Fluorierte Treibhausgase (F-Gase)
Fluorierte Treibhausgase (F-Gase) weisen eine hohe Klimawirksamkeit auf, ihr Effekt ist 100- bis 24.000-mal höher als der von Kohlendioxid (CO2). F-Gase sind daher Teil des Kyoto-Protokolls, dessen Vertragsstaaten sich verpflichtet haben, ihre Treibhausgasemissionen zu vermindern.
Am 11. März 2024 ist die neue EU-F-Gas Verordnung in Kraft getreten, die Verordnung 2024/573. Sie hebt die Verordnung (EU) 517/2014 auf. Mit dieser Aktualisierung wird die EU auf dem F-Gas-Sektor einen wichtigen Beitrag zum Erreichen der EU-Klimaschutzziele leisten. Im Vordergrund stehen die weitere, schrittweise Reduzierung von F-Gasen und verschärfte Inverkehrbringensverbote bzw. gestaffelte Inbetriebnahme- und Verwendungsverbote, da wo bereits klima- und umweltfreundliche Alternativen zur Verfügung stehen. Die neue Verordnung soll außerdem der Wirtschaft Planungssicherheit schaffen. Dabei haben Produkte, die klimaschädliche F-Gase enthalten, auf dem EU-Markt mittelfristig keine Zukunft mehr.
Wie bisher sind auch in der neuen Verordnung vorrangig Hersteller und Importeure von Kältemitteln betroffen. Es gibt Auflagen für die Produktion, die Ein- und Ausfuhr, das Inverkehrbringen sowie die anschließende Lieferung und Verwendung. Damit verbunden sind weitere Maßnahmen wie die Ausbildung von Technikern und die Zertifizierung von Wartungsunternehmen, die den sicheren Umgang mit fluorierten Treibhausgassen und alternativen Stoffen umfassen.
Mit genannter Aktualisierung werden nun auch die davon betroffenen Durchführungsverordnungen (DV) entsprechend angepasst. Seit dem 29. September 2024 ist die neue DV (EU) 2024/2215 in Kraft, sie hebt die DV (EU) 2015/2067 auf.
Tätigkeiten an folgenden Einrichtungen sind jetzt nach der aktuellen DV zertifizierungspflichtig:
- ortsfeste Kälte- und Klimaanlagen sowie Wärmepumpen,
- ortsfeste Organic-Rankine-Kreisläufe,
- mobile Kälteanlagen in Kühllastkraftfahrzeugen und Kühlanhängern sowie in intermodalen Containern und Eisenbahnwaggons.
NEU sind die Kategorien bzw. Aufteilung der Zertifikate, die zukünftig dafür als Sachkundenachweis dienen. Daher sind ggf. entsprechende, zusätzliche Sachkundenachweise zu erwerben; Kombinationen der Zertifikate A, B und C sind möglich.
bisherige Zertifikate (gültig bis 12.03.2029 s. o.) |
neue Zertifikate (gültig ab 01.01.2025) |
Umfang der neuen Zertifikate für Tätigkeiten an o.g. Einrichtungen | |
Kategorie I | Zertifikat A1 | für fluorierte Treibhausgas und Kohlenwasserstoffe | |
Kategorie II | Zertifikat A2 |
für fluorierte Treibhausgase und Kohlenwasserstoffe mit Beschränkung auf Einrichtungen mit einer Füllmenge von unter 3 kg oder bei hermetisch geschlossenen Systemen, die als solche gekennzeichnet sind, auf Einrichtungen mit einer Füllmenge von unter 6 kg | |
Zertifikat B | für Kohlendioxid (CO2) | ||
Zertifikat C | für Ammoniak (NH3) | ||
Zertifikat D | nur Rückgewinnung fluorierter Treibhausgase | ||
Zertifikat E | nur Dichtheitskontrollen ohne Eingriff in den Kältekreislauf, wenn fluorierte Treibhausgase enthalten sind |
NEU ist auch die Pflicht für zertifizierte Personen mindestens alle sieben Jahre an einem Auffrischungskurs teilzunehmen. Bestehende Zertifikate (Sachkundenachweise) bleiben weiterhin gültig unter den Bedingungen, unter denen sie ursprünglich ausgestellt wurden. Allerdings müssen Inhaber von Zertifikaten nach der vorherigen Verordnung (EU) 517/2014 bereits in den nächsten fünf Jahren, spätestens bis zum 12. März 2029, erstmals einen solchen Auffrischungskurs absolviert haben.
