Thema: Immissionsschutz
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Bekanntmachung des LUA gem. § 5 Abs. 2 UVPG über den Antrag der STEAG New Energies GmbH zur UVP-Vorprüfung für ihren Antrag auf Errichtung und Betrieb zweier Heißwasserkessel mit je 10,5 MW FWL in Völklingen / Fürstenhausen

Die Firma STEAG New Energies, St. Johanner Straße 101–105, 66115 Saarbrücken hat mit Datum vom 17.08.2020 beim Landesamt für Umwelt- und Arbeitsschutz als zuständige Genehmigungsbehörde den Antrag auf Erteilung einer Erlaubnis nach § 4 Abs. 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (BImSchG) für folgendes Vorhaben gestellt:

Errichtung und Betrieb eines Heizwerks MEZ zur Fernwärmeversorgung in Völklingen-Fenne mit einer Feuerungswärmeleistung von 21 MW am Betriebsstandort Saarwiesenstraße, 66333 Völklingen, Gemarkung Fürstenhausen, Flur 2, Flurstück 288 und 289.

Gemäß Nr. 1.2.3.1 der Anlage 1 des UVPG ist für das Vorhaben eine standortbezogene Vorprüfung des Einzelfalls nach § 7 Abs. 2 UVPG erforderlich, um zu klären, ob eine Verpflichtung zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung besteht.

Gemäß § 7 Abs. 2 UVPG ist für solche Vorhaben eine Umweltverträglichkeitsprüfung vorzunehmen, wenn das Vorhaben nach Einschätzung der zuständigen Behörde aufgrund überschlägiger Prüfung unter Berücksichtigung der in der Anlage 3 Nr. 2.3 (Stufe 1) bzw. Anlage 3 (Stufe 2) zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung aufgeführten Kriterien erhebliche nachteilige Umweltauswirkungen haben kann, die die besondere Empfindlichkeit oder die Schutzziele des Gebietes betreffen und nach § 25 Abs. 2 bei der Zulassungsentscheidung zu berücksichtigen wären.

Das Landesamt für Umwelt- und Arbeitsschutz hat die standortbezogene Vorprüfung des Einzelfalls gemäß § 7 UVPG durchgeführt und ist zu dem Ergebnis gekommen, dass durch das Vorhaben keine erheblichen nachteiligen Umweltauswirkungen zu erwarten sind. Die Einschätzung des LUA ergibt sich aus nachfolgenden Ausführungen:

Standort des Vorhabens:

Die geplante Fläche zur Errichtung des Heizkraftwerks liegt im Geltungsbereich des rechtskräftigen Bebauungsplans VII/31 „In den Saarwiesen“, der die Fläche als von der Bebauung freizuhaltende Grünfläche ausweist. Für den Teilbereich, auf dem die Errichtung des Heizkraftwerks vorgesehen ist, wurde ein Änderungsverfahren durchgeführt (5. Änderung des Bebauungsplans VII/31 „In den Saarwiesen“).

Der geplante Anlagenstandort befindet sich zwischen dem Kraftwerk Fenne und den westlich befindlichen Gewerbebetrieben auf derzeit unbebautem Gelände. Die Fläche wird derzeit teilweise als Lagerfläche genutzt. Der nördliche Teil der Fläche stellt sich als Gebüsch dar, das im Winter 2019/2020 stellenweise auf den Stock gesetzt wurde.

Die baubedingte kleinräumige Flächeninanspruchnahme betrifft überwiegend vorbelastete Flächen im Innenbereich. Der Standort ist weitestgehend ohne Bewuchs und die als Lagerflächen genutzten Bereiche weisen eine hohe Verdichtung auf. Somit besteht nur ein geringes Biotoppotenzial für Tiere und Pflanzen.

Die anlagebedingt benötigte Grundfläche für die beiden MEZ-Container und die Container der Versorgungsanlagen beträgt ca. 170 m2 auf einer befestigten Fläche von insgesamt knapp 800 m2.

Als betriebsbedingte Wirkfaktoren werden der Ausstoß von Abgasen der Erdgas-Befeuerung, Schallemissionen und -immissionen sowie der allgemeine Betrieb der Anlage genannt, die lt. Lärmgutachten keine erheblichen Auswirkungen auf die betrachteten Schutzgüter haben.

Erhebliche Beeinträchtigungen von geschützten Arten werden – bei Durchführung der erforderlichen Rodungen außerhalb der Brutzeit – durch den Gutachter ausgeschlossen.

Die dem Standort nächstgelegenen und als relevante Immissionsorte festgelegten Wohnbebauungen befinden sich in Völklingen in den Straßen „Am Kraftwerk 1 / 3“ (Entfernung ca. 164 m), Saarbrücker Straße 111 (Entfernung ca. 195 m) und Gerhardstraße 113 (Entfernung ca. 565 m).

Der Betriebsstandort liegt außerhalb eines festgesetzten bzw. geplanten Wasserschutzgebietes. Der Fürstenbrunnenbach befindet sich angrenzend an den Standort. Die zulässigen Abstände zur Errichtung baulicher Anlagen werden eingehalten. Aufgrund der Geländehöhe ist der Standort auch bei extremem Hochwasser hochwasserfrei.

Weitere Naturschutzgebiete, Landschaftsschutzgebiete, geschützte Landschaftsbestandteile, Naturdenkmäler und andere Schutzgebiete sind innerhalb des betrachteten Radius von 700 m (50-fache Kaminhöhe) nicht betroffen.

Art und Merkmale der möglichen Auswirkungen auf die betroffenen Schutzgebiete:

Im Rahmen der Vorprüfung wurde untersucht, ob durch das Vorhaben erhebliche nachteilige Auswirkungen auf Grund der o.a. besonderen örtlichen Gegebenheiten hervorgerufen werden können (Prüfung gemäß § 7 Abs. 2 UVPG, Stufe 2). Diese erheblichen nachteiligen Umweltauswirkungen sind nicht zu erwarten.

Maßgebend für diese Entscheidung war, dass die Immissionsrichtwerte nach TA Lärm für die betroffenen Wohnnutzungen sicher eingehalten werden. Erhebliche Beeinträchtigungen durch Luftschadstoffe sind aufgrund des Brennstoffs und der Ableitbedingungen weder für die Nachbarschaft noch für die Umwelt zu befürchten. Naturschutzfachliche und wasserrechtliche Sachverhalte sind, bei beantragter Umsetzung des Vorhabens, ebenfalls nicht betroffen. Damit ist eine nachteilige Beeinträchtigung der Nachbarschaft und der benachbarten Schutzgebiete auszuschließen.

Von der Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung konnte entsprechend § 7 Abs. 2 Satz 3 UVPG abgesehen werden. Diese Entscheidung wird hiermit gemäß § 5 Abs. 2 UVPG öffentlich bekannt gemacht. Gemäß § 5 UVPG ist die Feststellung nicht selbständig anfechtbar. Die Belange des Umwelt- und Naturschutzes werden im immissionsschutzrechtlichen Genehmigungsverfahren nach § 4 Abs. 1 BImSchG geprüft und bei der Entscheidung über die Erteilung einer Genehmigung berücksichtigt.

 

Eventuelle Rückfragen können Sie an das Landesamt für Umwelt- und Arbeitsschutz, Don-Bosco-Straße 1, 66119 Saarbrücken (Herr Dr. Frank Schwan, Tel.: 0681-8500-1363, Email: lua@lua.saarland.de) richten.

 

Saarbrücken, den 29.09.2020

Landesamt für Umwelt- und Arbeitsschutz

Im Auftrag

 

  

Dr. Frank Schwan