Thema: Gesundheit und Prävention
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Organspende kann Leben retten

Auf dem Bild sieht man einen Organspendeausweis, der aus einer Geldbörse guckt. Organspendauseis
Foto: Presse/MASFG

Entwicklungen in der Medizintechnik und neue Behandlungsmethoden können Eines nicht ersetzen: das Vertrauensverhältnis zwischen Arzt und Patient. Das gilt auch und in besonderer Weise für die Transplantationsmedizin. Durch Unregelmäßigkeiten bei der Organvergabe hat dieses Vertrauen Schaden genommen. Die Spendenbereitschaft und damit die Anzahl der verfügbaren Spenderorgane sind bundesweit drastisch zurückgegangen und damit auch die Hoffnung von Patientinnen und Patienten, die auf ein lebensrettendes Spenderorgan warten.

In dem Organspendeausweis, den Sie auf unserer Website runterladen können, können Sie einer Organentnahme zustimmen oder widersprechen. Beides ist wichtig, denn es schafft Klarheit. Bitte bedenken Sie: Die Wahrscheinlichkeit, selber einmal ein Spenderorgan zu benötigen, ist wesentlich höher als die Wahrscheinlichkeit, Organe spenden zu können.

Organspendeausweis

Das Bild zeigt den Organspendeausweis. Es ist eine Karte, auf der potenzielle Oragnspender ihren Namen und ihren Wohnort eintragen können.
Der Organspendeausweis schafft Klarheit Foto: Pressestelle/MASFG

Ein Organspendeausweis bringt Ihnen Sicherheit. Sie können damit verbindlich entscheiden, ob Ihnen nach Ihrem Tod Organe entnommen werden dürfen, welche Organe Ihnen entnommen werden dürfen oder ob Sie eine Organentnahme ablehnen. Ihre Entscheidung ist für die Ärztinnen und Ärzte bindend und erspart es Ihren Angehörigen, in einer oftmals belastenden Situation stellvertretend für Sie entscheiden zu müssen. In der Zeile „Anmerkungen/Besondere Hinweise“ kann eine Person benannt werden, die im Todesfall benachrichtigt werden soll. Der Organspendeausweis wird an keiner offiziellen Stelle registriert oder hinterlegt.

Fragen und Antworten

Ich möchte Organspender/Organspenderin werden. Was ist zu tun?

Sie müssen lediglich Ihre Eintragung im Organspende-Register vornehmen oder einen Organspendeausweis ausfüllen. Daneben ist zu empfehlen, auch Angehörigen Ihre Entscheidung mitzuteilen. Im Übergangszeitraum bis Januar 2025 sollten Sie Ihre Entscheidung neben der Eintragung im Register zusätzlich auch schriftlich (etwa in einem Organspendeausweis oder einer Patientenverfügung) festhalten. Einen ausfüllbaren Ausweis finden Sie in diesem Faltblatt, ebenso in vielen Arztpraxen und im Internet.

Was ist das Organspende-Register?

Seit März 2024 haben Sie die Möglichkeit Ihre Erklärung für oder gegen eine Organ- und Gewebespende auch online unter www.organspende-register.de abzugeben. Das Organspende-Register ist ein zentrales elektronisches Verzeichnis, das Ihnen kostenlos und freiwillig die Möglichkeit bietet, Ihre Entscheidung rechtlich verbindlich zu dokumentieren. Sie können Ihre Eintragung jederzeit ändern oder löschen. Geführt wird das Organspende-Register vom Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte (BfArM). Der Organspendeausweis oder andere schriftliche Erklärungen bleiben neben dem Organspende-Register weiterhin gültig. Liegen mehrere Erklärungen vor, so gilt immer die jüngste. Daher ist es wichtig, dass Ihre dokumentierte Entscheidung immer auf dem aktuellen Stand ist.

Ab und bis zu welchem Alter kann ich eine Erklärung abgeben?

Eine Altersgrenze nach oben gibt es nicht. Ein Widerspruch zur Organspende kann ab dem Alter von 14 Jahren abgegeben werden. Die Einwilligung in die Organspende oder die Übertragung der Entscheidung auf eine Person des Vertrauens ist ab 16 Jahren möglich. Die Zustimmung der Erziehungsberechtigten ist nicht erforderlich – entscheidend ist, dass Minderjährige die Tragweite ihrer Entscheidung verstehen.

Muss ich mich für oder gegen eine Organspende entscheiden? Wer entscheidet nach meinem Tod?

