Thema: Gentechnik und Chemikalien
| Ministerium für Umwelt, Klima, Mobilität, Agrar und Verbraucherschutz | Gentechnik und Chemikalien

Biozid-Produkte

Biozidprodukte werden eingesetzt, um Schädigungen von Lebensmitteln, Bedarfsgegenständen oder verschiedenen Baumaterialien zu verhindern und die Hygiene in Gebäuden zu gewährleisten.

Was ist ein Biozid?
Mithilfe von Bioziden sollen für den Menschen oder seine Nutztiere schädliche Organismen getötet oder vertrieben werden. Zu den Schadorganismen zählen Nagetieren (z. B. Ratten und Mäuse), Insekten (z. B. Holzwürmer, Motten, Mücken), Spinnen, Muscheln, aber auch Mikroorganismen.  Neben Produkten wie Insektiziden oder Rodentiziden handelt es sich auch bei solchen Produkten um Biozide, die Schädigungen durch Schadorganismen verhindern sollen. Somit können auch Lockmittel und Repellentien (Vergrämungsmittel) Biozidprodukte sein. Die Verordnung (EU) Nr. 528/2012 über die Bereitstellung auf dem Markt und die Verwendung von Biozidprodukten findet seit dem 1. September 2013 Anwendung. Sie regelt das Inverkehrbringen von Bioziden und ihren Wirkstoffen und hat die alte Biozid-Richtlinie 98/8/EG abgelöst. Die  Biozid-Verordnung (EU) Nr. 528/2012 definiert Biozidprodukte als:

"jeglichen Stoff oder jegliches Gemisch in der Form, in der er/es zum Verwender gelangt, und der/das aus einem oder mehreren Wirkstoffen besteht, diese enthält oder erzeugt, der/das dazu bestimmt ist, auf andere Art als durch bloße physikalische oder mechanische Einwirkung Schadorganismen zu zerstören, abzuschrecken, unschädlich zu machen, ihre Wirkung zu verhindern oder sie in anderer Weise zu bekämpfen“


Pflanzenschutzmittel zählen, auch wenn sie der Bekämpfung von Lebewesen dienen, nicht zu den Bioziden. Die rechtlichen Regelungen zu Bioziden gelten ebenfalls nicht für Arzneimittel, Tierarzneimittel, Medizinprodukte und kosmetische Mittel.

Zulassung von Biozidprodukten
Biozidprodukte dürfen nur nach behördlicher Prüfung und Zulassung verwendet werden. Das Zulassungsverfahren für Biozidprodukte ist ein zweistufiger Vorgang. Zunächst muss der Biozidwirkstoff, der in einem Biozidprodukt enthalten sein soll, für die entsprechende Produktkategorie zugelassen sein. Zugelassenen Biozid-Wirkstoffe werden in eine Positivliste aufgenommen. Das Zulassungsverfahren für Biozidprodukte baut auf dem vorausgegangenen Wirkstoffverfahren auf. Dabei bewerten die Zulassungsbehörde (Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin, BAuA) in Zusammenarbeit mit anderen Fachbehörden die Risiken, die für Mensch und Umwelt von einem Produkt ausgehen und die spezifische Wirksamkeit des Produktes und trifft eine Entscheidung über Zulassung, Nichtzulassung oder Zulassung unter Auflagen.

Für die bereits vor dem 14.05.2000 auf dem europäischen Markt befindlichen Biozid-Produkte (Alt-Biozide) können Übergangsregelungen in Anspruch genommen werden. Aktuelle Informationen erhalten sie auf der Internetseite des REACH-CLP-Biozid-Helpdesk.

Nach Artikel 16 e des Chemikaliengesetzes (ChemG) müssen Hersteller bzw. Importeure und Vertreiber von Biozidprodukten dem Bundesinstitut für Risikobewertung (BfR) die Zusammensetzung jedes Produktes mit Verwendungshinweisen und Empfehlungen über Vorsichtsmaßnahmen beim Verwenden und Sofortmaßnahmen bei Unfällen melden, damit diese im Notfall Ärzten bzw. Giftinformationszentren zur Verfügung stehen.

Überwachungsbehörde im Saarland

Im Saarland überwacht das Landesamt für Umwelt- und Arbeitsschutz das Inverkehrbringen von Bioziden. Dabei werden u. a. die Kennzeichnung, die Zulässigkeit der verwendeten Wirkstoffe und die korrekten Angaben bei der Werbung kontrolliert. 2010 hat das LUA im Rahmen des Marktüberwachungsprogramms Chemikaliensicherheit 38 verschiedene Biozidprodukte, die im saarländischen Handel angeboten wurden, überprüft. 15 der Biozidprodukte, die zu verschiedenen Produktarten gehörten, wiesen Mängel bei den erforderlichen Angaben und Hinweisen auf.

Die Überprüfung von Biozidprodukten wurde und wird anlassbezogen weitergeführt.

 

Biozid-Portal des Umweltbundesamtes

Im Interesse der Gesundheit und der Umwelt sollte jedem Verbraucher, der Biozide verwendet oder verwenden will, bewusst sein, ob und welche  möglichen Risiken im Umgang mit Bioziden bestehen. Das Biozid-Portal des Umweltbundesamtes liefert insbesondere auch Informationen über vorbeugende Maßnahmen und biozidfreie Alternativen, mit denen der Einsatz von Biozid-Produkten minimiert oder vermieden werden kann.

weiterführende Links:

Helpdesk der Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin (baua)

Biozid-Portal der Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin (baua)

Biozid-Portal des Umwelt Bundesamtes

Bewertungsstelle Biozide der Bundesanstalt für Materialforschung und -prüfung (BAM)

https://www.bfr.bund.de/de/start.html

Umweltbundesamt

Robert Koch Institut (RKI)

Julius Kühn-Institut

Rechtliche Grundlagen

Verordnung (EU) Nr. 528/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Mai 2012 über die Bereitstellung auf dem Markt und die Verwendung von Biozidprodukten

Gesetz zum Schutz vor gefährlichen Stoffen - Chemikaliengesetz (ChemG)

Biozidrechts-Durchführungsverordnung (ChemBiozidDV)

Verordnung über die Mitteilungspflichten nach § 16e des Chemikaliengesetzes zur Vorbeugung und Information bei Vergiftungen (Giftinformationsverordnung - ChemGiftInfoV)

Ministerium für Umwelt, Klima, Mobilität, Agrar und Verbraucherschutz
Referat E/5: Gentechnik, Chemikalien, Strahlenschutz

Keplerstraße 18
66117 Saarbrücken