Thema: Immissionsschutz
| Ministerium für Umwelt, Klima, Mobilität, Agrar und Verbraucherschutz | Immissionsschutz

Bekanntmachung des LUA gemäß § 5 Abs. 2 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG) über den Antrag der Creos Deutschland GmbH, auf Erteilung einer Genehmigung nach § 16 Abs. 4 BImSchG für die Änderung der Betriebsweise einer BHKW-Anlage von Alternativbetrieb auf Parallelbetrieb

Die Creos Deutschland GmbH, Am Halberg 3, 66121 Saarbrücken hat mit Antrag vom 08.07.2024 (eingegangen am 11.07.2024) beim Landesamt für Umwelt- und Arbeitsschutz als zuständige Behörde den Antrag nach § 16 Abs. 4 Bundesimmissionsschutzgesetz (BImSchG) für folgendes Vorhaben gestellt:

Änderung der bisher für den Alternativbetrieb genehmigten bestehenden Blockheizkraftwerk (BHKW)-Anlage (2x1,032 MW FWL) auf kontinuierlichen Parallelbetrieb. 

Nach Nr. 1.2.3.2 der Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG) ist für die Errichtung und den Betrieb einer Anlage zur Erzeugung von Strom, Dampf, Warmwasser, Prozesswasser in einer Verbrennungsanlage durch Einsatz von Gasen der öffentlichen Gasversorgung mit einer Feuerungswärmeleistung von 1-20 MW bei Verbrennungsmotoranlagen eine standortbezogene Vorprüfung des Einzelfalls nach § 7 Abs. 2 UVPG durchzuführen.

Gemäß § 7 Abs. 2 UVPG ist für solche Vorhaben eine Umweltverträglichkeitsprüfung vorzunehmen, wenn das Vorhaben nach Einschätzung der zuständigen Behörde aufgrund überschlägiger Prüfung unter Berücksichtigung der in der Anlage 3 Nr. 2.3 (Stufe 1) bzw. Anlage 3 (Stufe 2) zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung aufgeführten Kriterien erhebliche nachteilige Umweltauswirkungen haben kann, die die besondere Empfindlichkeit oder die Schutzziele des Gebietes betreffen und nach § 25 Abs. 2 bei der Zulassungsentscheidung zu berücksichtigen wären. 

Das Landesamt für Umwelt- und Arbeitsschutz (LUA) hat die standortbezogene Vorprüfung des Einzelfalls gemäß § 7 des UVPG unter Zuhilfenahme einer Expertise der proTerra Umweltschutz und Managementberatung GmbH zu den Merkmalen und Auswirkungen des Vorhabens und der Betrachtung der Schutzgebiete/-güter sowie unter Beteiligung des Geschäftsbereichs 2 „Wasser“ und der Fachbereiche 3.1 „Natur- und Artenschutz“, 3.3 „Immissionsschutz und Chemikaliensicherheit“ und 3.5 „Kreislaufwirtschaft“ durchgeführt. Demzufolge kann auf die Durchführung einer UVP verzichtet werden. 

Die Einschätzung des LUA, dass durch das Vorhaben keine erheblichen nachteiligen Umweltauswirkungen zu erwarten sind, ergibt sich aus nachfolgenden Ausführungen: 

Standort des Vorhabens
Bei den beiden BHKW mit einer Leistung von jeweils 1,032 MW Feuerungswärmeleistung (FWL) handelt es sich um eine bestehende Anlage, die bereits für den alternativen Betrieb jeweils eines BHKW nach dem BImSchG am Standort genehmigt ist. Zukünftig sollen beide Anlagen parallel mit reduzierten Emissionsgrenzwerten betrieben werden. 

Durch das geplante Vorhaben sind innerhalb eines Einwirkungsbereichs von 1.000 m keine NATURA 2000-Gebiete, Naturschutzgebiete, Landschaftsschutzgebiete sowie Naturdenkmale, geschützte Landschaftsbestandteile und gemäß § 30 Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG) geschützte Biotope direkt betroffen. 

Art und Merkmale der möglichen Auswirkungen auf das betroffene Schutzgebiet
Im Rahmen der Vorprüfung wurde untersucht, ob durch das Vorhaben erhebliche nachteilige Auswirkungen auf Grund der o.a. besonderen örtlichen Gegebenheiten hervorgerufen werden können (Prüfung gemäß § 7 Abs. 2 UVPG Stufe 1). Diese erheblichen nachteiligen Umweltauswirkungen sind nicht zu erwarten.

Sowohl die Expertise der proTerra als auch die Fachbehörden kommen zu dem Ergebnis, dass u.a. aufgrund der vorhandenen Umgebung und der geringen Emissionen keine nachteiligen Umweltauswirkungen durch das Vorhaben nach den Kriterien der Anlage 3 UVPG (Prüfung gemäß § 7 abs. 2 UVPG Stufe 2) zu erwarten sind.

Von der Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung kann entsprechend § 7 Abs. 2 UVPG abgesehen werden. Diese Entscheidung wird hiermit gemäß § 5 Abs. 2 UVPG öffentlich bekannt gemacht. Gemäß § 5 UVPG ist die Feststellung nicht selbständig anfechtbar. Die Belange des Umwelt- und Naturschutzes werden im immissionsschutzrechtlichen Genehmigungsverfahren nach § 4 BImSchG geprüft und bei der Entscheidung über die Erteilung einer Genehmigung berücksichtigt.

Eventuelle Rückfragen können Sie an das Landesamt für Umwelt- und Arbeitsschutz, Don-Bosco-Straße 1, 66119 Saarbrücken (Beate Faßbender, Tel.: 0681-8500-1399, Email: lua@lua.saarland.de) richten.

Saarbrücken, den 26.09.2024

Landesamt für Umwelt- und Arbeitsschutz

Im Auftrag

Anne Bonaventura