| Kompetenzzentrum der Justiz für ambulante Resozialisierung und Opferhilfe | Justiz

Bewährungshilfe

Das traditionelle Arbeitsgebiet des Kompetenzzentrums der Justiz ist die Bewährungshilfe. Diese hat ihre gesetzlichen Grundlagen im Strafrecht.

Wird eine Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren zur Bewährung ausgesetzt (§ 56 StGB), so kann das zuständige Gericht entscheiden, dass der Verurteilte für die Dauer oder einen Teil der Bewährungszeit (meist zwischen zwei und fünf Jahren) der „Aufsicht und Leitung eines Bewährungshelfers“ unterstellt wird. Eine Unterstellung erfolgt in der Regel ebenfalls, wenn nach Teilverbüßung ein Strafrest zur Bewährung ausgesetzt wird.

Mit ihrer fundierten Ausbildung im Fachbereich der Sozialen Arbeit sind die Bewährungshelferinnen und Bewährungshelfer zur Umsetzung der ihnen im § 56 d Abs. 3 StGB zugewiesenen und im Folgenden zitierten Aufgaben besonders geeignet.

„Der Bewährungshelfer steht dem Verurteilten helfend und betreuend zur Seite. Er überwacht im Einvernehmen mit dem Gericht die Erfüllung der Auflagen und Weisungen sowie der Anerbieten und Zusagen. Er berichtet über die Lebensführung des Verurteilten in Zeitabständen, die das Gericht bestimmt. Gröbliche oder beharrliche Verstöße gegen Auflagen und Weisungen, Anerbieten oder Zusagen teilt er dem Gericht mit.“

Auch das Jugendstrafrecht sieht in den §§ 21 - 26 a JGG eine Strafaussetzung zur Bewährung vor, die regelmäßig mit der Bestellung eines Bewährungshelfers verbunden ist.

Die saarländischen Bewährungshelferinnen und Bewährungshelfer betreuen in diesem gesetzlichen Rahmen sowohl Jugendliche als auch Erwachsene in den ihnen zugeteilten Bezirken.

In der Praxis bedeutet dies, dass eine Bewährungshelferin, ein Bewährungshelfer mit den Schicksalen von Menschen von 14 Jahren bis zum Lebensende konfrontiert wird.