Genehmigungsverfahren nach dem Bundesimmissionsschutzgesetz
Unabhängig davon, ob ein wirksamer FNP zur Steuerung der Windenergienutzung vorliegt oder nicht, ist für die Errichtung und den Betrieb einer oder mehrerer Windenergieanlagen ein Genehmigungsverfahren nach Bundesimmissionsschutzgesetz (BImSchG) zu durchlaufen.
Genehmigungsbehörde ist das Landesamt für Umwelt- und Arbeitsschutz (LUA).
Das Genehmigungsverfahren erfolgt nach den Regelungen des Bundesimmissionsschutzgesetzes (BImSchG).
Für Windparks ab drei Anlagen wird eine Umweltverträglichkeits-Vorprüfung (UVP-Vorprüfung) durchgeführt. Ergibt sich aus der Vorprüfung die Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung (UVP), dann ist neben den Trägern öffentlicher Belange auch die Öffentlichkeit zwingend zu beteiligen. Ergibt sich aus der Vorprüfung keine UVP-Pflicht, wird das Ergebnis öffentlich bekanntgemacht. Eine weitere Beteiligung der Öffentlichkeit erfolgt dann nicht.
Unabhängig davon wird als zusätzliche Information für die Öffentlichkeit nach Eingang eines Antrages und der Aufnahme des Genehmigungsverfahrens eine Veröffentlichung des jeweiligen Projektes auf dieser Homepage und im GeoPortal des Saarlandes veranlasst.
Im Rahmen des Genehmigungsverfahrens werden - auf den konkreten zukünftigen Anlagenstandort bezogen - alle öffentlichen Belange sorgfältig geprüft und bewertet. Das ist auch der Grund, warum eine Beteiligung der Träger öffentlicher Belange gesetzlich ausdrücklich vorgeschrieben ist.
Bei der Entscheidung der Genehmigungsbehörde handelt es sich um eine gebundene Entscheidung; das heißt, dass die Genehmigung zu erteilen ist, wenn die Genehmigungsvoraussetzungen vorliegen und erfüllt sind.
Genehmigungsverfahren zur Errichtung und den Betrieb von WEA sind sehr komplex, da allen Belangen ausreichend Rechnung getragen werden muss
Zuständige Behörde und Kontakt:
Landesamt für Umwelt- und Arbeitsschutz
Don-Bosco-Str. 1
66119 Saarbrücken