Organspende
Entwicklungen in der Medizintechnik und neue Behandlungsmethoden können Eines nicht ersetzen: das Vertrauensverhältnis zwischen Arzt und Patient. Das gilt auch und in besonderer Weise für die Transplantationsmedizin. Durch Unregelmäßigkeiten bei der Organvergabe hat dieses Vertrauen Schaden genommen. Die Spendenbereitschaft und damit die Anzahl der verfügbaren Spenderorgane sind bundesweit drastisch zurückgegangen und damit auch die Hoffnung von über 11.000 Patientinnen und Patienten, die aktuell auf ein lebensrettendes Spenderorgan warten.
In dem Organspendeausweis, den Sie auf unserer Website runterladen können, können Sie einer Organentnahme zustimmen oder widersprechen. Beides ist wichtig, denn es schafft Klarheit. Bitte bedenken Sie: Die Wahrscheinlichkeit, selber einmal ein Spenderorgan zu benötigen, ist wesentlich höher als die Wahrscheinlichkeit, Organe spenden zu können.
Organspendeausweis
Der Organspendeausweis bringt Ihnen Sicherheit. Sie können mit diesem Dokument verbindlich entscheiden, ob Ihnen nach Ihrem Tod Organe entnommen werden dürfen, welche Organe Ihnen entnommen werden dürfen oder ob Sie eine Organentnahme ablehnen. Ihre Entscheidung ist für jeden Arzt bindend und erspart es Ihren Angehörigen, in einer oftmals belastenden Situation stellvertretend für Sie entscheiden zu müssen. In der Zeile „Anmerkungen /Besondere Hinweise" kann man eine Person benennen, die im Todesfall benachrichtigt werden soll. Der Organspendeausweis wird an keiner offiziellen Stelle registriert oder hinterlegt.
Keine Entscheidung auf Lebenszeit
Niemand muss fürchten, sich ein für alle Mal festzulegen. Wer seine Einstellung zur Organ- und Gewebespende ändert, muss lediglich die alte Erklärung vernichten. Auf einem neuen Ausweis kann man seine geänderte Einstellung festhalten. Außerdem ist es sinnvoll, die Angehörigen oder eine andere Vertrauensperson über den geänderten Entschluss zu informieren.
Wo sollte ich den Ausweis aufbewahren?
Der Organspendeausweis wird an keiner offiziellen Stelle registriert oder hinterlegt. Es ist sinnvoll, den Ausweis mit den Personalpapieren bei sich zu tragen. In Notfällen schauen Rettungskräfte dort als erstes nach und können die Angehörigen verständigen. Möglich ist aber auch, den Ausweis bei Angehörigen oder einer nicht verwandten Vertrauensperson zu hinterlegen.
Wo bekomme ich weitere Informationen?
Fragen zum Thema Organspende beantworten Experten der Bundeszentrale für gesundheitliche Aufklärung und der Deutschen Stiftung Organtransplantation unter der gebührenfreien Telefonnummer (0800) 9040400.
Fragen und Antworten
1. Ich möchte Organspender/Organspenderin werden. Was ist zu tun?
Sie müssen lediglich einen Organspendeausweis ausfüllen und Ihre Entscheidung Ihren Angehörigen mitteilen. Ein Ausweisformular finden Sie in der Organspendebroschüre, ebenso in vielen Arztpraxen und im Internet.
2. Ab und bis zu welchem Alter kann ich eine Erklärung abgeben?
Ein Widerspruch zur Organspende kann ab dem Alter von 14 Jahren abgegeben werden. Die Einwilligung in die Organspende oder die Übertragung der Entscheidung auf eine Person des Vertrauens ist ab 16 Jahren möglich. Die Zustimmung der Erziehungsberechtigten ist nicht erforderlich; entscheidend ist, dass Minderjährige die Tragweite ihrer Entscheidung verstehen. Eine Altersgrenze nach oben gibt es nicht.
3. Muss ich mich entscheiden? Wer entscheidet nach meinem Tod?
Die Entscheidung ist grundsätzlich freiwillig. Sie können auf dem Organspendeausweis Ihre Zustimmung, aber auch Ihre Ablehnung zur Organspende dokumentieren. Wenn Sie sich nicht erkennbar entschieden haben, dürfen Ihnen nach dem Tod nicht ohne weiteres Organe entnommen werden. In diesem Fall muss ein naher Angehöriger wie Ehegatte, Lebenspartner oder Eltern einer Organentnahme zustimmen – eine für jeden Angehörigen schwierige Entscheidung.
4. Muss ich zum Arzt gehen, wenn ich Organspender werden will?
Nein. Die Bereitschaft zur Organspende hängt nicht davon ab, dass Sie zum Zeitpunkt Ihrer Entscheidung völlig gesund sind. Entscheidend ist der Gesundheitszustand der Organe zum Zeitpunkt der Entnahme nach Ihrem Tod.
5. Welche Organe können gespendet werden? Kann ich meine Erklärung zur Organspende auf bestimmte Organe beschränken?
Gespendet werden können Organe wie Nieren, Lungen, Herz, Leber, Bauchspeicheldrüse, Darm, aber auch Gewebe wie die Hornhaut der Augen, Herzklappen und andere Gewebe. Auf dem Organspendeausweis haben Sie ausdrücklich die Möglichkeit, bestimmte Organe oder Gewebe von der Spende auszunehmen, wenn Sie dies wünschen.