Die Entscheidung ist grundsätzlich freiwillig. Sie können im Organspende-Register oder auf dem Organspendeausweis Ihre Zustimmung, aber auch Ihre Ablehnung zur Organspende dokumentieren. Wenn Sie sich nicht erkennbar entschieden haben, dürfen Ihnen nach dem Tod nicht ohne Weiteres Organe entnommen werden. In diesem Fall müssen nahe Angehörige wie Ehegattinnen und Ehegatten, Lebenspartnerinnen und Lebenspartner oder Eltern einer Organentnahme zustimmen – eine für die Angehörigen schwierige Entscheidung.

Muss ich mich untersuchen lassen, wenn ich Organspender/Organspenderin werden will?

Nein. Die Bereitschaft zur Organspende hängt nicht davon ab, ob Sie zum Zeitpunkt Ihrer Entscheidung völlig gesund sind. Entscheidend ist der Gesundheitszustand der Organe zum Zeitpunkt der Entnahme nach Ihrem Tod.

Welche Organe können gespendet werden? Kann ich meine Erklärung zur Organspende auf bestimmte Organe beschränken?

Gespendet werden können Organe wie Nieren, Lungen, Herz, Leber, Bauchspeicheldrüse, Darm, aber auch Gewebe wie die Hornhaut der Augen, Herzklappen und andere Gewebe. Im Organspende-Register sowie im Organspendeausweis haben Sie ausdrücklich die Möglichkeit, bestimmte Organe oder Gewebe von der Spende auszunehmen, wenn Sie dies wünschen.

Wird trotz Organspendeausweis alles Mögliche für mich getan, wenn ich lebensbedrohlich erkrankt bin?

Selbstverständlich ist das oberste Ziel der Ärztinnen und Ärzte, das Leben der Patienten zu erhalten. Rettungsteams sowie notärztliches und intensivmedizinisches Personal werden immer alles tun, um Ihren Gesundheitszustand zu stabilisieren und Ihr Leben zu retten. Die Frage nach einer Organspende stellt sich erst, wenn der unumkehrbare Hirntod des Patienten oder der Patientin festgestellt wurde.

Muss ich befürchten, dass mir Organe gegen meinen Willen entnommen oder dass Organe nach der Entnahme verkauft werden?

Eindeutig nein! Ohne die Zustimmung betroffener Patientinnen und Patienten oder von nahen Angehörigen dürfen grundsätzlich keine Organe entnommen werden. Der Verkauf von Organen ist per Gesetz verboten.

Welche Voraussetzungen müssen für eine Organentnahme erfüllt sein?

Bevor Organe entnommen werden können, muss entweder die Einwilligung der Verstorbenen oder die der Angehörigen dafür vorliegen. Außerdem müssen zwei Neurologen unabhängig voneinander den Hirntod des Patienten oder der Patientin festgestellt haben. Auf eine Organspende wird verzichtet, wenn beim Organspender oder bei der Organspenderin Erkrankungen vorliegen, die potentielle Organempfänger gefährden könnten.

Können Angehörige den Verstorbenen nach der Organentnahme sehen?

Ja. Die Angehörigen können in jeder gewünschten Weise von den Verstorbenen Abschied nehmen. Nach der Organentnahme wird der Leichnam in würdigem Zustand zur Bestattung übergeben, die Operationswunde wird verschlossen.

Was, wenn ich meine Meinung ändere?

Niemand muss fürchten, sich ein für allemal festzulegen. Wer seine Entscheidung zur Organ- und Gewebespende ändern möchte, kann dies durch einen neuen Organspendeausweis bzw. die Anpassung der jeweiligen Dokumentationsform tun (bspw. durch Registereintrag oder Patientenverfügung). Die sicherste Alternative ist der Eintrag in das Organspende-
Register, da dort die Entscheidung jederzeit vom berechtigten Personal abgerufen werden kann. Bei mehreren vorliegenden Erklärungen ist es empfehlenswert die Anpassungen einheitlich vorzunehmen, um die Wahrung des Patientenwillens zu gewährleisten. Grundsätzlich gilt immer die zuletzt abgegebene Erklärung. Zusätzlich ist es sinnvoll, die Angehörigen oder andere Vertrauenspersonen über den geänderten Entschluss zu informieren.

Wo sollte ich meinen Ausweis aufbewahren?

