Thema: Immissionsschutz
| Ministerium für Umwelt, Klima, Mobilität, Agrar und Verbraucherschutz | Immissionsschutz

Bekanntmachung des LUA gemäß § 5 Abs. 2 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG) - Antrag der STEAG New Energies GmbH

Die Firma STEAG New Energies, St. Johanner Straße 101-105, 66115 Saarbrücken hat mit Datum vom 29.04.2020 beim Landesamt für Umwelt- und Arbeitsschutz als zuständige Genehmigungsbehörde den Antrag auf Erteilung einer Erlaubnis nach § 4 Abs. 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (BImSchG) für folgendes Vorhaben gestellt:

Errichtung und Betrieb eines Heizwerks zur Fernwärmeversorgung mit einer Feuerungswärmeleistung von 46 MW am Betriebsstandort Henry-Ford-Straße 1, 66740 Saarlouis, Gemarkung Roden, Flur 1, Flurstück 202/37

Gemäß Nr. 1.2.3.1 der Anlage 1 des UVPG ist für das Vorhaben eine standortbezogene Vorprüfung des Einzelfalls nach § 7 Abs. 2 UVPG erforderlich, um zu klären, ob eine Verpflichtung zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung besteht.

Gemäß § 7 Abs.2 UVPG ist für solche Vorhaben eine Umweltverträglichkeitsprüfung vorzunehmen, wenn das Vorhaben nach Einschätzung der zuständigen Behörde aufgrund überschlägiger Prüfung unter Berücksichtigung der in der Anlage 3 Nr. 2.3 (Stufe 1) bzw. Anlage 3 (Stufe 2) zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung aufgeführten Kriterien erhebliche nachteilige Umweltauswirkungen haben kann, die die besondere Empfindlichkeit oder die Schutzziele des Gebietes betreffen und nach § 25 Abs. 2 bei der Zulassungsentscheidung zu berücksichtigen wären.

Das Landesamt für Umwelt- und Arbeitsschutz hat die standortbezogene Vorprüfung des Einzelfalls gemäß § 7 des UVPG durchgeführt und ist zu dem Ergebnis gekommen, dass durch das Vorhaben keine erheblichen nachteiligen Umweltauswirkungen zu erwarten sind. Die Einschätzung des LUA ergibt sich aus nachfolgenden Ausführungen:

Standort des Vorhabens:

Die Anlage befindet sich innerhalb eines ausgewiesenen Industriegebietes (Bebauungsplan Nr. 11 „Industriegebiet Saarlouis Roden Nr.11_0“.

Das Gebiet wird derzeit als Wiese genutzt und weist vereinzelten Gehölzbestand aus. Westlich schließt sich ein Gehölzstreifen an, dahinter befindet sich die B51. Das weitere Umfeld ist durch Industriebebauung und den Hafen Saarlouis / Dillingen geprägt.

Die baubedingte kleinräumige Flächeninanspruchnahme betrifft überwiegend vorbelastete Flächen. Da im Umfeld ausreichend versiegelte Flächen zur Verfügung stehen (z.B. für Lager- und Stellflächen), kann der zwischen L 174 und dem geplanten Standort vorhandene Gehölzbestand (der potentiell als Brutstandort für häufig vorkommende Gehölzbrüter geeignet ist) lt. Planunterlagen erhalten bleiben.

Erhebliche Beeinträchtigungen von geschützten Arten werden – bei Durchführung der erforderlichen Rodungen außerhalb der Brutzeit – durch den Gutachter ausgeschlossen.

Die dem Standort nächstgelegenen und als relevante Immissionsorte festgelegten Wohnbebauungen befinden sich in Saarlouis in der Elbestraße (Entfernung ca. 700 m), In den Pfählen (Entfernung ca. 1100 m) und im Bruchweg (Entfernung ca. 700 m).

Der Betriebsstandort liegt außerhalb eines festgesetzten bzw. geplanten Wasserschutzgebietes. Das geplante Wasserschutzgebiet Saarlouis / Roden schließt mit der Schutzzone 3 südlich an den geplanten Standort an. Die Prims befindet sich ca. 380 m nord-westlich des Standortes. Die Saar mit dem Hafenbecken Saarlouis / Dillingen ca. 760m süd-westlich. Innerhalb des Untersuchungsraumes von 1550m, ca. 1000 m südlich des geplanten Anlagenstandortes, befindet sich das mit Verordnung vom 04.12.2014 als Landschaftsschutzgebiet ausgewiesene NATURA 2000-Gebiet „Rodener Saarwiesen“ (L 6606-304). Aufgrund der geplanten Schornsteinhöhe (31m) ist die freie Abströmung der in der Betriebsphase anfallenden Abgase in die Atmosphäre gewährleistet. Daher sind keine erheblichen Auswirkungen auf die Schutzziele des Gebietes zu erwarten. Weitere Naturschutzgebiete, Landschaftsschutzgebiete, geschützte Landschaftsbestandteile, Naturdenkmäler und andere Schutzgebiete sind nicht betroffen.

Art und Merkmale der möglichen Auswirkungen auf die betroffenen Schutzgebiete:

Im Rahmen der Vorprüfung wurde untersucht, ob durch das Vorhaben erhebliche nachteilige Auswirkungen auf Grund der o.a. besonderen örtlichen Gegebenheiten hervorgerufen werden können (Prüfung gemäß § 7 abs. 2 UVPG Stufe 2). Diese erheblichen nachteiligen Umweltauswirkungen sind nicht zu erwarten.

Maßgebend für diese Entscheidung war, dass die Immissionsrichtwerte nach TA Lärm für die betroffenen Wohnnutzungen sicher eingehalten werden. Erhebliche Beeinträchtigungen durch Luftschadstoffe sind aufgrund des Brennstoffs und der Ableitbedingungen weder für die Nachbarschaft noch für die Umwelt zu befürchten. Naturschutzfachliche und wasserrechtliche Sachverhalte sind, bei beantragter Umsetzung des Vorhabens, ebenfalls nicht betroffen. Damit ist eine nachteilige Beeinträchtigung der Nachbarschaft und der benachbarten Schutzgebiete auszuschließen.

Von der Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung konnte entsprechend § 7 Abs. 2 Satz 3 UVPG abgesehen werden. Diese Entscheidung wird hiermit gemäß § 5 Abs. 2 UVPG öffentlich bekannt gemacht. Gemäß § 5 UVPG ist die Feststellung nicht selbständig anfechtbar. Die Belange des Umwelt- und Naturschutzes werden im immissionsschutzrechtlichen Genehmigungsverfahren nach § 4 Abs. 1 BImSchG geprüft und bei der Entscheidung über die Erteilung einer Genehmigung berücksichtigt.

Eventuelle Rückfragen können Sie an das Landesamt für Umwelt- und Arbeitsschutz, Don-Bosco-Straße 1, 66119 Saarbrücken (Herr Dr. Frank Schwan, Tel.: 0681-8500-1363, Email: lua@lua.saarland.de) richten.

Saarbrücken, den 26.05.2020

Landesamt für Umwelt- und Arbeitsschutz
Im Auftrag

Dr. Joachim Sartorius