Ergänzend zu den europäischen Regelungen gilt in Deutschland die Chemikalien-Klimaschutzverordnung (ChemKlimaschutzV). Sie stellt u.a. Anforderungen an die Dichtheit der Anlagen und konkretisiert die Sachkunde- und Zertifizierungsvorschriften. Sie ist weiterhin gültig, wird aber zeitnah an die neuen Bestimmungen angepasst.
Unternehmenszertifizierung nach § 6 Chemikalien-Klimaschutzverordnung
Unternehmen, die
- Installation, Reparatur, Instandhaltung, Wartung oder Außerbetriebnahme (Zertifikate A-C)
von
- ortsfesten Kälte- und Klimaanlagen sowie Wärmepumpen,
- ortsfesten Organic-Rankine-Kreisläufe,
- mobilen Kälteanlagen in Kühllastkraftfahrzeugen und Kühlanhängern sowie Kälteanlagen von leichten Kühlfahrzeugen, intermodalen Containern, einschließlich Kühlcontainern, und Eisenbahnwaggons
- ortsfesten Brandschutzeinrichtungen
vornehmen, müssen von der zuständigen Behörde zertifiziert sein.
Zudem dürfen fluorierte Treibhausgase, für die genannten Zwecke in bestimmten Fällen nur an Unternehmen verkauft und von Unternehmen gekauft werden, die eine in § 6 Absatz 1 genannte Bescheinigung oder ein dort genanntes Unternehmenszertifikat vorweisen können oder, sofern eine Bescheinigung oder ein solches Zertifikat nicht vorgeschrieben ist, Personen beschäftigen, die eine Sachkundebescheinigung nach § 5 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 vorweisen können.
Als saarländisches Unternehmen richten Sie Ihre Anträge auf Zertifizierung nach § 6 Absatz 2 Chemikalien-Klimaschutzverordnung unter Verwendung des bereitgestellten
Formblatt (PDF, 173KB, Datei ist nicht barrierefrei) schriftlich an folgende Adresse:
Ministerium für Umwelt, Klima, Mobilität, Agrar und Verbraucherschutz
Referat E/5: Gentechnik, Chemikalien, Strahlenschutz
Keplerstraße 18
66117 Saarbrücken
Bitte fügen Sie Ihrer Antragstellung einen entsprechenden Auszug aus dem Handelsregister (bei GmbH) bzw. Ihre Gewerbeanmeldung (bei Sonstige) bei.
Bei Interesse können Sie sich nach erfolgreicher Zertifizierung gerne hier auf der Positivliste der Handwerkskammer des Saarlandes eintragen lassen. Dieses Angebot richtet sich an alle nach der ChemKlimaschutzV zertifizierte Unternehmen.
Für die beiden zertifizierungspflichtigen Tätigkeiten Rückgewinnung fluorierter Treibhausgase/Zertifikat D und Dichtheitsprüfungen/Zertifikat E ist zwar sachkundiges Personal erforderlich, aber es wird keine Unternehmenszertifizierung benötigt.
Sachkundenachweise bzw. -bescheinigungen nach § 5 Abs. 2 ChemKlimaschutzV für alle zertifizierungspflichtigen Tätigkeiten (Zertifikate A-E) erhält man nach entsprechender Prüfung bei
- Handwerkskammern,
- Industrie- und Handelskammern,
- Handwerksinnungen, soweit diese nach § 33 Abs. 1 der Handwerksordnung zur Abnahme von Prüfungen ermächtigt sind, sowie
- von der zuständigen Behörde gemäß § 5 Abs. 3 ChemKlimaschutzV anerkannte Aus- oder Fortbildungseinrichtungen oder Unternehmen.
Überwachung der Vorschriften
Das Landesamt für Umwelt- und Arbeitsschutz führt als zuständige Überwachungsbehörde im Saarland Kontrollen über die Einhaltung der Vorschriften zu F-Gasen in Kälte- und Klimaanlagen durch.