6. Wird trotz Organspendeausweis alles Mögliche für mich getan, wenn ich lebensbedrohlich erkrankt bin?
Selbstverständlich ist es das oberste Ziel eines jeden Arztes, das Leben seines Patienten zu erhalten. Notärzte, Rettungsteams und Intensivmediziner werden immer alles tun, um Ihren Gesundheitszustand zu stabilisieren und Ihr Leben zu retten. Die Frage nach der Organspende stellt sich erst, wenn der unumkehrbare Hirntod des Patienten festgestellt wurde.
7. Muss ich befürchten, dass mir Organe auch gegen meinen ausdrücklichen Willen entnommen werden oder dass Organe nach der Entnahme verkauft werden?
Eindeutig nein! Ohne die Zustimmung des betroffenen Patienten oder eines nahen Angehörigen dürfen grundsätzlich keine Organe entnommen werden. Der Verkauf von Organen ist per Gesetz verboten.
8. Welche Voraussetzungen müssen für eine Organentnahme erfüllt sein?
Bevor Organe entnommen werden können, muss die Einwilligung entweder des Verstorbenen oder seiner Angehörigen dafür vorliegen. Außerdem müssen zwei Neurologen unabhängig voneinander den Hirntod des Patienten festgestellt haben. Auf eine Organspende wird verzichtet, wenn beim Organspender Erkrankungen vorliegen, die den potentiellen Organempfänger gefährden könnten.
9. Können Angehörige den Verstorbenen nach der Organentnahme sehen?
Ja. Die Angehörigen können in jeder gewünschten Weise vom Verstorbenen Abschied nehmen. Nach der Organentnahme wird der Leichnam in würdigem Zustand zur Bestattung übergeben, die Operationswunde wird verschlossen.
Transplantationsbeauftragte
Vor dem Hintergrund der Unregelmäßigkeiten am Lebertransplantationszentrum Göttingen und weiterer Verstöße in Leipzig, Regensburg und München wurde das Gesetz über die Spende, Entnahme und Übertragung von Organen und Geweben (Transplantationsgesetz) im Bund geändert. Dadurch waren auch Änderungen im saarländischen Ausführungsgesetz notwendig.
Das saarländische Ausführungsgesetz regelt neben den Verbesserungen der Strukturen und der Klarstellung der Verantwortlichen insbesondere die Position der Transplantationsbeauftragten. Transplantationsbeauftragte müssen demnach über entsprechende Facharztkenntnisse und Intensivmedizinkenntnisse verfügen. Geeignete Personen werden durch die Entnahmekrankenhäuser benannt.
Darüber hinaus werden die Aufgaben der Kommission zur Lebendspende, die gutachterlich zu einer Entnahme von Organen bei Lebenden Stellung nehmen muss, neu geregelt. Diese Kommission bleibt wie bisher bei der Landesärztekammer des Saarlandes angesiedelt. Die Benennung der Mitglieder muss aber künftig mit Zustimmung des zuständigen Ministeriums erfolgen, um auch hier eine Kontrollinstanz im Sinne der Transparenz zu schaffen. Zusätzlich wurde auf Antrag der Koalitionsfraktionen nach der Anhörung im Gesundheitsausschuss die Beteiligung von Seelsorgern verschiedener Konfessionen und von Experten aus anderen Kulturkreisen ermöglicht, um auch neue gesellschaftliche Situationen zu erfassen und den Bedürfnissen von Patientinnen und Patienten mit Migrationshintergrund gerecht zu werden.
Vertrauensstelle Transplantation
Vertrauensstelle "Transplantationsmedizin" eingerichtet
Die Prüfungskommission und die Überwachungskommission – in gemeinsamer Trägerschaft von Deutscher Krankenhausgesellschaft, GKV-Spitzenverband und Bundesärztekammer – haben eine unabhängige Vertrauensstelle „Transplantationsmedizin“ zur (auch anonymen) Meldung von Auffälligkeiten und Verstößen gegen das Transplantationsrecht eingerichtet.
Mit der Leitung der Vertrauensstelle wurde die Vorsitzende Richterin am Bundesgerichtshof i. R. Frau Prof. Dr. jur. Ruth Rissing-van Saan betraut.
Aufgabe der Vertrauensstelle ist es, auf vertraulicher Basis Hinweise auf Unregelmäßigkeiten bzw. Informationen im Zusammenhang mit Auffälligkeiten im Bereich der Organspende und der Organtransplantation entgegenzunehmen und auf deren Klärung in Kooperation mit der Prüfungskommission und der Überwachungskommission hinzuwirken. Die Vertrauensstelle ist als Ansprechpartner unabhängig von den Strafverfolgungsbehörden.
Die Vertrauensstelle „Transplantationsmedizin“ ist postalisch unter
Vertrauensstelle Transplantationsmedizin
Bundesärztekammer
Herbert-Lewin-Platz 1
10623 Berlin
sowie über vertrauensstelle_transplantationsmedizin@baek.de zu erreichen
Kontakt
Transplantationszentrum des Saarlandes
Universitätsklinikum Homburg
Kirrberger Straße Geb. 40
66421 Homburg
E-Mail: transplant@uks.eu
Weiterführende Links
Organspende-Kampagne der Bundeszentrale für Gesundheitliche Aufklärung