Thema: Windenergie
| Ministerium für Umwelt, Klima, Mobilität, Agrar und Verbraucherschutz | Immissionsschutz, Windenergie

Bekanntmachung des Landesamtes für Umwelt- und Arbeitsschutz gemäß § 10 Abs. 8 Bundes-Immissionsschutzgesetz (BImSchG) zur Errichtung und zum Betrieb von einer Windenergieanlage (WEA) in der Gemeinde Beckingen, Windpark Düppenweiler

Auf Antrag der EnBW Windkraftprojekte GmbH, Schelmenwasenstraße 15, 70567 Stuttgart vom 07.12.2021 wurde die Errichtung und der Betrieb von einer Windenergieanlage (WEA) gemäß § 4 Abs. 1 BImSchG an folgendem Standort genehmigt:

WEA Typ Nordex N163/5700

Gemeinde Beckingen, Gemarkung Düppenweiler, Flur 04, Flurstücke 610/94, 770/93 und 769/92
(Standortkoordinaten Gauß-Krüger Bessel-Potsdam (Zone 2):
RW/HW   2.557.400 / 5.476.860) 

Die Genehmigung ist mit Nebenbestimmungen verbunden. Sie schließt folgende Genehmigungen und Zulassungen mit ein:

  • die baurechtliche Genehmigung gemäß § 73 Landesbauordnung (LBO),
  • die für die Baugenehmigung erforderliche Zustimmung gemäß § 14 Abs. 1 Luftverkehrsgesetz (LuftVG),
  • die naturschutzrechtliche Zulassung gemäß § 17 Abs. 1 BNatSchG i.V.m. § 29 Abs. 1 Saarländisches Naturschutzgesetz (SNG),

Der Genehmigungsbescheid vom 24.10.2024 wird hiermit gemäß § 10 Abs. 8 BImSchG öffentlich bekannt gemacht.

Der Genehmigungsbescheid kann in der Zeit vom 14. März 2025 bis einschließlich 28. März 2025 über folgenden Link eingesehen werden:

Genehmigungsbescheid WP Düppenweiler

Vom 14. März 2025 bis einschließlich 28. März 2025 kann der Genehmigungsbescheid zusätzlich beim Landesamt für Umwelt und Arbeitsschutz während der genannten Öffnungszeiten eingesehen werden:

Landesamt für Umwelt- und Arbeitsschutz
Don-Bosco-Straße 1
66119 Saarbrücken

Zimmer: 3.14

Öffnungszeiten:      

Mo. bis Fr.     08:00 bis 12:00 Uhr
Mo. bis Do.   13:00 bis 15:30 Uhr

Gem. § 10 Abs. 8 Satz 8 BImSchG, gilt der Bescheid mit Ende der Auslegungsfrist auch gegenüber Dritten, die keine Einwendung erhoben haben, als zugestellt.

Gegen den Bescheid kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Widerspruch beim Landesamt für Umwelt- und Arbeitsschutz in Saarbrücken eingelegt werden.

Es wird entsprechend § 63 Abs. 1 S. 3 BImSchG darauf hingewiesen, dass Widerspruch und Anfechtungsklage eines Dritten gegen die Zulassung einer Windenergieanlage an Land mit einer Gesamthöhe von mehr als 50 Metern gem. § 63 Abs. 1 S. 1 BImSchG keine aufschiebende Wirkung haben und dieser Widerspruch gem. § 63 Abs. 1 S. 2 BImSchG binnen eines Monats nach seiner Erhebung zu begründen ist.

Des Weiteren wird entsprechend § 63 Abs. 2 S. 2 BImSchG darauf hingewiesen, dass der Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs oder der Anfechtungsklage gegen eine Zulassung einer Windenergieanlage an Land mit einer Gesamthöhe von mehr als 50 Metern nach § 80 Absatz 5 Satz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung beim Oberverwaltungsgericht des Saarlandes in Saarlouis gem. § 63 Abs. 2 S. 1 BImSchG nur innerhalb eines Monats nach der Zustellung der Zulassung gestellt und begründet werden kann.

Saarbrücken, 04.03.2025

Landesamt für Umwelt- und Arbeitsschutz

Im Auftrag

Anne Bonaventura