Thema: Immissionsschutz
| Ministerium für Umwelt, Klima, Mobilität, Agrar und Verbraucherschutz | Immissionsschutz

Informationen für Bürger/innen

Im Folgenden finden Sie hilfreiche Informationen zum Thema Schornsteinfegerwesen, insbesondere zu den in diesem Zusammenhang häufig auftretenden Fragestellungen.

Des Weiteren finden Sie einen Überblick der im Saarland zuständigen Behörden und Ansprechpartner sowie der aktuell geltenden Rechtsgrundlagen.

Allgemeines zum Schornsteinfegerwesen im Saarland

Wie finde ich für eine bestimmte Adresse den bevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger?

Das Saarland wurde, um den vorbeugenden Brand- und Umweltschutz flächendeckend zu gewährleisten, in über 129 Kehrbezirke eingeteilt. Die Kehrbezirke im Saarland werden spätestens alle sieben Jahre vom Landesamt für Umwelt- und Arbeitsschutz (LUA) ausgeschrieben und dann nach den Kriterien Eignung, Befähigung und Leistung ausgewählten Schornsteinfegermeistern zugewiesen.

Diese so genannten bevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger über-nehmen als Beliehene einer Behörde hoheitliche Aufgaben (beispiels-weise: die Durchführung der Feuerstättenschau und die Erstellung des zugehörigen Bescheids).

Um die adressbasierte Suche nach dem für Ihre Adresse zuständigen bevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger zu erleichtern, unterhält und pflegt die Schornsteinfeger-Innung des Saarlandes eine Datenbank, auf die über ihre Internetseite zugegriffen werden kann:

http://www.schornsteinfeger-innung-saarland.de/

Sollten Sie dort nicht fündig werden oder über keine Internetanbindung verfügen, wenden Sie sich bitte an das Landesamt für Umwelt- und Arbeitsschutz (Don-Bosco-Straße 1, 66119 Saarbrücken, Tel. 0681-8500-0). Auch dort hilft man Ihnen gerne weiter.

 Welche Tätigkeiten zählen zu den hoheitlichen Tätigkeiten?

Hoheitliche Tätigkeiten, die der bevollmächtigte Schornsteinfeger  als Beliehener für die Behörden aufgrund einer Rechtsgrundlage durchführt, sind:

  • die Durchführung der Feuerstättenschau (zweimal in sieben Jahren),
  • die Erstellung des Bescheids zur Feuerstättenschau (Feuerstättenbescheid für den verantwortlichen Betreiber der Feuerungsanlage),
  • eine von der Gemeinde angeordnete Ersatzvornahme,
  • die Überprüfung der Tauglichkeit und sicheren Benutzbarkeit einer Feuerungsanlage bei Inbetriebnahme einer neuen Anlage oder Änderung (gemäß Landesbauordnung des Saarlandes),
  • Überprüfungen entsprechend §26b der Energieeinsparverordnung und
  • die Führung des Kehrbuchs (darin werden alle Überprüfungen, Messungen und Kehrungen der Feuerungsanlagen innerhalb des Kehrbezirkes erfasst).

 Wie finde ich einen frei am Markt tätigen Schornsteinfeger?

Kehrungen, Messungen und Überprüfungen von Feuerungsanlagen sowie andere Leistungen, wie eine Energieberatung oder die Überprüfung gewerblicher Dunstabzugshauben, sind freie, also nicht hoheitliche Tätigkeiten. Dabei ist die Überprüfung von Feuerungsanlagen von der Feuerstättenschau strikt zu unterscheiden. Bei der Feuerstättenschau werden im Rahmen einer Begehung unter anderem die Fristen zur Überprüfung und Messung der Feuerungsanlagen festgelegt.

Für nicht hoheitliche Tätigkeiten können die Preise frei ausgehandelt und ein beliebiger Schornsteinfeger beauftragt werden. Auch andere Gewerke, die für diese so genannten freien Arbeiten in die Handwerksrolle eingetragen sind, können beauftragt werden.

