Bekanntmachung des LUA gemäß § 5 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeit (UVPG) über den Antrag der "Pyrum Green Factory II GmbH“ auf Erteilung einer Genehmigung nach den §§ 4, 19 BImSchG zur Errichtung und den Betrieb einer Anlage zur thermolytischen Behandlung von Altreifen und Gummiresten am Betriebsstandort in Perl-Besch
Die Fa. Pyrum Green Factory II GmbH, Dieselstraße 8, 66763 Dillingen hat mit Datum vom 04.02.2025 (per E-Mail) beim Landesamt für Umwelt- und Arbeitsschutz als zuständige Genehmigungsbehörde den Antrag auf Erteilung einer Genehmigung nach § 4 Abs. 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (BImSchG) für folgendes Vorhaben gestellt:
Errichtung und Betrieb einer Anlage zur thermolytischen Behandlung von Altreifen und Gummiresten am Betriebsstandort in Perl-Besch, Gemarkung Besch, Flur 1, Flurstück 228/9 (Teilfläche), 228/117, 228/118, 228/130 (Teilfläche).
Gemäß den Nrn. 8.1.1.3, 8.1.3 und 1.2.2.2 der Anlage 1 des UVPG ist für das Vorhaben eine allgemeine Vorprüfung bzw. eine standortbezogene Vorprüfung des Einzelfalls nach § 7 UVPG erforderlich, um zu klären, ob eine Verpflichtung zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung besteht. Von behördlicher Seite wurde für die gesamte Anlage eine allgemeine Vorprüfung des Einzelfalls durchgeführt.
Gemäß § 7 Abs. 1 UVPG ist für solche Vorhaben eine Umweltverträglichkeitsprüfung vorzunehmen, wenn das Vorhaben nach Einschätzung der zuständigen Behörde aufgrund überschlägiger Prüfung unter Berücksichtigung der in der Anlage 3 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung aufgeführten Kriterien erhebliche nachteilige Umweltauswirkungen haben kann, die die besondere Empfindlichkeit oder die Schutzziele des Gebietes betreffen und nach § 25 Abs. 2 bei der Zulassungsentscheidung zu berücksichtigen wären.
Das Landesamt für Umwelt- und Arbeitsschutz hat die allgemeine Vorprüfung des Einzelfalls gemäß § 7 des UVPG durchgeführt und ist zu dem Ergebnis gekommen, dass durch das Vorhaben keine erheblichen nachteiligen Umweltauswirkungen zu erwarten sind. Die Einschätzung des LUA ergibt sich aus nachfolgenden Ausführungen:
Standort des Vorhabens:
Das Betriebsgelände der Pyrum Green Factory II GmbH befindet sich innerhalb des ausgewiesenen Bebauungsplans „Besch Industriegebiet“ im Gewerbegebiet „Wieser Weg“ in Perl-Besch. Im Rahmen des geplanten Vorhabens sollen auf dem neuen Betriebsgrundstück neben den drei Pyrolysetürmen auch zwei neue Hallen und weitere Nebenanlagen errichtet werden. Im Zusammenhang mit dem geplanten Vorhaben der Pyrum Green Factory II GmbH wurde ein vorhabenbezogener Bebauungsplan zur Änderung der bestehenden Ausweisung in diesem Bereich erstellt. Das Vorhabengebiet wurde als Industriegebiet ausgewiesen. Die nächstgelegenen Wohngebiete befinden sich ca. 140 m südlich bzw. südöstlich am Ortsrand von Besch des neuen Betriebsgeländes.
Das Gelände der Pyrum Green Factory II GmbH liegt außerhalb von festgesetzten Wasserschutzgebieten. Innerhalb des maßgeblichen Einwirkungsbereichs befinden sich keine ausgewiesenen Überschwemmungsgebiete. Der geplante Standort liegt außerhalb festgesetzter Schutzgebiete und ist planungsrechtlich als Industriegebiet (GI) ausgewiesen. Im Zuge des Vorhabens soll das Betriebsgelände weitestgehend versiegelt (asphaltiert) werden. Dies wurde bereits im Bebauungsplanverfahren entsprechend berücksichtigt. Relevante negative Auswirkungen durch Flächenverbrauch auf die Schutzgüter sind nach aktuellem Kenntnisstand nicht zu besorgen.
