Thema: Immissionsschutz
| Ministerium für Umwelt, Klima, Mobilität, Agrar und Verbraucherschutz | Immissionsschutz

Bekanntmachung des LUA gemäß § 5 Abs. 2 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG) zum Antrag der KNDS Deutschland Maintenance GmbH auf Erteilung einer Genehmigung nach den §§ 4, 19 BImSchG für die Erweiterung und den Betrieb der Blockheizkraftwerksanlage am Standort Schwarzerden, Industriegelände

Die KNDS Deutschland Maintenance GmbH, Industriegelände, 66629 Freisen hat mit Schreiben vom 25.11.2024, beim Landesamt für Umwelt- und Arbeitsschutz als zuständige Genehmigungsbehörde einen Antrag auf Genehmigung nach §§ 4, 19 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (BImSchG) für folgendes Vorhaben gestellt:

Antrag gemäß §§ 4, 19 BImSchG für die Erweiterung und den Betrieb einer Blockheizkraftwerk-Anlage (BHKW) mit einer Feuerungswärmeleistung (FWL) von 2.078 kW am Standort Schwarzerden, Industriegelände in 66629 Freisen, Gemarkung Schwarzerden, Flur 5, Flurstück 35/2.

Die bisherige Anlage unterlag mit einer FWL von 384 kW dem Baurecht. Durch die Erweiterung um zwei BHKWs mit jeweils 847 kW beläuft sich nach § 2 Zuordnung zu den Verfahrensarten Abs. 4, der Summe der Teilanlagen (4. BImSchV), die Gesamt-FWL auf 2078 kW. Damit fällt die Anlage erstmals unter die Nr. 1.2.3.2 der 4. BImSchV (1- 20 MW) mit der Verfahrensart „V“, sowie unter Nr. 1.2.3.2 der Anlage 1 des UVPG nach der durch eine standortbezogene Vorprüfung des Einzelfalls eine evtl. Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung festgestellt werden soll.

Wird ein Vorhaben geändert, für das keine Umweltverträglichkeitsprüfung (UVP) durchgeführt worden ist, so besteht gemäß § 9 Abs. 2 UVPG für das Änderungsvorhaben die UVP-Pflicht, wenn das geänderte Vorhaben einen in Anlage 1 angegebenen Prüfwert für die Vorprüfung erstmals oder erneut erreicht oder überschreitet und eine Vorprüfung ergibt, dass die Änderung erhebliche nachteilige Umweltauswirkungen hervorrufen kann.

Gemäß Nr. 1.2.2.1 der Anlage 1 des UVPG ist für das Vorhaben eine standortbezogene Vorprüfung des Einzelfalls nach § 7 Abs. 2 UVPG erforderlich, um zu klären, ob eine Verpflichtung zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung besteht.

Gemäß § 7 Abs. 2 UVPG ist für Vorhaben eine Umweltverträglichkeitsprüfung vorzunehmen, wenn das Vorhaben nach Einschätzung der zuständigen Behörde aufgrund überschlägiger Prüfung unter Berücksichtigung der in der Anlage 3 Nr. 2.3 (Stufe 1) bzw. Anlage 3 (Stufe 2) zum Gesetz über die UVP aufgeführten Kriterien erhebliche nachteilige Umweltauswirkungen haben kann, die die besondere Empfindlichkeit oder die Schutzziele des Gebietes betreffen und nach § 25 Abs. 2 bei der Zulassungsentscheidung zu berücksichtigen wären.

Das Landesamt für Umwelt- und Arbeitsschutz (LUA) hat die standortbezogene Vorprüfung des Einzelfalls gemäß § 7 des UVPG unter Berücksichtigung der gutachterlichen Stellungnahme mit der Auftragsnummer: 24-AB-0134 der proTerra Umweltschutz- und Managementberatung GmbH Umweltgutachter, Am Tüv 1, 66280 Sulzbach/Saar vom 21.11.2024 zur standortbezogenen Vorprüfung des Einzelfalls durchgeführt und ist zu dem Ergebnis gekommen, dass durch das Vorhaben keine erheblichen nachteiligen Umweltauswirkungen zu erwarten sind. Die Einschätzung des LUA ergibt sich aus nachfolgenden Ausführungen:

Standort des Vorhabens:

Das Betriebsgelände der KNDS Deutschland Maintenance GmbH befindet sich rund 500 m östlich von Schwarzerden im Industriegebiet. Das Gelände befindet sich entsprechend des Flächennutzungsplans der Gemeinde Freisen aus dem Jahr 2006 in einem Gebiet für gewerbliche Bauflächen. Nördlich des Geländes befindet sich die A62. Das Betriebsgelände ist westlich über die L 309 (St. Wendeler Straße) an das örtliche Verkehrsnetz und an die A 62 angeschlossen. Die Heizzentrale liegt auf dem Gelände der KNDS umgeben von Betriebsgebäuden. Außerhalb des Betriebsgeländes befinden sich landwirtschaftlich genutzte Flächen sowie Flurstücke mit Baumbewuchs. Die nächstgelegene Wohnbebauung liegt im Abstand von ca. 450 m südwestlich des Betriebsgeländes. Als Untersuchungsrahmen nach TA-Luft Nr. 4.6.2.5 wurde aufgrund der geplanten Kaminhöhen von unter 20 m der Mindestradius von 1000 m gewählt.

