Thema: Immissionsschutz
| Ministerium für Umwelt, Klima, Mobilität, Agrar und Verbraucherschutz | Immissionsschutz

Bekanntmachung des LUA gemäß § 5 Abs. 2 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG) über den Antrag der BioSaar GmbH für die Errichtung und den Betrieb eines weiteren BHKW-Moduls

Die BioSaar Gesellschaft zur Behandlung biologischer Abfälle mbH, Holzerweg 3, 66687 Wadern hat beim Landesamt für Umwelt- und Arbeitsschutz den Antrag auf Erteilung einer Erlaubnis nach § 16 Abs. 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (BImSchG) für folgendes Vorhaben gestellt:

Antrag für die Errichtung und den Betrieb eines weiteren BHKW-Moduls mit einer Feuerungswärmeleistung von 2,36 MW auf dem Betriebsgelände der BioSaar Gesellschaft zur Behandlung biologischer Abfälle mbH in der Gemarkung Dagstuhl/Wadern,  Flur 2, Flurstück 22/60.

Wird ein Vorhaben geändert, für das keine Umweltverträglichkeitsprüfung durchgeführt worden ist, so besteht gemäß § 9 Abs. 2 UVPG für das Änderungsvorhaben die UVP-Pflicht, wenn das geänderte Vorhaben einen in Anlage 1 angegebenen Prüfwert für die Vorprüfung erstmals oder erneut erreicht oder überschreitet und eine Vorprüfung ergibt, dass die Änderung erhebliche nachteilige Umweltauswirkungen hervorrufen kann.

Gemäß Nr. 1.2.2.2 der Anlage 1 des UVPG ist für das Vorhaben eine standortbezogene Vorprüfung des Einzelfalls nach § 7 Abs. 2 UVPG erforderlich, um zu klären, ob eine Verpflichtung zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung besteht.

Gemäß § 7 Abs. 2 UVPG ist für solche Vorhaben eine Umweltverträglichkeitsprüfung vorzunehmen, wenn das Vorhaben nach Einschätzung der zuständigen Behörde aufgrund überschlägiger Prüfung unter Berücksichtigung der in der Anlage 3 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung aufgeführten Kriterien erhebliche nachteilige Umweltauswirkungen haben kann und diese nach § 25 Abs. 2 bei der Zulassungsentscheidung zu berücksichtigen wären.

Das Landesamt für Umwelt- und Arbeitsschutz hat die standortbezogene Vorprüfung des Einzelfalls gemäß § 7 des UVPG durchgeführt und ist zu dem Ergebnis gekommen, dass durch das Vorhaben keine erheblichen nachteiligen Umweltauswirkungen zu erwarten sind. Die Einschätzung des LUA ergibt sich aus nachfolgenden Ausführungen:

 

Standort des Vorhabens:

Die Biogasanlage mit BHKW-Anlage befindet sich im Holzerweg 3 in 66687 Wadern. Das Anlagengelände liegt südöstlich eines Knies der Prims, die das Untersuchungsgebiet von Osten herkommend in Richtung Süden durchfließt. Nördlich des Standorts münden zwei weitere Bäche in die Prims. Am Talgrund der Prims befinden sich landwirtschaftliche Nutzflächen, die bis zur Anlage reichen. Südöstlich davon schließen sich Waldflächen an. Die nächste, geschlossene Wohnbebauung befindet sich ca. 600 m nördlich in Dagstuhl (Schloßberg) sowie ca. 1.000 m ost-nordöstlich in Lockweiler. Die Wohngebiete von Wadern-Noswendel und Wadern beginnen nordwestlich in einer Entfernung von 1,5 km. Etwa 320 m südwestlich der Anlage befinden sich die Wohnhäuser der Siedlung Buttnich, die zu einer Reitanlage gehören. In nördlicher Richtung beginnt jenseits der Prims das Industriegebiet Lockweiler-West. Etwa 80 m nordöstlich der Anlage befindet sich ein Wohnhaus sowie südöstlich des Betriebsgeländes eine Lagerhalle der Lockweiler Plastic Werke GmbH.

Der Anlagenstandort der BioSaar GmbH befindet sich außerhalb von festgesetzten Wasserschutzgebieten. Innerhalb des Untersuchungsraumes sowie in unmittelbarer Umgebung des Untersuchungsraumes finden sich ebenfalls keine festgesetzten Wasserschutzgebiete.

