Thema: Gentechnik und Chemikalien
| Ministerium für Umwelt, Klima, Mobilität, Agrar und Verbraucherschutz | Gentechnik und Chemikalien

Fluorierte Treibhausgase (F-Gase)

Fluorierte Treibhausgase (F-Gase) weisen eine hohe Klimawirksamkeit auf, der Effekt ist 100- bis 24.000-mal höher als bei CO2. F-Gase sind daher Teil des Kyoto-Protokolls, dessen Vertragsstaaten sich verpflichtet haben, ihre Treibhausgasemissionen zu vermindern.

Seit dem 9. Juni 2014 gibt es neue Regeln für den Kältemittel- und Dämmstoffmarkt, da die neue EU-F-Gase-Verordnung über fluorierte Treibhausgase in Kraft getreten ist. Vorrangig betroffen sind Hersteller und Importeure von Kältemitteln, Hersteller von Dämmstoffen und Betreiber von Klima- und Kälteanlagen, wie Hotels oder Supermärkte. Diese neuen Regeln werden schrittweise eingeführt. Dazu gehören beispielsweise Aufzeichnungspflichten und Dichtheitskontrollen, aber auch Verbote: So ist es ab dem 1. Januar 2020 verboten, das Kältemittel R404A in bestehenden Kälteanlagen zu verwenden. Ab dem 1. Januar 2022 ist es zudem verboten, gewerblich genutzte Kühl- und Gefriergeräte mit dem Kältemittel R134a in den Verkehr zu bringen. Bis 2025 werden weitere Vorrichtungen, wie ortsfeste Kälteanlagen oder Mono-Splitklimageräte, mit besonders klimaschädlichen F-Gasen schrittweise vom Markt genommen. Die grundlegendste Neuerung ist dabei, dass die Verkaufsmenge teilfluorierter Kohlenwasserstoffe (HFKW) vom 1. Januar 2015 bis zum Jahr 2030 schrittweise auf ein Fünftel reduziert wird. Den aus diesem Grund nötigen Umstieg auf weniger klimaschädliche Kältemittel oder Dämmstoff-Treibmittel sollten Hersteller und Betreiber bereits  im Vorfeld bei ihren Planungen berücksichtigen. Anlagenplaner und -bauer, Fachschulen oder Kältemittelhersteller können bei der Auswahl von Alternativen helfen.

Ergänzend zu den europäischen Regelungen gilt in Deutschland die Chemikalien-Klimaschutzverordnung (ChemKlimaschutzV). Sie stellt u.a. Anforderungen an die Dichtheit der Anlagen und konkretisiert die Sachkunde- und Zertifizierungsvorschriften.

Zertifizierung von Betrieben nach § 6 Chemikalien-Klimaschutzverordnung

Unternehmen und Betriebe, die die

• Installation,
• Reparatur, Instandhaltung oder Wartung,
• Stilllegung,

von

• ortsfesten Kälteanlagen,
• ortsfesten Klimaanlagen,
• ortsfesten Wärmepumpen sowie
• ortsfesten Brandschutzeinrichtungen

vornehmen, müssen von der zuständigen Behörde zertifiziert sein.

Zudem dürfen fluorierte Treibhausgase für die genannten Zwecke in bestimmten Fällen nur an Unternehmen verkauft und von Unternehmen gekauft werden, die eine in § 6 Absatz 1 genannte Bescheinigung oder ein dort genanntes Unternehmenszertifikat vorweisen können oder, sofern eine Bescheinigung oder ein solches Zertifikat nicht vorgeschrieben ist, Personen beschäftigen, die eine Sachkundebescheinigung nach § 5 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 vorweisen können.

Als saarländisches Unternehmen richten Sie Ihre Anträge auf Zertifizierung nach § 6 Absatz 2 Chemikalien-Klimaschutzverordnung unter Verwendung des bereitgestellten Formblatt (PDF, 178KB, Datei ist nicht barrierefrei) schriftlich an folgende Adresse:

Ministerium für Umwelt, Klima, Mobilität, Agrar und Verbraucherschutz
Referat E/5: Gentechnik, Chemikalien, Strahlenschutz

Keplerstraße 18
66117 Saarbrücken

Bitte fügen Sie Ihrer Antragstellung einen entsprechenden Auszug aus dem Handelsregister (bei GmbH) bzw. Ihre Gewerbeanmeldung (bei sonstige) bei.

Für andere Tätigkeiten (z.B. Dichtheitsprüfungen, Rückgewinnung von F-Gasen oder Tätigkeiten an mobilen Kälteanlagen) werden auch dann keine Unternehmenszertifizierungen benötigt, wenn die Tätigkeiten sachkundiges Personal erfordern.

Bei Interesse können Sie sich nach erfolgreicher Zertifizierung gerne hier auf der Positivliste der Handwerkskammer des Saarlandes eintragen lassen. Dieses Angebot richtet sich an alle nach der ChemKlimaschutzV zertifizierte Unternehmen.

Sachkundebescheinigung nach § 5 Chemikalien-Klimaschutzverordnung

Die ChemKlimaschutzV enthält in § 5 Regelungen zur Ausbildung und Zertifizierung des Personals. Für Arbeiten an:

  • ortsfesten Kälteanlagen,
  • ortsfesten Klimaanlagen,
  • ortsfesten Wärmepumpen,
  • ortsfesten Brandschutzeinrichtungen sowie
  • Kälteanlagen in Kühllastkraftfahrzeugen und -anhängern,
  • elektrischen Schaltanlagen,
  • Klimaanlagen in Kraftfahrzeugen, die nicht in Artikel 8 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 517/2014 aufgeführt sind (Rückgewinnung),
  • anderen mobilen Kälte- und Klimaanlagen (Rückgewinnung)

mit fluorierten Treibhausgasen (F-Gase) ist ein Nachweis der dafür befähigenden Sachkunde (Sachkundebescheinigung) erforderlich.

Folgende Arbeiten sind davon betroffen:

  • Dichtheitskontrolle von Einrichtungen, die fluorierte Treibhausgase in einer Menge von 5 t CO2-Äquivalent oder mehr enthalten, die nicht Bestandteil von Schäumen sind, es sei denn, es handelt sich um eine hermetisch geschlossene Einrichtung, die als solche gekennzeichnet ist und fluorierte Treibhausgase in einer Menge von weniger als 10 t CO2-Äquivalent enthält;
  • Rückgewinnung;
  • Installation,
  • Reparatur, Instandhaltung oder Wartung,
  • Stilllegung,
  • Kauf fluorierter Treibhausgase für zertifizierungs-/ bescheinigungspflichtige Tätigkeiten

Zur Abnahme von Prüfungen und zur Erteilung von Sachkundebescheinigungen nach § 5 Abs. 2 Satz 3 ChemKlimaschutzV sind berechtigt:

  • Handwerkskammern,
  • Industrie- und Handelskammern und
  • Handwerksinnungen, soweit diese nach § 33 Abs. 1 der Handwerksordnung zur Abnahme von Prüfungen ermächtigt sind, sowie
  • von der zuständigen Behörde gemäß § 5 Abs. 3 ChemKlimaschutzV anerkannte Aus-oder Fortbildungseinrichtungen oder Unternehmen.

 

Überwachung der Vorschriften

Das Landesamt für Umwelt- und Arbeitsschutz führt als zuständige Überwachungsbehörde  im Saarland Kontrollen über die Einhaltung der Vorschriften zu F-Gasen in Kälte- und Klimaanlagen durch.

Rechtliche Grundlagen:

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