Bekanntmachung des Landesamtes für Umwelt- und Arbeitsschutz gemäß § 10 Abs. 3 Bundes-Immissionsschutzgesetz (BImSchG) für die bauliche, maschinentechnische und betriebstechnische Änderungen der Umschlaganlage am Standort Südkai 3 in 66740 Saarlouis
Die Fa. DHUG Dillinger Hafen-Umschlagsgesellschaft mbH, Südkai 4, 66740 Saarlouis hat mit Datum vom 30.08.2024, zuletzt ergänzt mit Unterlagen vom 31.01.2025 beim Landesamt für Umwelt- und Arbeitsschutz als zuständige Genehmigungsbehörde den Antrag auf Erteilung einer Genehmigung nach § 16 Abs. 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (BImSchG) für bauliche, maschinentechnische und betriebstechnische Änderungen in der Anlage am Standort Südkai 3 in 66740 Saarlouis, Gemarkung Roden, Flur 17, Flurstücke 19/6, 19/10, 19/19 gestellt.
Über das Vorhaben wird gemäß § 10 BImSchG im förmlichen Genehmigungsverfahren mit Öffentlichkeitsbeteiligung entschieden.
Der Antrag der DHUG Dillinger Hafen-Umschlagsgesellschaft mbH vom 30.08.2024, zuletzt ergänzt am 31.01.2025 wird hiermit gemäß § 10 Abs. 3 BImSchG öffentlich bekannt gemacht.
Der Genehmigungsantrag und die dazugehörigen Unterlagen liegen in der Zeit vom 14.03.2025 bis einschließlich zum 14.04.2025 bei folgender Stelle aus und können während der genannten Zeiten dort eingesehen werden:
Landesamt für Umwelt- und Arbeitsschutz
Don-Bosco-Straße 1
66119 Saarbrücken
Öffnungszeiten: Mo-Fr 08:00-12:00 Uhr
Mo-Do 13:00-15:30 Uhr
Zusätzlich können der Genehmigungsantrag und die dazugehörigen Unterlagen unter:
eingesehen werden.
Etwaige Einwendungen gegen das Vorhaben können bis einschließlich 29.04.2025 bei folgender Stelle schriftlich oder zur Niederschrift erhoben werden:
Landesamt für Umwelt- und Arbeitsschutz
Don-Bosco-Straße 1
66119 Saarbrücken
Öffnungszeiten: Mo-Fr 08:00-12:00 Uhr
Mo-Do 13:00-15:30 Uhr
Die Einwendungen sollen begründet werden. Die jeweilige Einwendung muss den Namen und die leserliche Anschrift des Einwendungsführers tragen.
Auf Verlangen eines Einwendungsführers werden dessen Name und Anschrift vor der Bekanntgabe seiner Einwendung gegenüber der Antragstellerin und den beteiligten Behörden unkenntlich gemacht, wenn diese zur ordnungsgemäßen Durchführung des Genehmigungsverfahrens nicht erforderlich sind.
Mit Ablauf der Einwendungsfrist sind alle Einwendungen ausgeschlossen, die nicht auf besonderen privatrechtlichen Titeln beruhen.
Werden gegen das Vorhaben formgerecht Einwendungen erhoben, hat die Genehmigungsbehörde nach Ablauf der Einwendungsfrist nach § 10 Abs. 6 BImSchG zu entscheiden, ob zur Erörterung der Einwendungen eine gemeinsame Besprechung mit der Antragstellerin und den Einwendungsführern durchgeführt wird. Diese Entscheidung wird rechtzeitig öffentlich im Amtsblatt des Saarlandes und im Internetportal des Landesamtes für Umwelt- und Arbeitsschutz bekannt gemacht.
Sollte die Genehmigungsbehörde die Durchführung eines Erörterungstermins für notwendig erachten, werden die formgerecht erhobenen Einwendungen voraussichtlich am 21.05.2025 ab 10 Uhr im großen Sitzungssaal des Landesamtes für Umwelt- und Arbeitsschutz, Don-Bosco-Str. 1, 66119 Saarbrücken, öffentlich erörtert.
Vorbehaltlich der Festsetzung des vorgenannten Erörterungstermins wird darauf hingewiesen, dass die formgerecht erhobenen Einwendungen auch bei Ausbleiben des Antragstellers oder von Personen, die Einwendungen erhoben haben, erörtert werden.
Die Zustellung der Entscheidung über die Einwendungen kann durch öffentliche Bekanntmachung ersetzt werden.
Saarbrücken, 26.02.2025
Landesamt für Umwelt- und Arbeitsschutz
Im Auftrag
Anne Bonaventura