Bekanntmachung des Landesamtes für Umwelt- und Arbeitsschutz gemäß § 5 Abs. 2 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung zur baulichen, maschinentechnische und betriebstechnische Änderungen in der Anlage am Standort Südkai 3 in 66740 Saarlouis
Die Fa. DHUG Dillinger Hafen-Umschlagsgesellschaft mbH, Südkai 4, 66740 Saarlouis hat mit Datum vom 30.08.2024 beim Landesamt für Umwelt- und Arbeitsschutz als zuständige Genehmigungsbehörde den Antrag auf Erteilung einer Genehmigung nach § 16 Abs. 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (BImSchG) für folgendes Vorhaben gestellt:
Bauliche, maschinentechnische und betriebstechnische Änderungen in der Anlage am Standort Südkai 3 in 66740 Saarlouis, Gemarkung Roden, Flur 17, Flurstücke 19/6, 19/10, 19/19.
Gemäß Nr. 8.7.1.1 der Anlage 1 des UVPG i.V.m. § 9 Abs. 2 des UVPG ist für die wesentliche Änderung des Betriebs eine allgemeine Vorprüfung des Einzelfalls nach § 7 UVPG erforderlich, um zu klären, ob eine Verpflichtung zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung besteht.
Gemäß § 7 Abs. 1 UVPG ist für solche Vorhaben eine Umweltverträglichkeitsprüfung vorzunehmen, wenn das Vorhaben nach Einschätzung der zuständigen Behörde, aufgrund überschlägiger Prüfung unter Berücksichtigung der in der Anlage 3 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung aufgeführten Kriterien erhebliche nachteilige Umweltauswirkungen haben kann, die die besondere Empfindlichkeit oder die Schutzziele des Gebietes betreffen und nach § 25 Abs. 2 bei der Zulassungsentscheidung zu berücksichtigen wären.
Das Landesamt für Umwelt- und Arbeitsschutz hat die allgemeine Vorprüfung des Einzelfalls gemäß § 7 des UVPG durchgeführt und ist zu dem Ergebnis gekommen, dass durch das Vorhaben keine erheblichen nachteiligen Umweltauswirkungen zu erwarten sind. Die Einschätzung des LUA ergibt sich aus nachfolgenden Ausführungen:
Standort des Vorhabens:
Die Firma DHUG Dillinger Hafen-Umschlagsgesellschaft mbH in Saarlouis plant im bestehenden Betriebsgelände Änderungen der bisher genehmigten baulichen, maschinentechnischen und betrieblichen Abläufe. Zukünftig sollen weitere Stoffe, die nach Nr. 8.12.3.1 und Nr. 8.11.2.4 des Anhang 1 der 4. BImSchV für sich genehmigungsbedürftig wären, gelagert und behandelt werden.
Das Gelände ist verkehrstechnisch bereits trimodal (Straße, Bahn, Schiff) erschlossen.
Die DHUG Dillinger Hafen-Umschlagsgesellschaft mbH plant den Umbau ihrer Anlage hin zu einem zentralen Rohstofflager zur zukünftigen Versorgung der Stahlwerke der AG der Dillinger Hüttenwerke und der Saarstahl AG. Die genehmigte Kapazität der Anlage in Höhe von 1.870.000 t/a bleibt gleich, jedoch ändert sich die Verteilung. Im Wesentlichen wird eine Verschiebung der Kapazitäten weg von der Fraktion „Kohle, Koks, Petrolkoks“ hin zur Fraktion „Schrott“ vorgenommen.
Für den Hafen liegt kein Bebauungsplan, jedoch ein Planfeststellungsbeschluss nach § 31 Wasserhaushaltsgesetz (WHG) vor. Das Planfeststellungsverfahren ersetzt insoweit ein Bebauungsplanverfahren der Kreisstadt Saarlouis.
Der Planfeststellungsbeschluss besteht aus:
- Planfeststellungsbescheid vom 30. Juni 1986, Az.: A74-W-28/86, in der Fassung des Sechsten Änderungsbeschlusses vom 12. Februar 2001, Az.: E/4-128-01-Bk
- Nachtrags-Planfeststellungsbeschluss vom 27.04.2006, Az.: E/4-21.03.21-166/05-Kn
sowie dem öffentlich-rechtlichen Vertrag zwischen der Kreisstadt Saarlouis und der Hafenbau- und Betriebsgesellschaft Saarlouis-Dillingen mbH.
Das Betriebsgelände befindet sich etwa 1,5 km südlich der Innenstadt von Dillingen. Die nächstgelegene geschlossene Wohnbebauung befindet sich in einer Entfernung von ca. 650 m östlich des Betriebsgeländes in Saarlouis im Stadtteil Roden (hier: Bruchweg). Weitere, zur Stadt Dillingen gehörende Wohnbebauung befindet sich ca. 720 m nord-westlich des Betriebsgeländes (hier: Brückenstraße/An der Papiermühle).
