Thema: Immissionsschutz
| Ministerium für Umwelt, Klima, Mobilität, Agrar und Verbraucherschutz | Immissionsschutz

Bekanntmachung des LUA gemäß § 5 Abs. 2 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG) zum Antrag der Alternoil GmbH auf Erteilung einer Genehmigung nach § 4 Abs. 1 BImSchG für die Errichtung und den Betrieb einer LNG-Tankstelle für den Standort Im Schiffelland 11, 66386 St. Ingbert

Die Alternoil GmbH hat mit Antrag vom 13.09.2024, eingegangen am 18.09.2024 beim Landesamt für Umwelt- und Arbeitsschutz als zuständige Behörde den Antrag nach § 4 Abs. 1 Bundesimmissionsschutzgesetz (BImSchG) für folgendes Vorhaben gestellt: Errichtung und den Betrieb einer LNG-Tankstelle für den Standort Im Schiffelland 11, 66386 St. Ingbert

Nach Nr. 9.1.1.3 der Anlage 1 Spalte 2 zum UVPG ist bei Errichtung und Betrieb einer Anlage, die der Lagerung von Stoffen oder Gemischen, die bei einer Temperatur von 293,15  Kelvin einen absoluten Dampfdruck von mindestens 101,3 Kilopascal und einen Explosionsbereich mit Luft haben (brennbare Gase), in Behältern oder von Erzeugnissen, die diese Stoffe oder Gemische z. B. als Treibmittel oder Brenngas enthalten, dient, ausgenommen Erdgasröhrenspeicher und Anlagen, die von Nummer 9.3 erfasst werden soweit es sich nicht ausschließlich um Einzelbehältnisse mit einem Volumen von jeweils nicht mehr als 1 000 cm³ handelt, mit einem Fassungsvermögen von 3 t bis weniger als 30 t eine standortbezogene Vorprüfung des Einzelfalls nach Maßgabe von § 7 Abs. 2 UVPG vorzunehmen. 

Gemäß § 7 Abs. 2 UVPG ist für solche Vorhaben eine Umweltverträglichkeitsprüfung vorzunehmen, wenn das Vorhaben nach Einschätzung der zuständigen Behörde aufgrund überschlägiger Prüfung unter Berücksichtigung der in der Anlage 3 Nr. 2.3 (Stufe 1) bzw. Anlage 3 (Stufe 2) zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung aufgeführten Kriterien erhebliche nachteilige Umweltauswirkungen haben kann, die die besondere Empfindlichkeit oder die Schutzziele des Gebietes betreffen und nach § 25 Abs. 2 bei der Zulassungsentscheidung zu berücksichtigen wären.

Das Landesamt für Umwelt- und Arbeitsschutz (LUA) hat die standortbezogene Vorprüfung des Einzelfalls gemäß § 7 des UVPG unter Zuhilfenahme einer Expertise der PSE Engineering GmbH zu den Merkmalen und Auswirkungen des Vorhabens und der Betrachtung der Schutzgebiete/-güter sowie unter Beteiligung des Geschäftsbereichs 2 „Wasser“ und der Fachbereiche 3.1 „Natur- und Artenschutz“, 3.3 „Immissionsschutz und Chemikaliensicherheit“ und 3.5 „Kreislaufwirtschaft“ durchgeführt. Demzufolge kann auf die Durchführung einer UVP verzichtet werden.

Die Einschätzung des LUA, dass durch das Vorhaben keine erheblichen nachteiligen Umweltauswirkungen zu erwarten sind, ergibt sich aus nachfolgenden Ausführungen:

Standort des Vorhabens

Das Vorhaben liegt innerhalb der Schutzzone 3 eines Wasserschutzgebietes und innerhalb der Biosphäre Bliesgau. Andere geschützte Gebiete liegen nicht im Einwirkungsbereich des Vorhabens. Das Plangebiet liegt innerhalb eines bereits gewerblich genutzten Gebiets.

Art und Merkmale der möglichen Auswirkungen auf das betroffene Schutzgebiet

Im Rahmen der Vorprüfung wurde untersucht, ob durch das Vorhaben erhebliche nachteilige Auswirkungen auf Grund der o.a. besonderen örtlichen Gegebenheiten hervorgerufen werden können (Prüfung gemäß § 7 Abs. 2 UVPG Stufe 1). Diese erheblichen nachteiligen Umweltauswirkungen sind nicht zu erwarten.

Sowohl die Expertise der PSE Engineering GmbH als auch die Fachbehörden kommen zu dem Ergebnis, dass keine nachteiligen Umweltauswirkungen durch das Vorhaben nach den Kriterien der Anlage 3 UVPG (Prüfung gemäß § 7 Abs. 2 UVPG Stufe 2) zu erwarten sind.

Von der Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung kann entsprechend § 7 Abs. 2 UVPG abgesehen werden. Diese Entscheidung wird hiermit gemäß § 5 Abs. 2 UVPG öffentlich bekannt gemacht. Gemäß § 5 UVPG ist die Feststellung nicht selbständig anfechtbar. Die Belange des Umwelt- und Naturschutzes werden im immissionsschutzrechtlichen Genehmigungsverfahren nach § 4 BImSchG geprüft und bei der Entscheidung über die Erteilung einer Genehmigung berücksichtigt.

Eventuelle Rückfragen können Sie an das Landesamt für Umwelt- und Arbeitsschutz, Don-Bosco-Straße 1, 66119 Saarbrücken (Beate Faßbender, Tel.: 0681-8500-1399, Email: lua@lua.saarland.de) richten.

Saarbrücken, den 28.01.2025

Landesamt für Umwelt- und Arbeitsschutz

Im Auftrag

Anne Bonaventura