Alle Betriebe, die Schornsteinfegerarbeiten durchführen dürfen, können Sie über das vom Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (www.bafa.de) geführte Schornsteinfegerregister online abfragen. Das Register finden Sie wie folgt im Internet: https://www.bafa.de -> Wirtschafts- und Mittelstandsförderung -> Schornsteinfegerregister

Wird statt des bevollmächtigen Bezirksschornsteinfegers ein anderer Handwerksbetrieb beauftragt, ist dabei zu beachten, dass Kehrungen, Messungen und Überprüfungen zu den im Feuerstättenbescheid festgesetzten Fristen durchgeführt werden. Ihre Durchführung ist dem bevollmächtigten Schornsteinfeger auf dem Formblatt (entsprechend Anlage 2 KÜO des Bundes) mitzuteilen. Dieser trägt dann die Erledigung der im Feuerstättenbescheid festgelegten Tätigkeiten in das Kehrbuch ein.

Wo kann ich die von mir als Betreiber der Heizungsanlage zu überwachenden Fristen erfahren?

Die Fristen zur Überprüfung und Messung Ihrer Feuerstätten teilt Ihnen der für Sie zuständige bevollmächtigte Bezirksschornsteinfeger durch den Feuerstättenbescheid mit.

 Warum erhebt der Schornsteinfeger Gebühren und wie setzt sich die Rechnung zusammen?

Für hoheitliche Tätigkeiten erhebt der bevollmächtigte Bezirksschornsteinfeger zur Deckung seiner Aufwendungen Gebühren. Die Höhe dieser Gebühren ist in der Kehr- und Überprüfungsordnung (KÜO) des Bundes von staatlicher Seite festgelegt.

Da der Schornsteinfegerbetrieb als Handwerksbetrieb auch für diese hoheitlichen Tätigkeiten Umsatzsteuer an das Finanzamt abführen muss, ist in den Kehr- und Überprüfungsordnungen geregelt, dass die Gebühren zuzüglich einer Mehrwertsteuer zu zahlen sind. Die Unkosten, die dem bevollmächtigten Schornsteinfeger entstehen, verändern sich aufgrund von Preisschwankungen. Damit die Verordnungen bei Kostenänderungen nicht gänzlich geändert werden müssen, wurde zur Vereinfachung der in Euro umrechenbare Arbeitswert (AW) eingeführt.

Auf der Rechnung des Schornsteinfegers können sich auch Gebühren für hoheitliche Tätigkeiten auf der Grundlage anderer Rechtsgrundlagen, beispielsweise der Landesbauordnung oder der Energieeinsparverordnung, finden.

Wie bereits erläutert, kann sich die Rechnung eines Schornsteinfegers aus Positionen zu hoheitlichen Tätigkeiten und zu freien Tätigkeiten zusammensetzen.

Nur die Höhe der Gebühren für hoheitliche Tätigkeiten unterliegt einer behördlichen Überwachung. Sollten Sie Positionen auf der vom bevollmächtigten Schornsteinfeger ausgestellten Rechnung nicht nachvollziehen können, sprechen Sie Ihren Schornsteinfeger darauf an und lassen Sie sich die einzelnen Rechnungsposten erläutern.

Sollte dieser Versuch nicht zur Klarstellung beitragen, können Sie sich an die Schornsteinfeger-Innung des Saarlandes wenden. Die Innung prüft in ihrer Eigenschaft als Körperschaft des öffentlichen Rechts im Bedarfsfall auch die Rechnungen ihrer Mitgliedsunternehmen. Auch die Aufsichtsbehörden sind hier eine mögliche Anlaufstelle.

 In welche Räume und auf welche Grundstücke muss ich dem Schornsteinfeger Zutritt gestatten?

  • 1 Absatz (3) SchfHwG lautet:

„Jeder Eigentümer oder Besitzer eines Grundstücks oder eines Rau-mes ist verpflichtet, dem bevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger und sonstigen Beauftragten der zuständigen Behörden für die Durch-führung der in den §§ 14, 15 und 26 bezeichneten Tätigkeiten sowie von Tätigkeiten, die durch Landesrecht vorgesehen sind, Zutritt zu den Grundstücken und Räumen zu gestatten.