Auf deutscher Seite sind innerhalb des Einwirkungsbereichs jeweils zwei deckungsgleiche FFH- und Vogelschutzgebiete ausgewiesen. Es handelt sich hierbei um das FFH- bzw. Vogelschutzgebiet „Moselaue bei Nennig“ (FFH-L-6404-303 bzw. VSG-L-6404-303, Abstand ca. 480 m), welches deckungsgleich mit dem gleichnamigen Landschaftsschutzgebiet ist, und das FFH- bzw. Vogelschutzgebiet „Röllbachschlucht und Lateswald bei Nennig“ (FFH-L-6404-304 bzw, VSG-L-6404-304, Abstand ca. 1.340 m), welches ebenfalls deckungsgleich mit dem gleichnamigen Landschafts-schutzgebiet ist.
Auf luxemburgischer Seite sind innerhalb des Einwirkungsbereichs jeweils ein FFH-Gebiet mit zwei Teilflächen innerhalb des Einwirkungsbereichs und ein Vogelschutz-gebiet ausgewiesen. Es handelt sich hierbei um das FFH-Gebiet „Région de la Moselle supérieure“ (LU0001029) sowie das Vogelschutzgebiet „Haff Réimech“ (LU0002012).
Auf deutscher Seite sind innerhalb des Einwirkungsbereichs keine Naturschutzgebiete ausgewiesen. Auf luxemburgischer Seite des Einwirkungsbereichs sind zwei Naturschutzgebiete „Haff Réimech - Baggerweieren“ (600000014) sowie „Haff Réimech – Taupeschwues“ (600000117) mit zwei Teilflächen. Nördlich des geplanten Vorhabens befindet sich das Landschaftsschutzgebiet Moselaue bei Nennig (LSG-L-6404-303, Abstand ca. 480 m), welches deckungsgleich mit dem gleichnamigen FFH-Gebiet sowie dem gleichnamigen Vogelschutzgebiet ist. Des Weiteren befindet sich im Abstand von ca. 1,3 km nordöstlich des Standortes das Landschaftsschutzgebiet „Röllbachschlucht und Lateswald bei Nennig“ (LSG-L-6404-304), welches deckungsgleich mit dem gleichnamigen FFH-Gebiet sowie dem gleichnamigen Vogelschutzgebiet ist. Darüber hinaus befindet sich innerhalb des Umkreises östlich des Vorhabensgebietes das Landschaftsschutzgebiet „Hammelberg bei Perl mit Hanecker und Atzbuesch bei Sehndorf“ (LSG-L-1.00.10, Abstand ca. 880 m).
Des Weiteren befinden sich innerhalb des maßgeblichen Einwirkungsbereichs auf der deutschen sowie luxemburgischen Seite geschützte Biotopflächen.
Das Betriebsgelände der Pyrum Green Factory II GmbH befindet sich außerhalb von ausgewiesenen Nationalparken und Nationalen Naturmonumenten. Biosphärenresevate und Naturdenkmäler sind im maßgeblichen Einwirkungsbereich ebenfalls nicht vorhanden. Innerhalb des maßgeblichen Beurteilungsgebietes befinden sich Teilflächen des Naturparks Saar-Hunsrück.
Innerhalb des Einwirkungsbereichs befinden sich auf deutscher Seite sieben Bau-denkmäler. Das nächstliegende zum Kaminstandort des mittleren BHKW-Moduls ist das Baudenkmal in der Kirchstraße 7. Durch das Institut national pour le patrimoine architectural (INPA) werden im Bereich Schengen verschiedene Baudenkmäler auf Luxemburger Seite ausgewiesen. Das nächstgelegene Baudenkmal befindet sich ca. 970 m westlich des Kamins des mittleren BHKW-Moduls. Es handelt sich hierbei um die Kirche „Saint-Pirmin“ (in der Karte „SCHE-SCHG-MN-EGLI-2020“, Nr. 47/2685) in Schwebsingen/Schwebsange. Auf Luxemburger Seite ist entlang der Mosel zudem eine archäologische Beobachtungszone (ZOA) ausgewiesen. Beim Betrieb der alternativen Feuerungsanlagen sind geringere Immissionen zu erwarten.
