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Geodätische Grundnetzpunkte

Die Geodätischen Grundnetzpunkte (GGP) sind Bestandteil des bundeseinheitlichen Festpunktfeldes. Sie dienen der physischen Realisierung und Sicherung des dreidimensionalen Raumbezugs und der Verknüpfung von Raum-, Höhen- und Schwerebezugssystem. Die GGP bilden die Grundlage für die Lagerung der Koordinaten der SAPOS®-Referenzstationen.


Die GGP weisen folgende Eigenschaften auf:

  • Maximaler Punktabstand 30 km
  • eindeutiger Lage- und Höhenbezug der Vermarkung (3D-Vermarkung)
  • mindestens 2-Punkt-Sicherung (3D-Vermarkung)
  • satellitengeodätisch bestimmte Position im ETRS 89
  • mittels Präzisionsnivellement bestimmte physikalische Höhe über NHN
  • im System DSGN 94 bestimmte Schwerebeschleunigung

Die GGP und deren Sicherungen werden durch stabile Vermarkungen festgelegt. Der Punktträger der Zentrumsmarkierung soll mindestens in den Abmessungen L = 0,50 m · B = 0,50 m · H = 1,00 m hergestellt werden und so eingebaut werden, dass die Oberfläche mit der Erdoberfläche abschließt. Im Saarland wurden die Punktträger aus Beton gefertigt, in der Kopffläche wurde ein Sicherungsschacht mit Deckel eingelassen, welcher die 3-D-Zentrumsmarkierung vor Beschädigungen schützen soll.

Die Positionen der GGP sind grundsätzlich mit satellitengeodätischen Verfahren so zu bestimmen, dass die Anforderungen an die geforderte Genauigkeit eingehalten werden. Dies geschieht im Verbund mit den umliegenden Referenzstationspunkten in zwei unabhängigen Messepochen.
Die physikalischen Höhen der GGP werden durch Präzisionsnivellement im Anschluss an die Höhenfestpunkte des übergeordneten Höhenfestpunktfeldes bestimmt.
Die Schwerewerte der GGP werden durch absolute Schweremessungen oder durch Messungen von Schwereunterschieden bestimmt.

Genauigkeit der GGP:
Im System ETRS 89 sollen folgende Standardabweichungen (1 Sigma) nicht überschritten werden:

  • Lage 0,005 m
  • Ellipsoidische Höhe 0,008 m

Die NHN-Höhenbestimmung geschieht mittels Präzisionsnivellement unter strenger Einhaltung der für die Beobachtung der Nivellementlinien 1. Ordnung geforderten Messgenauigkeit.
Aus der Ausgleichung sollte sich eine genäherte Standardabweichung für die Normalhöhe von < 0,002 m ergeben.

Unabhängige Bestimmungen desselben Schwereunterschiedes zwischen benachbarten Punkten dürfen nach Berücksichtigung der Korrektionen nicht mehr als 30 · 10-8 m / s² voneinander abweichen.
Die mittlere Standardabweichung darf 12 · 10-8 m / s² nicht überschreiten.
Die GGP werden periodisch überwacht und erhalten.
Die GGP sind örtlich vermarkt, gesichert und eingemessen, ihre geodätische Bestimmung erfolgt im Projekt DHHN 2006-2011.