Jeder Besitzer ist zusätzlich verpflichtet, dem mit Schornsteinfegerarbeiten Beauftragten für die Durchführung von in § 2 Absatz 1 Satz 1 bezeichneten Tätigkeiten Zutritt zu gestatten.“

Aus dieser Formulierung ist ersichtlich, dass der Zutritt in alle Räume und auf alle Grundstücke, die:

  • zur Durchführung der Feuerstättenschau (§ 14 SchfHwG),
  • zu einer anlassbezogenen Überprüfung (§ 15 SchfHwG),
  • zur Ersatzvornahme (§ 26 SchfHwG),
  • zur Bauabnahme einer Feuerungsanlage auf der Grundlage der LBO-Saar,
  • zur Überprüfung von gewerblichen Dunstabzugshauben aufgrund der KÜO-Saar oder
  • zur Durchführung von Messungen/Überprüfungen auf der Grundlage der ersten Verordnung zum Bundes-Immissionsschutzgesetz (1. BImSchV)

betreten werden müssen, zu gestatten ist. Im Rahmen der Feuerstät-tenschau sind dies auch alle an einen Schornstein oder Abgasanlagen angrenzenden Räume.

 Muss der Schornsteinfeger eine Terminankündigung durchführen?

Der Termin für die Feuerstättenschau ist, sofern der Eigentümer/die Eigentümerin nicht auf eine Terminankündigung verzichtet,  vom bevollmächtigten Schornsteinfeger spätestens fünf  Werktage vor der Durchführung anzukündigen (§ 3 Absatz 1 der KÜO). Für die Veranlassung von Überprüfungen und Kehrungen (freie Tätigkeiten) sind sie als Anlageneigentümer bzw. Anlagenbesitzer verantwortlich. Demnach müssen Sie sich rechtzeitig um die Terminabstimmung kümmern.

 Was passiert, wenn ich Kehrungen oder Messungen nicht fristgerecht durchführen lasse?

Erfolgt keine fristgerechte Durchführung, wird Sie der bevollmächtigte Schornsteinfeger in der Regel darauf hinweisen; rechtlich verpflichtet ist er allerdings dazu nicht. Falls er dann kein ausgefülltes Formblatt (nach dem Muster Anlage 2 der KÜO des Bundes) über die Durchführung er-hält, muss er die zuständige Gemeinde informieren. Die Gemeinde wird Sie dann durch einen Zweitbescheid erneut auffordern, die Arbeiten durchführen zu lassen und wenn Sie dieser Aufforderung nicht nach-kommen, als Ortspolizeibehörde den bevollmächtigten Schornsteinfeger mit der Durchführung dieser Tätigkeiten beauftragen (Ersatzvornahme). Die dafür anfallenden Kosten werden ihnen zzgl. einer Verwaltungsgebühr in Rechnung gestellt.

 Ich nutze meine Feuerungsanlage kaum. Warum muss diese dann dennoch regelmäßig vom Schornsteinfeger geprüft werden?

Es ist möglich, dass der Rauchgasabzug eines Schornsteins durch Fremdeinflüsse, wie beispielsweise Erschütterungen oder Nester, gestört wird. In diesem Fall könnte es bei der nächsten Anlagennutzung zu gefährlichen Gasaustritten kommen. Wird eine Feuerungsanlage sehr selten genutzt, sollte ihre bauliche Stilllegung geprüft werden. Eine bauliche Anlagenstilllegung ist dem bevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger mitzuteilen.

Überblick über die zuständigen Behörden im Saarland

Überblick über zuständige Behörden

Rechtliche Grundlagen

Erste Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes *)

(Verordnung über kleine und mittlere Feuerungsanlagen - 1. BImSchV)

https://www.gesetze-im-internet.de/bimschv_1_2010/

 Gesetz über das Berufsrecht und die Versorgung im Schornsteinfegerhandwerk

(Schornsteinfeger-Handwerksgesetz – SchfHwG)

https://www.gesetze-im-internet.de/schfhwg/

 Verordnung über die Kehrung und Überprüfung von Anlagen *) (Kehr- und Überprüfungsordnung - KÜO)

https://www.gesetze-im-internet.de/k_o/BJNR129200009.html

 Saarländische Kehr- und Überprüfungsordnung (KÜO Saar

https://recht.saarland.de/bssl/document/jlr-K%C3%9COSL2012rahmen

 Landesbauordnung des Saarlandes (LBO)

https://recht.saarland.de/bssl/document/jlr-BauOSL2004V14IVZ

Gesetz zur Einsparung von Energie und zur Nutzung erneuerbarer Energien zur

Wärme- und Kälteerzeugung in Gebäuden* Gebäudeenergiegesetz (GEG)

https://www.gesetze-im-internet.de/geg/