Der Standort und die nähere Umgebung sind nicht als Wasserschutzgebiet festgesetzt. Jedoch liegt das Plangebiet im geplanten Schutzgebiet des Wasserwerkes Ost der Stadtwerke Saarlouis, weitere Schutzzone (WSG Schutzzone 3). Hinweise hierzu ergeben sich aus den Festlegungen des Planfeststellungsbescheids. Überschwemmungsgebiete sind im Bereich des Betriebsgeländes nicht ausgewiesen. Das Gelände liegt nicht innerhalb eines Natur- oder Landschaftsschutzgebiets.
Von den geplanten Maßnahmen sind durch die Umsetzung im Bestand bzw. innerhalb des Hafengebiets keine geschützten Biotope und sonstige schützenswerte Lebensräume und Strukturen sowie Tierarten in ihrer Existenz bedroht. Nachteilige Auswirkungen auf Flora und Fauna sind demnach auszuschließen.
Biosphärenreservate, Naturdenkmäler sowie Bau- oder Kulturdenkmäler sind im maßgeblichen Einwirkungsbereich nicht vorhanden.
Art und Merkmale der möglichen Auswirkungen auf die betroffenen Schutzgebiete:
Gemäß den Kriterien für die Vorprüfung des Einzelfalls (Anlage 3 UVPG unter Beachtung von § 7 UVPG) wurden die Merkmale des Vorhabens, der Standort des Vorhabens sowie die Art und Merkmale der möglichen Auswirkungen hinsichtlich der Nutzungs-, Qualitäts- und Schutzkriterien untersucht. Die Prüfung ergab, dass von dem Vorhaben kein Besorgnispotential für erhebliche nachteilige Umweltauswirkungen ausgeht.
Maßgebend für diese Entscheidung war:
- Emissionen an Luftschadstoffen werden beim Betrieb der geplanten Anlage und deren Nebeneinrichtungen durch die Auslegung der Anlagen nach dem Stand der Technik auf ein Minimum reduziert und sind aufgrund ihrer Menge und der Entfernung zu schützenswerten Nutzungen nicht relevant.
- Der Vergleich zwischen den berechneten Beurteilungspegeln der Geräuschimmissionen tags bzw. nachts mit den an den Immissionsorten gemäß TA Lärm geltenden Immissionsrichtwerten zeigt, dass die Beurteilungspegel die Immissionsrichtwerte an allen Immissionsorten um mindestens 6 dB(A) unterschreiten.
- Als Hinweis ist auf Seite 36 des Planfeststellungsbescheides für das Sondergebiet Hafen (gemäß Baunutzungsverordnung) generell festgehalten:
„Ausgenommen von der gewerblichen Nutzung sind Anlagen zum Lagern, Abfüllen und Umschlagen wassergefährdender Stoffe …, soweit eine Gefährdung der Wassergewinnung der Stadt Saarlouis eintreten kann.“ - Mit der Beachtung und Umsetzung der Bestimmung der AwSV wird sichergestellt, dass aus den geplanten Anlagen keine wassergefährdenden Stoffe austreten. Darüber hinaus bietet die im Planfeststellungsbereich flächenhaft ausgeführte Dichtschicht im Untergrund einen wirksamen Schutz für das im weiteren Umfeld zur Trinkwassergewinnung durch die Stadtwerke Saarlouis genutzten Grundwasser gegenüber Stoffeinträgen. Eine Gefährdung der Wassergewinnung der Stadt Saarlouis kann somit ausgeschlossen werden. Die Einrichtungen zur Lagerung und zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen werden entsprechend den gesetzlichen Vorgaben (insbesondere AwSV) installiert und betrieben.
- Eingriffe in den Naturhaushalt, Forst und Landschaftsbild finden durch die beantragte Änderung nicht statt.
Am Betriebsstandort werden die erforderlichen technischen und organisatorischen Maßnahmen zur Vermeidung bzw. zum Umgang mit Unfällen und Katastrophen ge Die Anlage unterliegt auch nach Änderung nicht den Anforderungen der SEVESO-III-RL.
Von der Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung konnte entsprechend § 7 Abs. 1 Satz 3 UVPG abgesehen werden. Diese Entscheidung wird hiermit gemäß § 5 Abs. 2 UVPG öffentlich bekannt gemacht. Gemäß § 5 UVPG ist die Feststellung nicht selbständig anfechtbar. Die Belange des Umwelt- und Naturschutzes werden im immissionsschutzrechtlichen Genehmigungsverfahren nach § 16 Abs. 1 BImSchG geprüft und bei der Entscheidung über die Erteilung einer Genehmigung berücksichtigt.
Eventuelle Rückfragen können Sie an das Landesamt für Umwelt- und Arbeitsschutz, Don-Bosco-Straße 1, 66119 Saarbrücken (Herr Dr. Frank Schwan, Tel.: 0681-8500-1363, E-Mail: lua@lua.saarland.de) richten.
Saarbrücken, den 26.02.2025
Landesamt für Umwelt- und Arbeitsschutz
Im Auftrag
Anne Bonaventura