Thema: Immissionsschutz
| Ministerium für Umwelt, Klima, Mobilität, Agrar und Verbraucherschutz | Immissionsschutz

Bekanntmachung des LUA gemäß § 5 Abs. 2 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG) über den Antrag der Firma GERES EnergieSysteme auf Änderung des Nachtbetriebs vom Betriebsmodus 1600 kW auf den Betriebsmodus 2300 kW an einer Windenergieanlage in Nonnweiler-Sitzerath

Die GERES EnergieSysteme IV GmbH & Co. KG, An den Bergen 28, 60437 Frankfurt hat mit Datum vom 15.11.2022 beim Landesamt für Umwelt- und Arbeitsschutz als zuständige Genehmigungsbehörde den Antrag auf Erteilung einer Genehmigung nach § 16 Abs. 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (BImSchG) für folgendes Vorhaben gestellt:

Änderung des Nachtbetriebs vom Betriebsmodus 1600 kW auf den Betriebsmodus 2300 kW an einer Windenergieanlage (Windpark Sitzerath III) in der Gemeinde Nonnweiler, Gemarkung Sitzerath, Flur 07, Flurstück 164.

Gemäß der Nr. 1.6.2 der Anlage 1 des UVPG ist für das Vorhaben eine allgemeine Vorprüfung des Einzelfalls nach § 7 UVPG erforderlich, um zu klären, ob eine Verpflichtung zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung besteht. Von behördlicher Seite wurde für die gesamte Anlage eine allgemeine Vorprüfung des Einzelfalls durchgeführt.

Gemäß § 7 Abs. 1 UVPG ist für solche Vorhaben eine Umweltverträglichkeitsprüfung vorzunehmen, wenn das Vorhaben nach Einschätzung der zuständigen Behörde, auf-grund überschlägiger Prüfung unter Berücksichtigung der in der Anlage 3 zum Ge-setz über die Umweltverträglichkeitsprüfung aufgeführten Kriterien erhebliche nach-teilige Umweltauswirkungen haben kann, die die besondere Empfindlichkeit oder die Schutzziele des Gebietes betreffen und nach § 25 Abs. 2 bei der Zulassungsent-scheidung zu berücksichtigen wären.

Das Landesamt für Umwelt- und Arbeitsschutz hat die allgemeine Vorprüfung des Einzelfalls gemäß § 7 des UVPG durchgeführt und ist zu dem Ergebnis gekommen, dass durch das Vorhaben keine erheblichen nachteiligen Umweltauswirkungen zu erwarten sind. Die Einschätzung des LUA ergibt sich aus nachfolgenden Ausführungen:

 

Standort des Vorhabens:

Der Anlagenstandort liegt im Bereich einer Ackerfläche und damit auf einem Lebensraumtyp von geringer naturschutzfachlicher Wertigkeit.

Das Landschaftsbild wird durch die WEA aufgrund der Präsenz bereits bestehender zehn WEA sowie einer KV-Freileitung im Nahbereich nur geringfügig, im Fernbereich durch die gemeinsame Wahrnehmung mit bereits bestehenden WEA nicht verändert. Landschaftsteile mit überregional bedeutsamer Erholungsfunktion kommen im direkten und weiteren Umfeld der WEA nicht vor. Ein Premiumwanderweg, die sogenannte Tafeltour verläuft ca. 130 m südlich des Anlagenstandorts.

Von der geplanten Maßnahme sind keine geschützten Biotope und sonstige schützenswerte Lebensräume und Strukturen sowie Tierarten in ihrer Existenz bedroht. Nachteilige Auswirkungen auf Flora und Fauna sind demnach auszuschließen.

Der Anlagenstandort der WEA Sitzerath-III befindet sich außerhalb von bestehenden oder geplanten Wasserschutzgebieten, grenzt jedoch an die bestehende Wasser-schutzzone II des Wasserschutzgebiets C 53 Sitzerath an. Die am nächsten gelegenen Oberflächengewässer sind der Brühlbach, der sich ca. 450 m nördlich des Anla-genstandortes im Bereich der Landesgrenze zu Rheinland-Pfalz befindet sowie ein ca. 450 m südwestlich des geplanten Standortes vorhandener in die Prims entwässernder Quellbach.

Biosphärenreservate, Naturdenkmäler sowie Bau- oder Kulturdenkmäler. sind im maßgeblichen Einwirkungsbereich nicht vorhanden.

In unmittelbarer Umgebung befinden sich keine Gebiete mit hoher Bevölkerungsdichte.

 

Art und Merkmale der möglichen Auswirkungen auf die betroffenen Schutzgebiete:

Gemäß den Kriterien für die Vorprüfung des Einzelfalls (Anlage 3 UVPG unter Beachtung von § 7 UVPG) wurden die Merkmale des Vorhabens, der Standort des Vorhabens sowie die Art und Merkmale der möglichen Auswirkungen hinsichtlich der Nutzungs-, Qualitäts- und Schutzkriterien untersucht. Die Prüfung ergab, dass von dem Vorhaben kein Besorgnispotential für erhebliche nachteilige Umweltauswirkungen ausgeht.

Maßgebend für diese Entscheidung war:

Lärm ist eine bedeutsame Emission während der Betriebsphase. Durch den Abstand von mindestens 1.041 m zu den am nächsten gelegenen Immissionsort (Allgemeines Wohngebiet Sitzerath Grimburger Weg 10 und 11) werden diese Auswirkungen bereits deutlich verringert.

Die Zusatzbelastung verursacht durch den Betrieb der WEA Sitzerath-III führt an allen zu betrachtenden Immissionsorten zu keiner Überschreitung der nächtlichen Immissionsrichtwerte.

Eine erhebliche Belästigung von Mensch und Raum durch betriebsbedingten Lärm kann daher bei Umsetzung der nächtlichen Abschaltung der WEA Bestand 1 ausgeschlossen werden.

Eine vorhabenbedingte Belästigung durch tieffrequenten Schall und Infraschall kann ebenfalls ausgeschlossen werden, da die von der WEA hervorgerufenen Infraschallanteile bereits innerhalb einer Entfernung von 150 m bis 300 m unterhalb der Hörschwelle des Menschen liegen und die relevanten Immissionsorte einen Abstand von mehr als 1.000 m zur WEA aufweisen

Von der Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung konnte entsprechend § 7 Abs. 1 Satz 3 UVPG abgesehen werden. Diese Entscheidung wird hiermit gemäß § 5 Abs. 2 UVPG öffentlich bekannt gemacht. Gemäß § 5 UVPG ist die Feststellung nicht selbständig anfechtbar. Die Belange des Umwelt- und Naturschutzes werden im immissionsschutzrechtlichen Genehmigungsverfahren nach § 16 Abs. 1 BImSchG geprüft und bei der Entscheidung über die Erteilung einer Genehmigung berücksichtigt.

Eventuelle Rückfragen können Sie an das Landesamt für Umwelt- und Arbeitsschutz, Don-Bosco-Straße 1, 66119 Saarbrücken (Herr Hubert Altmeyer, Tel.: 0681-8500-1260, Email: lua@lua.saarland.de) richten.

 

Saarbrücken, den 23.01.2023

Landesamt für Umwelt- und Arbeitsschutz
Im Auftrag

 

Anne Bonaventura