Thema: Immissionsschutz
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Bekanntmachung des LUA gemäß § 5 Abs. 2 des Gesetzesüber die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG) - Antrag der Heizkraftwerk Homburg GmbH

Die Heizkraftwerk Homburg GmbH, Kirrberger Landstraße, 66424 Homburg hat beim Landesamt für Umwelt- und Arbeitsschutz den Antrag auf Erteilung einer Erlaubnis nach § 16 Abs. 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (BImSchG) für folgendes Vorhaben gestellt:

Antrag für die Errichtung und Betrieb eines Kessel 2 sowie Neubau Kamin für Kessel 2 und 4 am Standort in Homburg, Gemarkung Homburg, Flur 4, Flurstück 876/6.

Wird ein Vorhaben geändert, für das keine Umweltverträglichkeitsprüfung durchgeführt worden ist, so besteht gemäß § 9 Abs. 2 UVPG für das Änderungsvorhaben die UVP-Pflicht, wenn das geänderte Vorhaben einen in Anlage 1 angegebenen Prüfwert für die Vorprüfung erstmals oder erneut erreicht oder überschreitet und eine Vorprüfung ergibt, dass die Änderung erhebliche nachteilige Umweltauswirkungen hervorrufen kann.

Gemäß Nr. 1.2.3.1 der Anlage 1 des UVPG ist für das Vorhaben eine standortbezogene Vorprüfung des Einzelfalls nach § 7 Abs. 2 UVPG erforderlich, um zu klären, ob eine Verpflichtung zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung besteht.

Gemäß § 7 Abs. 2 UVPG ist für solche Vorhaben eine Umweltverträglichkeitsprüfung vorzunehmen, wenn das Vorhaben nach Einschätzung der zuständigen Behörde aufgrund überschlägiger Prüfung unter Berücksichtigung der in der Anlage 3 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung aufgeführten Kriterien erhebliche nachteilige Umweltauswirkungen haben kann und nach § 25 Abs. 2 bei der Zulassungsentscheidung zu berücksichtigen wären.

Das Landesamt für Umwelt- und Arbeitsschutz hat die standortbezogene Vorprüfung des Einzelfalls gemäß § 7 des UVPG durchgeführt und ist zu dem Ergebnis gekommen, dass durch das Vorhaben keine erheblichen nachteiligen Umweltauswirkungen zu erwarten sind.

Die Einschätzung des LUA ergibt sich aus nachfolgenden Ausführungen:

Standort des Vorhabens:

Der Betriebsstandort des Heizkraftwerk Homburg GmbH befindet sich am Südrand des Homburger Stadtgebietes. Das Stadtzentrum liegt etwa 2,6km entfernt. Das Betriebsgelände liegt außerhalb eines Bebauungsplans. Im Flächennutzungsplan ist die Fläche innerhalb des Sondergebiets Klinik (Universitätsklinik Saar) als Fläche für Versorgungsanlage mit dem Hinweis Fernheizkraftwerk ausgewiesen. Im Osten dominiert Waldgebiet. Im weiteren Verlauf in Richtung West bis Nord erstreckt sich das Homburger Stadtgebiet. In Westrichtung erschließt sich angrenzend an den Anlagenstandort das Gelände des Universitätsklinikums. In Nord- bis Südostrichtung befindet sich Waldgebiet. Direkt östlich vom Anlagengelände verläuft die Landstraße L213. Die nächstgelegenen Wohnhäuser befinden sich nördlich in einem Abstand von etwa 550m in der Kraepelinstraße zum Betriebsgelände. Im Untersuchungsgebiet befindet sich in einer Entfernung von ca. 500m (westlich des Anlagenstandortes) das FFH-Gebiet „Landeskrankenhaus Homburg“ (DE6610306). Im Einwirkbereich des Vorhabens ist das Biosphärenreservat „Bliesgau“ ausgewiesen. Weiterhin befindet sich das Landschaftsschutzgebiet „Wald zwischen L119 im Norden, der Landesgrenze und Kirrberg im (Süd-) Osten sowie Homburg im Westen“ (390404). Im unmittelbaren Standortbereich des Betriebsgeländes befindet sich kein gesetzlich geschütztes Biotop. Erst in ca. 700m Entfernung in südliche Richtung liegt das gesetzlich geschützte Biotop (GB-6710-10-0003). Und in weiterer Entfernung in Südostrichtung befinden sich zwei weitere geschützte Biotope (GB-6610-10-0016; GB- 6610-10-0019) innerhalb des Untersuchungsgebietes. Das nächstgelegene Wasserschutzgebiet innerhalb des Untersuchungsraums ist das C17 „Wasserschutzgebiet Homburg / Brunnenstraße“.

