| Kompetenzzentrum der Justiz für ambulante Resozialisierung und Opferhilfe | Justiz

Führungsaufsicht

Beim Kompetenzzentrum der Justiz für ambulante Resozialisierung und Opferhilfe ist auch die Führungsaufsicht (FA) angesiedelt.

Die Führungsaufsicht ist eine in §§ 61ff. StGB geregelte Maßregel der Besserung und Sicherung. Die Dauer der Führungsaufsicht beträgt zwischen zwei und fünf Jahren. Das Gericht kann dem Verurteilten in dieser Zeit Weisungen hinsichtlich seiner Lebensführung erteilen. Diese werden von der Aufsichtsstelle und einem Bewährungshelfer kontrolliert. Beide stehen dem Verurteilten helfend und betreuend zur Seite.

Bei Verstoß gegen die gerichtlichen Weisungen kann die Aufsichtsstelle, welche von einer Richterin oder einem Richter geleitetet wird, Strafantrag stellen.

Die Führungsaufsicht hat das Ziel, den Verurteilten bei seiner Resozialisierung zu unterstützen, zugleich aber im Rahmen der gerichtlich angeordneten Kontroll- und Überwachungsmaßnahmen Straftaten zu verhindern und negative soziale Entwicklungen rechtzeitig festzustellen.