Das nächstgelegene Wasserschutzgebiet C 29 WSG „Primstal“ liegt nordwestlich des Standortes in einer Entfernung von ca. 4500 m. Innerhalb des Untersuchungsraumes befindet sich das NATURA2000 Gebiet „Prims“ (N 6507-301). Das Naturschutzgebiet NSG-N-6507-301 „Prims“ erstreckt sich westlich und südlich des Anlagenstandortes. Im südlichen Randbereich des Untersuchungsraumes befinden sich Teilflächen des Landschaftsschutzgebiets „Prims“ (L 6507-301) nach § 26 BNatSchG und § 18 SNG. Innerhalb des Landschaftsschutzgebiets „Prims“ befinden sich entlang der Prims 23 Biotopflächen. Der Anlagenstandort der BioSaar GmbH befindet sich innerhalb des Naturparks Saar-Hunsrück. In der Nähe des Anlagenstandorts befindet sich ein Naturdenkmal. Hierbei handelt es sich um eine Zigeunereiche, welche am Weg von Dagstuhl nach Buttnich, 250 m südwestlich der Primsbrücke bei der Firma BioSaar zu finden ist. Außerdem liegen zwei Kulturdenkmäler innerhalb des Untersuchungsraumes. Teile des Ensembles Ausweichsitz Landesregierung liegen im Untersuchungsradius des Anlagenstandorts. Hierzu zählt u.a. die Oktivie-Allee, welche sich in einer Entfernung von ca. 680 m zum Anlagenstandort befindet. Zudem befinden sich die Bahnhofstraße rund 670 m und die Noswendeler Straße rund 650 m nördlich des Anlagenstandortes.

 

Art und Merkmale der möglichen Auswirkungen:

Im Rahmen der Vorprüfung wurde untersucht, ob durch das Vorhaben erhebliche nach-teilige Auswirkungen hervorgerufen werden können. Diese erheblichen nachteiligen Umweltauswirkungen sind nicht zu erwarten.

Maßgebend für die Entscheidung war, dass es zu keiner Erhöhung der genehmigten Gaserzeugungsrate von <1,2 Mio. Nm3/a (Begrenzung der Brennstoffmenge für die BHKW-Anlage) kommt und sich somit die tatsächlichen jährlichen Emissionen nicht erhöhen. Bei dem geplanten Vorhaben sind als mögliche luftverunreinigende Stoffe Stickstoffoxide, Schwefeldioxide, Kohlenmonoxide, Formaldehyd und Gesamt-C zu betrachten. Die Emissionen durch den Betrieb des weiteren BHKW-Moduls liegen unterhalb der Bagatellmassenströme der TA Luft. Durch den stundenweisen gleichzeitigen Betrieb der BHKW-Module kommt es tagsüber kurzzeitig zu höheren Emissionen an Luftschadstoffen. Dabei ist jedoch festzuhalten, dass selbst bei einem gemeinsamen Betrieb aller Module die Massenströme immer noch deutlich unterhalb der Bagatellmassenströme der TA Luft liegen. Des Weiteren werden die Emissionen gemäß dem Stand der Technik angepasst. Durch den Einsatz des neuen BHKW-Moduls werden aufgrund der niedrigeren Emissionsgrenzwerte der 44. BImSchV die tatsächlichen jährlichen Emissionen der BHKW-Anlage zukünftig verringert. Die Auswirkungen der Geruchsemissionen des neuen BHKW-Moduls auf die Schutzgüter nach § 2 Abs. 1 UVPG im Untersuchungsradius werden ebenfalls als vernachlässigbar eingestuft. Folglich ist dies aus lufthygienischer Sicht als eine Verbesserung der Bedingungen zu bewerten.

Die Schallemissions- und –immissionssituation am Standort wurden in einem schalltechnischen Gutachten (proTerra, Auftragsnummer: 19-AB-0930 vom 03.02.2020) mittels Ausbreitungsrechnung untersucht und bewertet. Die Lärmprognose zeigt, dass die Beurteilungspegel in der Tag- und Nachtzeit an den Immissionsorten "Philippsburger Straße" (WA) und "Buttnicher Straße 103" (MI / AWB) jeweils um mehr als 10dB unterhalb der jeweils heranzuziehenden Immissionsrichtwerten der TA-Lärm liegen. Die Immissionsorte befinden sich somit außerhalb des Einwirkungsbereiches der Anlage nach Nr. 2.2 der TA-Lärm. Des Weiteren sind schädliche Umweltauswirkungen durch tieffrequente Geräusche ebenfalls nicht zu erwarten, sofern die in der Gutachterlichen Stellungnahme genannten Werte (Schallleistungspegel der Geräuschabstrahlung über die Kaminmündung) eingehalten werden. Damit ist mit keinen erheblichen Auswirkungen hinsichtlich der schalltechnischen Situation durch das Vorhaben zu rechnen.

