Anbau gentechnisch veränderter Pflanzen
Beim Anbau gentechnisch veränderter Pflanzen wird zwischen einem Freilandversuch (Freisetzung) und einem kommerziellen Anbau unterschieden. Die Freisetzung findet an einer bestimmten Stelle zu einem bestimmten Zeitpunkt statt. Dieser Versuchsanbau wird durch das Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit (BVL) genehmigt. Für den kommerziellen Anbau von gentechnisch veränderten Pflanzen wird eine europaweit gültige Inverkehrsbringensgenehmigung benötigt, die den Anbau mit umfasst. Sowohl Freilandversuche als auch der kommerzielle Anbau von GVO (gentechnisch veränderten Organismen) sind vorab in einem öffentlich zugänglichen Standortregister einzutragen.
Freisetzungen
Freisetzungen sind in der Regel Freilandversuche mit gentechnisch veränderten Organismen (GVO), die für eine bestimmte Zeit an einem oder mehreren genau bestimmten Standorten durchgeführt werden. Bei den GVO handelt es sich meistens um gentechnisch veränderte Pflanzen. Aber auch der Einsatz von gentechnisch veränderten Mikroorganismen bei der Sanierung von Böden kann z. B. eine Freisetzung sein. Die freigesetzten GVO wurden zuvor im geschlossenen System, beispielsweise einem Labor oder Gewächshaus, entwickelt. Im Freilandversuch soll deren Verhalten außerhalb des Labors getestet werden. Durch geeignete Maßnahmen soll die zeitliche und räumliche Begrenzung des Freilandversuches sichergestellt werden.
Die Genehmigung zur Freisetzung gentechnisch veränderter Organismen erteilt auf Antrag das Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit (BVL). Die Entscheidung über eine geplante Freisetzung ergeht im Einvernehmen mit anderen Bundesbehörden. Die zuständigen Landesbehörden werden im Verfahren zu einer Stellungnahme gebeten. Wird ein Freisetzungsvorhaben genehmigt und anschließend auch durchgeführt, so sind die Überwachungsbehörden des Landes für die Kontrolle der Freisetzung zuständig.
Im Saarland wurden bislang keine Freisetzungen durchgeführt.
Weitere Informationen zum Verfahrensablauf sowie zu den bislang in Deutschland und in der EU durchgeführte Freisetzungen finden Sie auf der Internetseite des Bundesamtes für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit.
Anbau und Inverkehrbringen
Über die Marktzulassung von Produkten, die gentechnisch veränderte Organismen enthalten (z. B. Maissaatgut) oder aus ihnen hergestellt wurden (z. B. Sojaschrot), wird in einem EU-weiten Genehmigungsverfahren entschieden. Als deutsche Behörde ist das Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelüberwachung an einem Genehmigungsverfahren beteiligt.
Produkte aus GVO, die nicht als Lebens- oder Futtermittel genutzt werden und keine lebenden Organismen enthalten (z. B. Kleidung aus gentechnisch veränderter Baumwolle), benötigen keine Marktzulassung.
Zurzeit ist in der EU nur eine relevante gentechnisch veränderte Maispflanze für den kommerziellen Anbau zugelassen. Dieser insektenresistente Mais wird vor allem in Spanien angebaut. In Deutschland gilt für diesen gentechnisch veränderten Mais ebenso wie in einigen anderen europäischen Ländern jedoch ein nationales Anbauverbot. Ebenfalls für den Anbau zugelassen, ist eine gentechnisch veränderte Kartoffel. Ein Anbau der in der Stärkezusammensetzung veränderten Kartoffel findet jedoch nicht mehr statt.
Koexistenz
Koexistenz bezeichnet das Nebeneinander von landwirtschaftlichen Produktionsformen mit und ohne gentechnisch veränderte Pflanzen. Ziel ist es, dass die Erzeugung und Verarbeitung von Lebensmitteln mit und ohne Gentechnik auch langfristig möglich bleibt.