Art und Merkmale der möglichen Auswirkungen auf die betroffenen Schutzgebiete:
Gemäß den Kriterien für die Vorprüfung des Einzelfalls (Anlage 3 UVPG unter Beachtung von § 7 UVPG) wurden die Merkmale des Vorhabens, der Standort des Vorhabens sowie die Art und Merkmale der möglichen Auswirkungen hinsichtlich der Nutzungs-, Qualitäts- und Schutzkriterien untersucht. Die Prüfung ergab, dass von dem Vorhaben kein Besorgnispotenzial für erhebliche nachteilige Umweltauswirkungen ausgeht.
Maßgebend für diese Entscheidung war:
- Emissionen an Luftschadstoffen werden beim Betrieb der geplanten Anlage und deren Nebeneinrichtungen durch die Auslegung der Anlagen nach dem Stand der Technik auf ein Minimum reduziert. Die im Rahmen der Immissionsprognose ermittelten Werte für die Zusatzbelastung der relevanten Luftschadstoffe unterschreiten die jeweiligen Irrelevanzschwellen bzw. Abs Erhebliche negative Auswirkungen auf die Schutzgüter, bedingt durch Luftschadstoffemissionen und -immissionen, sind nicht zu befürchten.
- Der Vergleich zwischen den berechneten Beurteilungspegeln der Geräuschimmissionen tags bzw. nachts mit den an den Immissionsorten gemäß TA Lärm geltenden Immissionsrichtwerten zeigt, dass die Beurteilungspegel die Immissionsrichtwerte an allen Immissionsorten um mindestens 6 dB(A) unterschreiten.
- Zur Beurteilung der Auswirkungen des Anlagenbetriebs auf die nahegelegenen NATURA2000-Gebiete auf deutscher und luxemburgischer Seite der Mosel wurden anhand der Berechnungen im Schallgutachten Lärmkarten für die Tag- und die Nachtzeit erstellt. Durch die bestehende gewerbliche und industrielle Vornutzung im Hafengebiet ist von einem gewissen Grad der Adaption/Gewöhnung ansässiger Vogelarten oder anderer lärmempfindlicher Arten auszugehen. Im Hinblick auf den Schutz- und Erhaltungszweck des NATURA2000-Gebietes sind erhebliche nachteilige Auswirkungen nicht zu Die Entfernung vom Emissionsort zum nächstliegenden Randbereich des NATURA2000-Gebietes „Haff-Reimech“ ist nahezu identisch und liegt bei etwa 480 m. Es kann davon ausgegangen werden, dass aufgrund der derzeitigen Nutzung dieser Flächen erhebliche nachteilige Auswirkungen für das NATURA2000-Gebiet „Haff-Reimech“ ebenfalls nicht zu befürchten sind.
- Die geplanten Anlagen (insbesondere Verbrennungsmotor-BHKW) und Einzelaggregate werden nach dem Stand der Technik bei Bedarf schwingungsentkoppelt aufgestellt. Wesentliche negative Auswirkungen durch Erschütterungen und Vibrationen bedingt durch den Betrieb der Anlagen sind somit im vorliegenden Fall nicht zu befürchten.
- Die Einrichtungen zur Lagerung und zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen werden entsprechend den gesetzlichen Vorgaben (insbesondere AwSV) installiert und betrieben.
- Am Betriebsstandort werden die erforderlichen technischen und organisatorischen Maßnahmen zur Vermeidung bzw. zum Umgang mit Unfällen und Katastrophen getroffen. Wesentliche negative Auswirkungen in Zusammenhang mit Störungen des bestimmungsgemäßen Betriebs sind nicht zu befürchten.
Von der Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung konnte entsprechend § 7 Abs. 1 Satz 3 UVPG abgesehen werden. Diese Entscheidung wird hiermit gemäß § 5 Abs. 2 UVPG öffentlich bekannt gemacht. Gemäß § 5 UVPG ist die Feststellung nicht selbständig anfechtbar. Die Belange des Umwelt- und Naturschutzes werden im immissionsschutzrechtlichen Genehmigungsverfahren nach § 4 Abs. 1 BImSchG geprüft und bei der Entscheidung über die Erteilung einer Genehmigung berücksichtigt.
Eventuelle Rückfragen können Sie an das Landesamt für Umwelt- und Arbeitsschutz, Don-Bosco-Straße 1, 66119 Saarbrücken (Herr Jörg Simon, Tel.: 0681-8500-1360, Email: lua@lua.saarland.de) richten.
Saarbrücken, den 07.04.2025
Landesamt für Umwelt- und Arbeitsschutz
Im Auftrag
Anne Bonaventura