Für das Vorhaben werden keine weiteren Flächen des Grundstücks versiegelt. Die geplante Anlage wird innerhalb des bestehenden Betriebsgeländes im BHKW-Gebäude errichtet. Zudem unterschreitet der NOx-Immissionsbeitrag der Anlage die Irrelevanzschwelle und die Stickstoffdeposition liegt unterhalb des Abschneidekriteriums von 0,3 kg/(ha*a). Daher können erhebliche nachteilige Auswirkungen auf Boden, Wasser, Tiere oder Pflanzen ausgeschlossen werden.

Die Biogasanlage unterliegt der Störfallverordnung. Das neue BHKW-Modul wird in einer Stahlauffangwanne aufgestellt. Die Rückhaltung wassergefährdender Stoffe ist somit gewährleistet. Beim Betrieb des BHKW-Moduls kommen als Kühlmittel ein Glykol-Wasser-Gemisch (WGK 1) und zur Motorschmierung übliches Gasmotorenöl (WGK 1) als  wassergefährdende Stoffe zum Einsatz. In einem separaten Raum werden neben unbenutztem Gasmotorenöl (< 1,0 m3, WGK 1) auch gebrauchtes Gasmotorenöl (Altöl, < 1,0 m3, WGK 3) in beständigen PE-HD-Behältern innerhalb von Stahlauffangwannen gelagert. Unter der Voraussetzung, dass die eingesetzten wassergefährdenden Stoffe entsprechend den Anforderungen der Verordnung über Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen AwSV gelagert, abgefüllt und verwendet werden, sind Umweltauswirkungen durch den Umgang und die Lagerung wassergefährdender Stoffe auszuschließen.

Durch die zusätzliche Errichtung des weiteren BHKW-Moduls ergeben sich in abfallrechtlicher Hinsicht keine Änderungen zum bisher genehmigten Zustand. Während der Durchführung von Ölwechseln ist neben anfallendem Altöl auch mit Aufsaug- und Filtermaterialien einschließlich Ölfilter, Wischtücher und Schutzkleidung, die durch gefährliche Stoffe verunreinigt sind, zu rechnen. Die genannten Abfälle werden in geeigneten Behältern aufbewahrt und einer fachgerechten Entsorgung zugeführt. Daher sind aus abfallrechtlicher Sicht keine nachteiligen Auswirkungen auf die Schutzgüter nach § 2 Abs. 1 UVPG zu erwarten.

Die Prüfung nach § 7 Abs. 2 Satz 3 (Stufe 1) hat ergeben, dass besondere örtliche Gegebenheiten gemäß den in Anlage 3 Nummer 2.3 angegebenen Schutzkriterien vorliegen. Im Untersuchungsraum liegt das NATURA2000 Gebiet „Prims“ (N 6507-301). Gemäß § 7 Abs. 2 Satz 5 erfolgt die Prüfung auf der zweiten Stufe unter Berücksichtigung der in Anlage 3 aufgeführten Kriterien. Die Prüfung hat ergeben, dass das Vorhaben keine erheblichen Nachteiligen Umweltauswirkungen haben kann, die die besondere Empfindlichkeit oder die Schutzziele des Gebietes betreffen.

Von der Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung konnte entsprechend § 7 Abs. 2 UVPG abgesehen werden. Diese Entscheidung wird hiermit gemäß § 5 Abs. 2 UVPG öffentlich bekannt gemacht. Gemäß § 5 UVPG ist die Feststellung nicht selbständig anfechtbar. Die Belange des Umwelt- und Naturschutzes werden im immissionsschutzrechtlichen Genehmigungsverfahren nach § 16 Abs. 1 BImSchG geprüft und bei der Entscheidung über die Erteilung einer Genehmigung berücksichtigt.

Eventuelle Rückfragen können Sie an das Landesamt für Umwelt- und Arbeitsschutz, Don-Bosco-Straße 1, 66119 Saarbrücken (Dr. Jan Geiser, Tel.: 0681-8500-1106, Email: lua@lua.saarland.de) richten.

 

Saarbrücken, den 12.05.2020

Landesamt für Umwelt- und Arbeitsschutz
Im Auftrag

 

Dr. Joachim Sartorius