Wichtige Koexistenzmaßnahmen sind:
- die Regeln zur guten fachlichen Praxis,
- das GVO-Standortregister
Die Regeln zur guten fachlichen Praxis umfassen Vorschriften
- zur Lagerung, zum Transport und zur Ernte der gentechnisch veränderten Pflanzen,
- zu Auskunfts- und Unterrichtungspflichten gegenüber benachbarten Landwirten
- zu Abständen zu anderen Flächen mit nicht-gentechnisch veränderten Pflanzen der gleichen Art
- zu Nachsorgemaßnahmen und
- die Aufzeichnungspflichten
In Deutschland sind diese Regeln im Gentechnikgesetz und in der Gentechnik-Pflanzenerzeugungs-Verordnung (GenTPflEV) festgelegt.
Ins Standortregister müssen alle Flächen, auf denen gentechnisch veränderte Pflanzen angebaut werden sollen, vor dem Anbau eingetragen werden. Das Standortregister ist öffentlich zugänglich.
GVO-Saatgut-Monitoring
Die Überwachung von Produkten, die in Verkehr gebracht worden sind, liegt in der Aufgabe der Bundesländer. Seit 2002 analysiert das Saarland systematisch Saatgut auf GVO-Anteile. Ein gesetzlicher Schwellenwert für Saatgut ist bisher nicht vorgeschrieben (Nulltoleranz), das bedeutet in konventionellem Saatgut dürfen derzeit keine Anteile nicht genehmigter gentechnisch veränderter Pflanzensamen vorkommen.
Weitere Informationen über Produkte, für die ein Inverkehrbringen in der Europäischen Union (EU) gemäß Richtlinie 2001/18/EG beantragt oder genehmigt wurde, finden Sie auf der Seite des Bundesamtes für Verbraucherschutz und Lebensmittelüberwachung. Im Standortregister finden Sie Informationen über Flächen, auf denen Versuchsanbau oder kommerzieller Anbau durchgeführt wird.
Saatgutuntersuchungen auf GVO-Anteile im Saarland
(Stand August 2024)
Jahr | Mais | Raps | Anmerkungen | ||||
Gesamt | Davon positiv | Gesamt | Davon positiv | ||||
2002 | 10 | 0 | 9 | 0 | |||
2003 | 0 | 0 | 0 | 0 | |||
2004 | 0 | 0 | 6 | 2 | Für eine Saatgutpartie wurde im Labor ein GVO-Anteil von unter 0,1 % in zwei Proben nachgewiesen. Die Beprobung von Feldern, die mit dem entsprechenden Saatgut bestellt wurden, ergaben jedoch keinen Befund. | ||
2005 | 3 | 0 | 5 | 0 | |||
2006 | 5 | 0 | 0 | 0 | |||
2007 | 5 | 0 | 0 | 0 | Auf saarländischen Flächen wurde in 2007 Raps-Saatgut ausgesät, das bei Kontrollen in NRW Spuren nicht genehmigter gentechnisch veränderter Rapssamen aufgewiesen hatte. Das Ministerium für Umwelt hat die Zerstörung der Aussaat angeordnet. | ||
2008 | 0 | 0 | 0 | 0 | |||
2009 | 4 | 0 | 0 | 0 | |||
2010 | 5 | 0 | 0 | 0 | |||
2011 | 4 | 0 | 1 | 0 | |||
2012 | 4 | 0 | 0 | 0 | |||
2013 | 5 | 0 | 0 | 0 | |||
2014 | 4 | 0 | 0 | 0 | Es wurden zusätzlich 3 Partien Sojasaatgut untersucht. Die Ergebnisse zeigten keine positiven Befunde. | ||
2015 | 4 | 0 | 0 | 0 | |||
2016 | 4 | 0 | 0 | 0 | |||
2017 | 4 | 0 | 0 | 0 | |||
2018 | 3 | 0 | 0 | 0 | |||
2019 | 4 | 0 | 0 | 0 | |||
2020 | 1 | 0 | 0 | 0 | |||
2021 | 2 | 0 | 0 | 0 | |||
2022 | 4 | 0 | 0 | 0 | |||
2023 | 0 | 0 | 1 | 0 | |||
2024 | 2 | 0 | 0 | 0 |
Ministerium für Umwelt, Klima, Mobilität, Agrar und Verbraucherschutz
Keplerstraße 18
Referat E/5: Gentechnik, Chemikalien, Strahlenschutz
66117 Saarbrücken