Saarländisches Tariftreue- und Fairer-Lohn-Gesetz (STFLG)

Fair & gerecht: Mit der Novellierung des Saarländischen Tariftreuegesetzes (STTG) wurde ein Systemwechsel vollzogen, indem statt eines Mindestlohns tarifvertragliche Regelungen für die Vergabe öffentlicher Aufträge zugrunde gelegt wurden. Durch die Festlegung von fairen Löhnen und gerechten Arbeitsbedingungen im Bereich der öffentlichen Auftragsvergabe wird drohendem Lohn- und Sozialdumping Einhalt geboten.

Der Landtag des Saarlandes hat in seiner Sitzung am 8. Dezember 2021 das Saarländische Tariftreue- und Fairer-Lohn-Gesetz verabschiedet. Das Gesetz wurde am 16. Dezember 2021 im Amtsblatt des Saarlandes veröffentlicht und ist am 17. Dezember 2021 in Kraft getreten. Es wirkt Verzerrungen im Wettbewerb um öffentliche Aufträge entgegen, indem die Wettbewerbsgleichheit aller bei der Vergabe öffentlicher Aufträge sichergestellt wird, ohne in die Tarifautonomie einzugreifen. Es bestimmt zu diesem Zweck, dass öffentliche Aufträge nur an Unternehmen vergeben werden dürfen, die ihren Arbeitnehmern für die Ausführung der Leistungen die durch dieses Gesetz festgesetzten Arbeitsbedingungen gewähren und sich so tariftreu verhalten.

Was sieht das Gesetz vor?

Das Gesetz greift wie das Vorgängergesetz STTG ab einem Auftragswert von 25.000 Euro netto und umfasst neben Regelungen des ÖPNV auch den gesamten Bereich von Bau-, Liefer- und Dienstleistungen. Wer einen Auftrag der öffentlichen Hand (z.B. von Land, Stadt, Kommune oder auch öffentlichem Unternehmen) bekommt, muss für diesen Auftrag Tariflohn zahlen und die wesentlichen Kernarbeitsbedingungen des branchenspezifischen Tarifvertrages einhalten. Die Umsetzung wird über die Schaffung von Rechtsverordnungen durch das für Arbeitsrecht zuständige Wirtschafts- und Arbeitsministerium erfolgen:

  1. Im Bereich von Bau-, Liefer- und Dienstleistungen auf der Grundlage von in Rechtsverordnungen festgelegten Arbeitsbedingungen, die Gegenstand von Tariftreueerklärungen werden. Diese spiegeln die Regelungen der branchenspezifischen Tarifverträge.
  2. Im Verkehrssektor auf der Grundlage von in Rechtsverordnungen festgelegten einschlägigen repräsentativen Tarifverträgen. Hier ist aufgrund der europarechtlichen Sonderstellung eine weitergehende Tariftreueerklärung möglich und vorgesehen.
  3. Bei Vergabe öffentlicher Aufträge, die keiner erlassenen Rechtsverordnung unterliegen, gilt der bundesgesetzliche Mindestlohn.

Des Weiteren sind bis zum Erlass der Rechtsverordnungen die Arbeitsbedingungen der für allgemeinverbindlich erklärten Tarifverträge und darüber hinaus in den Entsendebranchen die Mindestarbeitsbedingungen nach dem Arbeitnehmerentsendegesetz einzuhalten.

Kontakt im Ministerium

Kerstin Geginat
Referat F/4, Arbeits- und Tarifrecht, Prüfbehörde Tariftreue

Mainzer Straße 34
66111 Saarbrücken

Stephan Bach
Referat F/4, Arbeits- und Tarifrecht, Prüfbehörde Tariftreue

Mainzer Straße 34
66111 Saarbrücken