Der Organspendeausweis wird an keiner ­offiziellen Stelle registriert oder hinterlegt. Es ist sinnvoll, den Ausweis mit den Personalpapieren bei sich zu ­tragen. In Notfällen schauen Rettungskräfte dort als ­erstes nach und können die Angehörigen verständigen. Möglich ist aber auch, den Ausweis bei ­Angehörigen oder nicht verwandten Vertrauenspersonen zu hinterlegen. Wenn man den Ausweis bei sich zu Hause aufbewahren möchte, bietet sich an, zumindest einer vertrauenswürdigen Person mitzuteilen, wo sich dieser befindet.

Wo bekomme ich weitere Infos?

Fragen zum Thema Organspende beantworten Experten der Bundeszentrale für gesundheitliche ­Aufklärung und der Deutschen Stiftung Organtransplantation unter der gebührenfreien Telefonnummer (0800) 90 40 400.

Transplantationsbeauftragte

Vor dem Hintergrund der Unregelmäßigkeiten am Lebertransplantationszentrum Göttingen und weiterer Verstöße in Leipzig, Regensburg und München wurde das Gesetz über die Spende, Entnahme und Übertragung von Organen und Geweben (Transplantationsgesetz) im Bund geändert. Dadurch waren auch Änderungen im saarländischen Ausführungsgesetz notwendig.

Das saarländische Ausführungsgesetz regelt neben den Verbesserungen der Strukturen und der Klarstellung der Verantwortlichen insbesondere die Position der Transplantationsbeauftragten. Transplantationsbeauftragte müssen demnach über entsprechende Facharztkenntnisse und Intensivmedizinkenntnisse verfügen. Geeignete Personen werden durch die Entnahmekrankenhäuser benannt.

Darüber hinaus werden die Aufgaben der Kommission zur Lebendspende, die gutachterlich zu einer Entnahme von Organen bei Lebenden Stellung nehmen muss, neu geregelt. Diese Kommission bleibt wie bisher bei der Landesärztekammer des Saarlandes angesiedelt. Die Benennung der Mitglieder muss aber künftig mit Zustimmung des zuständigen Ministeriums erfolgen, um auch hier eine Kontrollinstanz im Sinne der Transparenz zu schaffen. Zusätzlich wurde auf Antrag der Koalitionsfraktionen nach der Anhörung im Gesundheitsausschuss die Beteiligung von Seelsorgern verschiedener Konfessionen und von Experten aus anderen Kulturkreisen ermöglicht, um auch neue gesellschaftliche Situationen zu erfassen und den Bedürfnissen von Patientinnen und Patienten mit Migrationshintergrund gerecht zu werden.

Vertrauensstelle „Transplantationsmedizin“

Die Prüfungskommission und die Überwachungskommission – in gemeinsamer Trägerschaft von Deutscher Krankenhausgesellschaft, GKV-Spitzenverband und Bundesärztekammer – haben eine unabhängige Vertrauensstelle „Transplantationsmedizin“ zur (auch anonymen) Meldung von Auffälligkeiten und Verstößen gegen das Transplantationsrecht eingerichtet.

Mit der Leitung der Vertrauensstelle wurde die Vorsitzende Richterin am Bundesgerichtshof i. R. Frau Prof. Dr. jur. Ruth Rissing-van Saan betraut.

Aufgabe der Vertrauensstelle ist es, auf vertraulicher Basis Hinweise auf Unregelmäßigkeiten bzw. Informationen im Zusammenhang mit Auffälligkeiten im Bereich der Organspende und der Organtransplantation entgegenzunehmen und auf deren Klärung in Kooperation mit der Prüfungskommission und der Überwachungskommission hinzuwirken. Die Vertrauensstelle ist als Ansprechpartner unabhängig von den Strafverfolgungsbehörden.

Die Vertrauensstelle „Transplantationsmedizin“ ist postalisch unter

Vertrauensstelle Transplantationsmedizin
Bundesärztekammer
Herbert-Lewin-Platz 1
10623 Berlin

sowie über vertrauensstelle_transplantationsmedizin@baek.de zu erreichen

Kontakt

Transplantationszentrum des Saarlandes

Universitätsklinikum Homburg
Kirrberger Straße Geb. 40
66421 Homburg
E-Mail: transplant@uks.eu

Weiterführende Links

Deutsche Stiftung Organtransplantation

Organspende-Register

Organspende-Infos der Bundeszentrale für Gesundheitliche Aufklärung

Widerspruch gegen Organspende