Infektionsschutzgesetz
Am 1. Januar 2001 trat das Infektionsschutzgesetz (IfSG) in Kraft, welches die Vorbeugung und Bekämpfung von Infektionskrankheiten beim Menschen regelt.
Arbeiten mit Krankheitserregern
Die §§ 44 bis 50 Paragraphen Infektionsschutzgesetz (IfSG) regeln das Arbeiten mit Erregern.
Weitere Downloads zum Thema "Arbeiten mit Krankheitserregern" finden Sie am Ende dieser Seite.
Entschädigung gemäß § 56 Infektionsschutzgesetz (IfSG)
Personen, die nach § 31 Satz 2 Infektionsschutzgesetz (IfSG) durch Tätigkeitsverbot einen Verdienstausfall erleiden, können gem. § 56 Abs. 1 IfSG eine finanzielle Entschädigung erhalten.
Um Ihren Antrag nach § 56 Absatz 1a IfSG bearbeiten zu können, werden folgende Unterlagen zusätzlich benötigt:
- Im Falle einer Behinderung des Kindes: eine Kopie des Schwerbehindertenausweises
- Einen Nachweis über das Alter des Kindes
- Einen Nachweis über die Zahl der regulären monatlichen Arbeitstage.
Anträge und Informationen finden Sie auf der Internetseite www.ifsg-online.de.
Die Anträge finden Sie darüber hinaus am unteren Ende dieser Seite unter "Downloads".
Die Datenschutzerklärung für Entschädigungen gemäß § 56 Infektionsschutzgesetz finden Sie hier.
Saarländische Verordnung über die Hygiene und Infektionsprävention in medizinischen Einrichtungen
Im Krankenhaus erworbene, sogenannte nosokomiale Infektionen stellen für Patienten und behandelndes Personal ein großes Problem dar, insbesondere dann, wenn es sich um Erkrankungen durch resistente Erreger handelt. Um einen großen Teil der Infektionen zu verhindern, hat das Saarland die Krankenhaushygieneverordnung erlassen, mit der die Krankenhäuser zur Einhaltung bestimmter Hygienestandards verpflichtet wurden.
Ferner haben Leiterinnen und Leiter medizinischer Einrichtungen die rechtlichen Vorgaben und die Empfehlungen der Fachkommissionen am Robert Koch-Institut umzusetzen.
Gesundheitsamt Saar-Pfalz-Kreis
Gesundheitsamt Kreis Saarlouis
Gesundheitsamt im Kreis St. Wendel
Gesundheitsamt Neunkirchen
Gesundheitsamt im Kreis Merzig-Wadern
Gesundheitsamt des Regionalverbands Saarbrücken
Weitere Downloads zum Thema "Infektionsprävention in medizinischen Einrichtungen" finden Sie am Ende dieser Seite.
Hygiene-Verordnung – Verordnung zur Verhütung übertragbarer Krankheiten
Wer, ohne Arzt oder Zahnarzt zu sein, berufs- oder gewerbsmäßig Tätigkeiten ausübt, bei denen Erreger übertragbarer Krankheiten auf den Menschen übertragen werden können, unterliegt dieser Verordnung. Dies gilt insbesondere für Injektionen, für die Akupunktur, das Tätowieren und das Ohrlochstechen, das Piercen sowie für Tätigkeiten im Friseurhandwerk, in der Kosmetik und in der Fußpflege.
Den Verordnungstext zum Nachlesen finden sie hier.
Hygienemerkblatt für Friseurbetriebe und Barber Shops
Aktuell werden steigende Infektionszahlen einer Hautpilzerkrankung im Bereich des behaarten Kopfes festgestellt. Um Übertragungen zu vermeiden, ist ein konsequentes Hygienemanagement erforderlich, weshalb wir anhand der gesetzlichen Bestimmungen auf folgende Maßnahmen hinweisen.
Das Hygienemerkblatt finden Sie hier.
Verordnung über die Erweiterung der Meldepflicht für übertragbare Krankheiten (MPflVO) vom 9. August 2011
Die Lyme-Borreliose ist in Deutschland die am häufigsten durch Zecken übertragene Erkrankung. Eine Impfung zum Schutz vor der Erkrankung steht bis heute nicht zur Verfügung. Aufklärung und persönlicher Schutz vor Zeckenstichen durch entsprechende Kleidung und die Einhaltung der empfohlenen. Verhaltensmaßnahmen während und nach Aufenthalten in der Natur sind die wichtigsten Schutzmaßnahmen.
Im Saarland besteht seit 26. August 2011 eine Meldepflicht für behandelnde Ärzte.
Den zur Meldung aufgerufenen Ärztinnen und Ärzten wurde mit dem Erlass der neuen Verordnung ein Meldebogen zur Verfügung gestellt.
Beide Dokumente finden Sie zum Download am Ende dieser Seite.
Weiterführende Links
Textfassung des Infektionsschutzgesetzes
Informationen des Robert-Koch-Instituts zum Thema Infektionsschutz