Schutzgüter der Umgebung nach Nr. 2.3 Anlage 3 UVPG:

Das Betriebsgelände sowie die nähere Umgebung auf Seiten des Saarlandes liegen innerhalb des Naturparks „Saar-Hunsrück“. Außerdem sind im Untersuchungsgebiet 18 Flächen des Lebensraumtyps „Magere Flachland-Mähwiesen mit einer Fläche von 0,21 ha bis 0,96 ha vorhanden. Weiter sind auf Saarländischer sowie auf Pfälzer Seite ca. 20 Biotope vorhanden. Ebenso ist laut Denkmalliste des Saarlandes auf der Gemarkung Schwarzerden in der Straße „Im Bruch 6“ ein Einzeldenkmal (Bauernhaus) vorhanden. Der Abstand zwischen Einzeldenkmal und Kaminstandort des BHKW 2 beträgt ca. 0,9 km. Weitere Schutzgüter nach Anlage 3 UVPG sind innerhalb des Untersuchungsgebiets nicht vorhanden. Weitere Details können der Gutachterlichen Stellungnahme der proTerra zur standortbezogenen Vorprüfung mit der Auftragsnummer: 24-AB-0134 entnommen werden.

Art und Merkmale der möglichen Auswirkungen auf die betroffenen Schutzgebiete:

Im Rahmen der Vorprüfung wurde untersucht, ob durch das Vorhaben erhebliche nachteilige Auswirkungen auf Grund der o.a. besonderen örtlichen Gegebenheiten hervorgerufen werden können. Diese erheblichen nachteiligen Umweltauswirkungen sind nicht zu erwarten.

Durch das geplante Vorhaben werden überwiegend Luftschadstoffe emittiert. Diese liegen nach der gutachterlichen Stellungnahme unter Berücksichtigung einer weiteren Emissionsquelle unter den Bagatellmasseströmen der TA-Luft. Durch die vorhandene Sensorik der Abgasreinigung werden keine relevanten Ammoniakemissionen und ebenso keine relevanten negativen Auswirkungen auf empfindliche Pflanzen und Ökosysteme durch Stickstoffdeposition erwartet.

Eine Überschreitung der Immissionsrichtwerte durch die Gesamtbelastung, verursacht durch die Geräusche der erweiterten Heizzentrale, wird im Gutachten ausgeschlossen. Im Gutachten wird, bei Einhaltung der dort angegebenen Schallleistungspegeln, mit keinen störenden, tieffrequenten Geräuschen an den Immissionsorten gerechnet.

Durch die Errichtung und den Betrieb sind keine relevanten zusätzlichen Emissionen und Immissionen von unmittelbar die Bausubstanz schädigenden Stoffen zu erwarten.

Die Prüfung nach § 7 Abs. 2 Satz 3 (Stufe 1) hat ergeben, dass besondere örtliche Gegebenheiten gemäß den Schutzkriterien in Anlage 3 Nummer 2.3 vorliegen. Gemäß § 7 Abs. 2 Satz 5 erfolgt die Prüfung auf der zweiten Stufe unter Berücksichtigung der in Anlage 3 aufgeführten Kriterien. Die Prüfung hat ergeben, dass das Vorhaben keine erheblichen Nachteiligen Umweltauswirkungen haben kann, die die besondere Empfindlichkeit oder die Schutzziele der Gebiete betreffen.

Von der Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung konnte entsprechend § 7 Abs. 2 UVPG abgesehen werden. Diese Entscheidung wird hiermit gemäß § 5 Abs. 2 UVPG öffentlich bekannt gemacht. Gemäß § 5 UVPG ist die Feststellung nicht selbständig anfechtbar. Die Belange des Umwelt- und Naturschutzes werden im immissionsschutzrechtlichen Genehmigungsverfahren nach den §§ 4, 19 BImSchG geprüft und bei der Entscheidung über die Erteilung einer Genehmigung berücksichtigt.

Eventuelle Rückfragen können Sie an das Landesamt für Umwelt- und Arbeitsschutz, Don-Bosco-Straße 1, 66119 Saarbrücken (Herr Senzig, Tel.: 0681-8500-1312, E-Mail: lua@lua.saarland.de) richten.

Saarbrücken, den 26.02.2025

Landesamt für Umwelt- und Arbeitsschutz

Im Auftrag

Anne Bonaventura