Thema: Immissionsschutz
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Bekanntmachung des LUA gemäß § 5 Abs. 2 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG) - Antrag des EVS Saar

Der Entsorgungsverband Saar, Mainzer Str. 261-263, 66121 Saarbrücken hat mit Datum vom 03.04.2019 beim Landesamt für Umwelt- und Arbeitsschutz als zuständige Genehmigungsbehörde den Antrag auf Erteilung einer Erlaubnis nach § 4 Abs. 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (BImSchG) für folgendes Vorhaben gestellt:

Errichtung und Betrieb einer BHKW-Anlage am Standort der Kläranlage Brebach, Gemarkung Güdingen, Flurstück 136/2

Gemäß § 7 Abs.2 UVPG ist für solche Vorhaben eine Umweltverträglichkeitsprüfung vorzunehmen, wenn das Vorhaben nach Einschätzung der zuständigen Behörde aufgrund überschlägiger Prüfung unter Berücksichtigung der in der Anlage 3 Nr. 2.3 (Stufe 1) bzw. Anlage 3 (Stufe 2) zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung aufgeführten Kriterien erhebliche nachteilige Umweltauswirkungen haben kann, die die besondere Empfindlichkeit oder die Schutzziele des Gebietes betreffen und nach § 25 Abs. 2 bei der Zulassungsentscheidung zu berücksichtigen wären.

Das Landesamt für Umwelt- und Arbeitsschutz hat die standortbezogene Vorprüfung des Einzelfalls gemäß § 7 des UVPG durchgeführt und ist zu dem Ergebnis gekommen, dass durch das Vorhaben keine erheblichen nachteiligen Umweltauswirkungen zu erwarten sind. Die Einschätzung des LUA ergibt sich aus nachfolgenden Ausführungen:

Standort des Vorhabens:

Die Anlage befindet sich auf dem Betriebsgelände der Kläranlage Brebach. Dieses liegt innerhalb der Schutzzone III des festgesetzten Wasserschutzgebietes „St. Arnual“. Das FFH-Gebiet „St. Arnualer Wiesen“ liegt ca. 200 m vom Betriebsgelände der Kläranlage Brebach entfernt. Geschützte Biotope oder Landschaftsbestandteile bzw. Landschaftsgebiete sind nicht betroffen. Beeinträchtigungen hinsichtlich des Artenschutzes sind nicht zu erwarten. Bau- und Kulturdenkmäler sind im Untersuchungsraum nicht vorhanden.

Art und Merkmale der möglichen Auswirkungen auf die betroffenen Schutzgebiete:

Im Rahmen der Vorprüfung wurde untersucht, ob durch das Vorhaben erhebliche nach-teilige Auswirkungen auf Grund der o.a. besonderen örtlichen Gegebenheiten hervorgerufen werden können (Prüfung gemäß § 7 abs. 2 UVPG Stufe 2). Diese erheblichen nachteiligen Umweltauswirkungen sind nicht zu erwarten.

Maßgebend für diese Entscheidung war, dass die zusätzlichen Emissionen über die Kaminanlage (Abgase der Verbrennungsmotoren des BHKW) unterhalb der Relevanzschwellen der TA Luft liegen. Zusätzliche Lärmemissionen sind weder durch den Betrieb des BHKWs, noch durch die daran gebundene Infrastruktur zu erwarten. Damit ist eine nachteilige Beeinträchtigung der Nachbarschaft und der benachbarten Schutzgebiete auszuschließen.

Von der Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung konnte entsprechend § 7 Abs. 2 Satz 3 UVPG abgesehen werden. Diese Entscheidung wird hiermit gemäß § 5 Abs. 2 UVPG öffentlich bekannt gemacht. Gemäß § 5 UVPG ist die Feststellung nicht selbständig anfechtbar. Die Belange des Umwelt- und Naturschutzes werden im immissionsschutzrechtlichen Genehmigungsverfahren nach § 4 Abs. 1 BImSchG geprüft und bei der Entscheidung über die Erteilung einer Genehmigung berücksichtigt.

Eventuelle Rückfragen können Sie an das Landesamt für Umwelt- und Arbeitsschutz, Don-Bosco-Straße 1, 66119 Saarbrücken (Herr Hubert Altmeyer, Tel.: 0681-8500-1260, Email: lua@lua.saarland.de) richten.

Saarbrücken, den 01.07.2019

Landesamt für Umwelt- und Arbeitsschutz
Im Auftrag 

Dr. Joachim Sartorius