Geräte und Maschinenlärm
Hintergrund:
Gerade in den Sommermonaten werden Garten und Außenwohnbereiche vor allem in der Freizeit vermehrt genutzt. Während sich die einen nach getaner Arbeit oder am Wochenende auf Ruhe und Erholung im Garten, auf der Terrasse oder dem Balkon freuen, nutzen andere diese Zeit zur Gartenpflege. Nicht selten ist die Nutzung von Gartengeräten mit der Entstehung von Geräuschen verbunden, welche die Nachbarn draußen wie drinnen erheblich stören oder belästigen können. Geräusche stören nicht nur die Kommunikation, die Ruhe und die Erholung. Mittelfristig beeinträchtigen sie die Leistung negativ und lösen Nervosität und Stressreaktionen aus.
Gesetzliche Vorgaben:
Mit der Geräte- und Maschinenlärmschutzverordnung (32. BImSchV) wurde die europäische Richtlinie 2000/14/EG in deutsches Recht umgesetzt. Sie gilt für unterschiedliche Geräte- und Maschinenarten. Diese reichen von Baumaschinen, wie etwa Betonmischer und Hydraulikhämmer, über Bau- und Reinigungsfahrzeuge, darunter Transportbetonmischer und Kehrmaschinen, bis hin zu Landschafts- und Gartengeräten, wie Kettensägen, Laubbläser und Rasenmäher. Hersteller müssen auf all diesen Produkten den maximalen Schallleistungspegel durch eine Kennzeichnung angeben.
Nach der Geräte- und Maschinenlärmschutzverordnung dürfen die meisten technischen Helfer in Wohngebieten von Montag bis Samstag nur in der Zeit von 7 Uhr bis 20 Uhr betrieben werden. Besonders laute Gartenhelfer wie Freischneider, Grastrimmer und Graskantenschneider, Laubbläser und Laubsammler dürfen nur an Werktagen zwischen 9 Uhr bis 13 Uhr und von 15 Uhr bis 17 Uhr betrieben werden. Ausgenommen von diesen weiter eingeschränkten Zeiten sind Geräte mit dem europäischen Umweltzeichen.
Die zuständige Behörde für Fragen rund um die 32. BImSchV ist das Landesamt für Umwelt – und Arbeitsschutz
Betriebszeiten für Geräte und Maschinen nach § 7 abs. 1 der Geräte- und Maschinenlärmschutzverordnung:
Für alle Geräte außer Freischneider, Rasentrimmer, Laubsauger, Laubbläser
An Werktagen: 07.00 Uhr bis 20.00 Uhr
Für Freischneider, Rasentrimmer, Laubsauger, Laubbläser
An Werktagen: 09.00 Uhr bis 13.00 Uhr sowie 15.00 Uhr bis 17.00 Uhr
Für alle Geräte
An Sonn- und Feiertagen ist der Betrieb dieser Geräte verboten
Die Benutzung von Gartengeräten außerhalb dieser Betriebszeiten muss durch das Landesamt für Umwelt- und Arbeitsschutz als der zuständigen Immissionsschutzbehörde zugelassen werden. Eine Ausnahme von dieser Zulassungspflicht besteht dann, wenn der Betrieb dieser Geräte zur Abwendung einer Gefahr für Mensch, Umwelt oder Sachgüter erforderlich ist.
Für eine bessere Nachbarschaft außerhalb gesetzlicher Vorschriften:
• Information!
Ein Gespräch kann oftmals helfen. Dies gilt sowohl für den Verursacher von Lärm als auch für den vom Lärm Betroffenen. So kann der Verursacher den Nachbarn vor der Benutzung darauf hinweisen und um Verständnis bitten. Der betroffene Nachbar kann vor einer Beschwerde bei der zuständigen Behörde ein klärendes Gespräch mit dem Lärmverursacher suchen.
• Gegenseitige Rücksichtnahme!
Beim Betrieb von lauten Gartengeräten bedarf es der gegenseitigen Rücksichtnahme: So ermöglicht oft schon das zeitliche Verlegen einer Tätigkeit einen Konflikt. Gleichsam sollte auch der Betroffene Verständnis für die Notwendigkeit der Gartenpflege des Nachbarn aufbringen.
• Auf lärmarme Geräte achten!
Alle Geräte und Maschinen, die unter die Geräte- und Maschinenlärmschutzverordnung fallen, müssen beim Inverkehrbringen mit einer Kennzeichnung versehen sein, auf der die Hersteller den Schallleistungspegel angeben, der garantiert nicht überschritten wird.
Beim Kauf kann deshalb leicht auf einen geringen Schallleistungspegel geachtet werden. Auch Geräte, die das Umweltzeichen „Der blaue Engel“ oder das gemeinschaftliche Umweltzeichen führen, sind in der Regel lärmarm. So hat der „Blaue Engel“ für eine Vielzahl von Geräten zur Landschafts- und Gartenpflege in den Vergabegrundlagen bestimmt Werte, die ein Gerät als „lärmarm“ bezeichnen, ausgewiesen.