Thema: Immissionsschutz
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Bekanntmachung gemäß § 5 Abs. 2 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG) - Fa. Diehl Defence GmbH & Co.KG, Nonnweiler

Die Fa. Diehl Defence GmbH & Co. KG, Karl-Diehl-Straße 1, 66620 Nonnweiler hat mit Datum vom 30.10.2024 beim Landesamt für Umwelt- und Arbeitsschutz als zuständige Genehmigungsbehörde den Antrag auf Erteilung einer Genehmigung nach § 16 Abs. 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (BImSchG) für folgendes Vorhaben gestellt:

Errichtung und Betrieb eines Pressengebäudes, eines Röntgengebäudes und eines Gebäudes mit weiteren Funktionen am Betriebsstandort Zum Maasberg, 66620 Nonnweiler, Gemarkung Bierfeld, Flur 15, Flurstück 49/12.

Gemäß Nr. 10.1 der Anlage 1 des UVPG i.V.m. § 9 Abs. 3 Nr. 1 des UVPG ist für das Errichten und den Betrieb eine allgemeine Vorprüfung des Einzelfalls sowie gemäß Nr. 17.3.3 der Anlage 1 des UVPG für die erforderliche Waldumwandlung eine standortbezogene Vorprüfung nach § 7 UVPG erforderlich, um zu klären, ob eine Verpflichtung zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung besteht. 

Gemäß § 7 Abs. 1 UVPG ist für solche Vorhaben eine Umweltverträglichkeitsprüfung vorzunehmen, wenn das Vorhaben nach Einschätzung der zuständigen Behörde, aufgrund überschlägiger Prüfung unter Berücksichtigung der in der Anlage 3 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung aufgeführten Kriterien erhebliche nachteilige Umweltauswirkungen haben kann, die die besondere Empfindlichkeit oder die Schutzziele des Gebietes betreffen und nach § 25 Abs. 2 bei der Zulassungsentscheidung zu berücksichtigen wären.

Das Landesamt für Umwelt- und Arbeitsschutz hat die allgemeine und damit inkludiert die standortbezogene Vorprüfung des Einzelfalls gemäß § 7 des UVPG durchgeführt und ist zu dem Ergebnis gekommen, dass durch das Vorhaben keine erheblichen nachteiligen Umweltauswirkungen zu erwarten sind. Die Einschätzung des LUA ergibt sich aus nachfolgenden Ausführungen:

Standort des Vorhabens:

Die Firma Diehl Defence GmbH & Co. KG in Nonnweiler plant im Werk Maasberg den Bau und den Betrieb eines Pressengebäudes, eines Röntgengebäudes und eines Gebäudes für weitere Funktionen. Das Gelände ist verkehrstechnisch bereits durch die vorhandene Zu- und Ausfahrt erschlossen.

Der Antrag umfasst die Errichtung und den Betrieb der Gebäude sowie den Antrag auf Genehmigung zur Waldumwandlung für eine Fläche von 2,36 ha.

Der Flächennutzungsplan der Gemeinde Nonnweiler weist das Areal als Gewerbefläche aus. Ein Bebauungsplan liegt für das gesamte Areal nicht vor.

Die nächstgelegenen Wohngebiete (Bierfeld) liegen mehr als 500m vom Standort des Vorhabens entfernt.

Das Gelände liegt außerhalb von festgesetzten oder geplanten Wasserschutzgebieten. Überschwemmungsgebiete sind im Bereich des Betriebsgeländes nicht ausgewiesen. Das Gelände liegt nicht innerhalb eines Natur- oder Landschaftsschutzgebiets.

Von den geplanten Maßnahmen sind keine geschützten Biotope und sonstige schützenswerte Lebensräume und Strukturen sowie Tierarten in ihrer Existenz bedroht. Nachteilige Auswirkungen auf Flora und Fauna sind demnach auszuschließen.

Biosphärenreservate, Naturdenkmäler sowie Bau- oder Kulturdenkmäler sind im maßgeblichen Einwirkungsbereich nicht vorhanden.

Art und Merkmale der möglichen Auswirkungen auf die betroffenen Schutzgebiete:

Gemäß den Kriterien für die Vorprüfung des Einzelfalls (Anlage 3 UVPG unter Beachtung von § 7 UVPG) wurden die Merkmale des Vorhabens, der Standort des Vorhabens sowie die Art und Merkmale der möglichen Auswirkungen hinsichtlich der Nutzungs-, Qualitäts- und Schutzkriterien untersucht. Die Prüfung ergab, dass von dem Vorhaben kein Besorgnispotential für erhebliche nachteilige Umweltauswirkungen ausgeht.

Maßgebend für diese Entscheidung war:

  • Emissionen an Luftschadstoffen werden beim Betrieb der geplanten Anlage und deren Nebeneinrichtungen durch die Auslegung der Anlagen nach dem Stand der Technik auf ein Minimum reduziert und sind aufgrund ihrer Menge und der Entfernung zu schützenswerten Nutzungen nicht relevant.
  • Der Vergleich zwischen den berechneten Beurteilungspegeln der Geräuschimmissionen tags bzw. nachts mit den an den Immissionsorten gemäß TA Lärm geltenden Immissionsrichtwerten zeigt, dass die Beurteilungspegel die Immissionsrichtwerte an allen Immissionsorten um mindestens 6 dB(A) unterschreiten.
  • Die Einrichtungen zur Lagerung und zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen werden entsprechend den gesetzlichen Vorgaben (insbesondere AwSV) installiert und betrieben.
  • Erforderliche Eingriffe in den Naturhaushalt, Forst und Landschaftsbild werden durch beantragte Kompensationsmaßnahmen vollständig ausgeglichen.
  • Am Betriebsstandort werden die erforderlichen technischen und organisatorischen Maßnahmen zur Vermeidung bzw. zum Umgang mit Unfällen und Katastrophen getroffen. Wesentliche negative Auswirkungen in Zusammenhang mit Störungen des bestimmungsgemäßen Betriebs sind nicht zu befürchten. Die Sicherheitsabstände der neu errichteten Anlagen liegen alle innerhalb der bestehenden Sicherheitsabstände, so dass es keine Gefahrenerhöhung gegenüber der Bestandsnutzung gibt.

Von der Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung konnte entsprechend § 7 Abs. 1 Satz 3 UVPG abgesehen werden. Diese Entscheidung wird hiermit gemäß § 5 Abs. 2 UVPG öffentlich bekannt gemacht. Gemäß § 5 UVPG ist die Feststellung nicht selbständig anfechtbar. Die Belange des Umwelt- und Naturschutzes werden im immissionsschutzrechtlichen Genehmigungsverfahren nach § 16 Abs. 1 BImSchG geprüft und bei der Entscheidung über die Erteilung einer Genehmigung berücksichtigt.

Eventuelle Rückfragen können Sie an das Landesamt für Umwelt- und Arbeitsschutz, Don-Bosco-Straße 1, 66119 Saarbrücken (Herr Dr. Frank Schwan, Tel.: 0681-8500-1363, E-Mail: lua@lua.saarland.de) richten.

Saarbrücken, den 20.11.2024

Landesamt für Umwelt- und Arbeitsschutz

Im Auftrag

Anne Bonaventura