Nachbarschaftslärm
Verursachen Aktivitäten von Privatpersonen Geräusche und werden diese von der Nachbarschaft als störend oder belästigend empfunden, spricht man von Nachbarschaftslärm. Hierzu zählen zum Beispiel die Radiowiedergabe, eine Party, lärmende Haushaltsgeräte, Gartengeräte, Instrumente oder auch der Betrieb von Fahrzeugen auf privatem Gelände. Nicht um Nachbarschaftslärm handelt es sich bei Geräuschen, die durch kommunale Fahrzeuge verursacht werden.
Häufig sind sich die Verursacher gar nicht der lärmenden Tätigkeit bewusst. Deshalb hilft oft schon eine freundliche Bitte, um den Lärm abzustellen.
Für Feste von Nachbarn und Alltagsbelästigungen im Mietshaus gilt das zivile Nachbarschaftsrecht. Danach kann der Geplagte auf der Grundlage des § 1004 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) eine Unterlassung der jeweiligen Belästigung verlangen, wenn diese ihn „wesentlich beeinträchtigt” (§ 906 BGB oder § 823 BGB).
Hinweis:
Geräusche können durch unsachgemäßes Verhalten oder missbräuchliche Nutzung von Gegenständen störend wirken. Möglicherweise liegt eine Ordnungswidrigkeit vor. Im Ordnungswidrigkeitengesetz § 117 Unzulässiger Lärm (1) heißt es dazu: "Ordnungswidrig handelt, wer ohne berechtigten Anlass oder in einem unzulässigen oder nach den Umständen vermeidbaren Ausmaß Lärm erregt, der geeignet ist, die Allgemeinheit oder die Nachbarschaft erheblich zu belästigen oder die Gesundheit eines anderen zu schädigen." Zuständig hierfür sind im Saarland die jeweiligen Landkreise, der Regionalverband Saarbrücken sowie die Landeshauptstadt Saarbrücken.