Art und Merkmale der möglichen Auswirkungen:

Im Rahmen der Vorprüfung wurde untersucht, ob durch das Vorhaben erhebliche nachteilige Auswirkungen hervorgerufen werden können. Diese erheblichen nachteiligen Umweltauswirkungen sind nicht zu erwarten. Maßgebend für die Entscheidung war, dass es zu keiner Erhöhung der Feuerungswärmeleistung und somit zu keiner Erhöhung der Emissionen kommt. Bei dem geplanten Vorhaben sind als mögliche luftverunreinigende Stoffe Stickstoffoxide, Schwefeldioxide und Kohlenmonoxide zu betrachten. Die Emissionen durch den Betrieb des Kessels 2 liegen unterhalb des Bagatellmassenstroms der TA Luft. Des Weiteren werden die Emissionen gemäß dem Stand der Technik angepasst. Folglich ist dies aus lufthygienischer Sicht als eine Verbesserung der Bedingungen zu bewerten. Die Schallemissions- und –immissionssituation am Standort wurden in einem schalltechnischen Gutachten (Müller-BBM, Bericht Nr. M149178/01 vom 05.07.2019) mittels Ausbreitungsrechnung untersucht und bewertet. Die Lärmprognose zeigt, dass die Beurteilungspegel in der Tag- und Nachtzeit jeweils um mehr als 10dB unterhalb des jeweils heranzuziehenden Immisionsrichtwertes der TA-Lärm liegen. Die Immissionsorte befinden sich somit außerhalb des Einwirkungsbereiches der Anlage nach Nr. 2.2 der TA-Lärm. Damit ist mit keinen erheblichen Auswirkungen hinsichtlich der schalltechnischen Situation durch das Vorhaben zu rechnen. Für das Vorhaben werden keine weiteren Flächen des Grundstücks versiegelt. Das Vorhaben wird auf bereits versiegelten Bereichen des Betriebsgeländes realisiert. Daher können erhebliche nachteilige Auswirkungen auf Boden, Wasser, Tiere oder Pflanzen durch die nicht vorhandene Flächeninanspruchnahme des Vorhabens ausgeschlossen werden. Die Anlage unterliegt nicht der Störfallverordnung. Beim Betrieb der Anlage zur Energie- und Wärmeerzeugung kommen Heizöl EL (WGK 2), Kochsalzlösung (WGK 1) und Natronlauge (WGK 1) als wassergefährdende Stoffe zum Einsatz. Unter der Voraussetzung, dass die eingesetzten wassergefährdenden Stoffe entsprechend den Anforderungen des § 62 Wasserhaushaltsgesetzes (WHG) bzw. der Verordnung über Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen AwSV gelagert, abgefüllt und verwendet werden, sind Umweltauswirkungen durch den Umgang und die Lagerung wassergefährdender Stoffe auszuschließen.

Die Prüfung nach § 7 Abs. 2 Satz 3 (Stufe 1) hat ergeben, dass besondere örtliche Gegebenheiten gemäß den in Anlage 3 Nummer 2.3 aufgeführten Schutzkriterien vorliegen. Im Untersuchungsraum liegen Teile eines FFH-Gebietes. Gemäß § 7 Abs. 2 Satz 5 erfolgt die Prüfung auf der zweiten Stufe unter Berücksichtigung der in Anlage 3 aufgeführten Kriterien. Die Prüfung hat ergeben, dass das Vorhaben keine erheblichen Nachteiligen Umweltauswirkungen haben kann, die die besondere Empfindlichkeit oder die Schutzziele des Gebietes betreffen.

Von der Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung konnte entsprechend § 7 Abs. 2 UVPG abgesehen werden. Diese Entscheidung wird hiermit gemäß § 5 Abs. 2 UVPG öffentlich bekannt gemacht. Gemäß § 5 UVPG ist die Feststellung nicht selbständig anfechtbar. Die Belange des Umwelt- und Naturschutzes werden im immissionsschutzrechtlichen Genehmigungsverfahren nach § 16 Abs. 1 BImSchG geprüftund bei der Entscheidung über die Erteilung einer Genehmigung berücksichtigt.

Eventuelle Rückfragen können Sie an das Landesamt für Umwelt- und Arbeitsschutz, Don-Bosco-Straße 1, 66119 Saarbrücken (Herr Jörg Simon, Tel.: 0681-8500-1360, Email: lua@lua.saarland.de) richten.

Saarbrücken, den 03.09.2019

Landesamt für Umwelt- und Arbeitsschutz
Im Auftrag

Dr. Joachim Sartorius