Öffentliche Bekanntmachung gemäß § 21a der 9. Verordnung über die Durchführung des Bundesimmissionsschutzgesetzes (Verordnung über das Genehmigungsverfahren - 9. BImSchV) i.V.m. § 10 Abs. 7 und 8 Bundesimmissionsschutzgesetz (BlmSchG) über die Erteilung einer immissionsschutzrechtlichen Genehmigung zur Errichtung und zum Betrieb eines Fertigungsgebäudes inklusive einer Technikzentrale zum Laborieren und Delaborieren von Gegenständen mit Explosivstoffen
Auf Antrag der Diehl Defence GmbH & Co. KG, Karl-Diehl-Straße 1, 66620 Nonnweiler vom 19.07.2024, zuletzt ergänzt am 12.12.2024, wurde die Zulassung gemäß §16 Abs. 1 BImSchG, zur Errichtung und den Betrieb eines Fertigungsgebäudes inklusive einer Technik-Zentrale zum Laborieren und Delaborieren von Gegenständen mit Explosivstoffen in Nonnweiler, Gemarkung Bierfeld, Flur 15, Flurstück 49/12 genehmigt
Die Genehmigung ist mit Nebenbestimmungen verbunden. Sie schließt folgende Genehmigungen und Zulassungen mit ein:
- die baurechtliche Genehmigung gemäß § 73 Landesbauordnung (LBO)
Gemäß § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 der Verwaltungsgerichtsordnung wird die sofortige Vollziehung dieses Bescheides von Amts wegen angeordnet. Widerspruch und Anfechtungsklage haben somit keine aufschiebende Wirkung.
Der Genehmigungsbescheid vom 21. Januar 2025 wird hiermit gemäß § 21a der 9. BImSchV i.V.m. § 10 Absatz 8 BImSchG öffentlich bekannt gemacht.
Der Genehmigungsbescheid kann in der Zeit vom 14. März 2025 bis einschließlich 31. März 2025 auf der Homepage des Landesamts für Umwelt und Arbeitsschutz unter:
Genehmigungsbescheid Diehl Fertigungsgebaeude
und bei folgender Stelle während der genannten Zeiten eingesehen werden:
Landesamt für Umwelt- und Arbeitsschutz
Don-Bosco-Straße 1
66119 Saarbrücken
Öffnungszeiten: Mo. bis Fr. 8.00 bis 12.00 Uhr
Mo. bis Do. 13.00 bis 15.30 Uhr
Gemäß § 10 Absatz 8 Satz 8 BImSchG gilt der Bescheid mit Ende der Auslegungsfrist auch gegenüber Dritten, die keine Einwendung erhoben haben, als zugestellt.
Gegen den Bescheid kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Widerspruch beim Landesamt für Umwelt- und Arbeitsschutz in Saarbrücken eingelegt werden.
Saarbrücken, den 25. Februar 2025
Anne Bonaventura