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Umlegung

Umlegung nach §§45 ff BauGB und Vereinfachte Umlegung nach §§80-84 BauGB

Das LVGL unterstützt die Städte und Gemeinden bei der Verwirklichung ihrer Bauleitplanung.
Damit die Grundstücke entsprechend der Planung genutzt werden können, werden Umlegungen und Vereinfachte Umlegungen von den gemeindlichen Umlegungsausschüssen durchgeführt. Deren Vorsitzende sind in der Regel höhere vermessungstechnische Beamte des LVGL, bei dem auch die Geschäftsstellen der Umlegungsausschüsse eingerichtet sind.
Damit leistet das LVGL einen wertvollen Beitrag für die Städte und Gemeinden bei der Bereitstellung von Bauland. Umlegungsverfahren können aber auch hilfreich beim Verwirklichen von städtebaulichen Sanierungsmaßnahmen sein.

Ein Umlegungsverfahren lässt sich im Wesentlichen in drei Schritten zusammenfassen

Schritt 1

Alle Grundstücke des Umlegungsgebiets werden nach ihrer Fläche zur sogenannten Umlegungsmasse vereinigt.
Diese Zusammenfassung erfolgt allerdings nur rechnerisch. Sie führt nicht zu einem grossen Flurstück im Rechtssinn.

Schritt 2

Aus der Umlegungsmasse werden die örtlichen Flächen für öffentliche Zwecke vorweg ausgeschieden.

Schritt 3

Die verbleibende Masse (Verteilungsmasse) ist nach einem bestimmten Maßstab an die Eigentümer zu verteilen.