Thema: Immissionsschutz
| Ministerium für Umwelt, Klima, Mobilität, Agrar und Verbraucherschutz | Immissionsschutz

Bekanntmachung des LUA gemäß § 5 Abs. 2 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG) - Antrag auf Errichtung und Betrieb einer Anlage zum Schlachten von Tieren

Herr Günther Sternberg, Erdenbach 42, 54439 Saarburg hat mit Datum vom 28.01.2020 beim Landesamt für Umwelt- und Arbeitsschutz als zuständige Genehmigungsbehörde den Antrag auf Erteilung einer Erlaubnis nach § 4 Abs. 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (BImSchG) für folgendes Vorhaben gestellt:

Errichtung und Betrieb einer Anlage zum Schlachten von Tieren (Rinder, Schweine, Pferde und Schafe) mit einer Schlachtkapazität von mehr als 4 und weniger als 50 t Lebendgewicht pro Tag am Betriebsstandort Normannenstraße 7, 66706 Perl, Gemarkung Perl-Besch, Flur 1, Flurstück 1450/43.

Gemäß Nr. 7.13.2 der Anlage 1 des UVPG ist für das Vorhaben eine standortbezogene Vorprüfung des Einzelfalls nach § 7 Abs. 2 UVPG erforderlich, um zu klären, ob eine Verpflichtung zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung besteht.

Gemäß § 7 Abs.2 UVPG ist für solche Vorhaben eine Umweltverträglichkeitsprüfung vorzunehmen, wenn das Vorhaben nach Einschätzung der zuständigen Behörde aufgrund überschlägiger Prüfung unter Berücksichtigung der in der Anlage 3 Nr. 2.3 (Stufe 1) bzw. Anlage 3 (Stufe 2) zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung aufgeführten Kriterien erhebliche nachteilige Umweltauswirkungen haben kann, die die besondere Empfindlichkeit oder die Schutzziele des Gebietes betreffen und nach § 25 Abs. 2 bei der Zulassungsentscheidung zu berücksichtigen wären.

Das Landesamt für Umwelt- und Arbeitsschutz hat die standortbezogene Vorprüfung des Einzelfalls gemäß § 7 des UVPG durchgeführt und ist zu dem Ergebnis gekommen, dass durch das Vorhaben keine erheblichen nachteiligen Umweltauswirkungen zu erwarten sind. Die Einschätzung des LUA ergibt sich aus nachfolgenden Ausführungen:

Standort des Vorhabens:

Die Anlage befindet sich innerhalb eines ausgewiesenen Industriegebietes (Bebauungsplan Industriegelände Besch - Erweiterung vom 10.03.1978). In der direkten Standortumgebung befinden sich ausschließlich Industrieflächen. Ca. 400 m südwestlich ist eine Waldfläche vorzufinden. Die dem Standort nächstgelegenen Wohnbebauungen befinden sich in Perl-Besch (Entfernung ca. 850 m), Nennig (Entfernung ca. 1400 m) und an dem Campingplatz in Luxembourg (Entfernung ca. 700 m). Betriebsstandort liegt außerhalb eines festgesetzten bzw. geplanten Wasserschutzgebietes. Die Mosel befindet sich ca. 540 m westlich des Standortes. Innerhalb des Untersuchungsraumes, ca. 340 m nordwestlich des geplanten Anlagenstandortes, befindet sich das von der Europäischen Union im Rahmen des NATURA 2000-Programms anerkannten FFH- und Vogelschutzgebiet 6404-303 „Moselaue bei Nennig“ nach § 33 BNatSchG. Nordwestlich des Standortes befindet sich eine Ansammlung von Biotopen. Weitere Naturschutzgebiete, Landschaftsschutzgebiete, geschützte Landschaftsbestandteile, Naturdenkmale und andere Schutzgebiete sind nicht betroffen.

Art und Merkmale der möglichen Auswirkungen auf die betroffenen Schutzgebiete:

Im Rahmen der Vorprüfung wurde untersucht, ob durch das Vorhaben erhebliche nach-teilige Auswirkungen auf Grund der o.a. besonderen örtlichen Gegebenheiten hervorgerufen werden können (Prüfung gemäß § 7 abs. 2 UVPG Stufe 2). Diese erheblichen nachteiligen Umweltauswirkungen sind nicht zu erwarten.

Maßgebend für diese Entscheidung war, dass der empfohlene Mindestabstand nach TA Luft Ziffer 5.4.7.2 (350 m) deutlich unterschritten wird. Ferner wird der nach TA Lärm tagsüber innerhalb von Industriegebieten zulässige Immissionsrichtwert von 70 dB(A) ebenfalls sicher eingehalten. Naturschutzfachliche Sachverhalte sind ebenfalls nicht betroffen. Damit ist eine nachteilige Beeinträchtigung der Nachbarschaft und der benachbarten Schutzgebiete auszuschließen.

Von der Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung konnte entsprechend § 7 Abs. 2 Satz 3 UVPG abgesehen werden. Diese Entscheidung wird hiermit gemäß § 5 Abs. 2 UVPG öffentlich bekannt gemacht. Gemäß § 5 UVPG ist die Feststellung nicht selbständig anfechtbar. Die Belange des Umwelt- und Naturschutzes werden im immissionsschutzrechtlichen Genehmigungsverfahren nach § 4 Abs. 1 BImSchG geprüft und bei der Entscheidung über die Erteilung einer Genehmigung berücksichtigt.

Eventuelle Rückfragen können Sie an das Landesamt für Umwelt- und Arbeitsschutz, Don-Bosco-Straße 1, 66119 Saarbrücken (Herr Hubert Altmeyer, Tel.: 0681-8500-1260, Email: lua@lua.saarland.de) richten.

Saarbrücken, den 01.04.2020

Landesamt für Umwelt- und Arbeitsschutz
Im Auftrag

Dr. Joachim Sartorius