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Tarifautonomie und Tarifpolitik

In Artikel 9 Absatz 3 des Grundgesetzes wird das Recht auf Tarifautonomie festgeschrieben. Darauf baut das Tarifvertragsgesetz auf.

Das Tariftreuegesetz regelt Inhalt und Form von Tarifverträgen, definiert die Tarifvertragsparteien und die Tarifgebundenheit, erfasst die Wirkung der Rechtsnormen, regelt das Verfahren zur Allgemeinverbindlicherklärung und bestimmt schließlich die Einrichtung eines Tarifregisters.

Die Tarifautonomie sichert ab, dass Arbeitgeber und/oder Arbeitgeberverbände sowie die Gewerkschaften als Vertreter der gewerblichen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer sowie Angestellten die Bedingungen und wichtigsten Inhalte für den Abschluss von Arbeitsverträgen - z. B. Dauer der Arbeitszeit, Urlaubsdauer über den gesetzlichen Anspruch hinaus, Urlaubsgeld, Weihnachtsgeld, die Höhe von Löhnen und Gehältern - selbstbestimmt und unabhängig von staatlicher Einflussnahme miteinander aushandeln und rechtsverbindlich festlegen können. Verhandlungs- und Vertragspartner im tarifrechtlichen Sinne sind die einzelnen Arbeitgeber oder Verbände der Arbeitgeber und die Gewerkschaften als Vertreter der gewerblichen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer  und Angestellten. Die Verbandsmitgliedschaft beider Gruppen ist grundsätzlich Voraussetzung für die Tarifbindung. Durch arbeitsvertragliche Vereinbarung der Anwendung von Tarifverträgen kann ebenfalls eine Tarifbindung entstehen.

Für verschiedene Wirtschaftszweige in der Industrie und im Handwerk gibt es die jeweils entsprechenden Arbeitgeberverbände (Bundesvereinigung der Deutschen Arbeitgeberverbände BDA) sowie Innungen und Innungsverbände (ZDH) und Gewerkschaften (Deutscher Gewerkschaftsbund DGB). Die Bildung der Verbände richtet sich nach dem Wirtschaftszweig, in dem die Unternehmen und Betriebe tätig sind: z.B. Öffentlicher Dienst, die Metallindustrie, das Bauge-werbe, die chemische Industrie, der Garten- , Landschafts- und Sportplatzbau, das Friseurhandwerk, die Elektrohandwerke, das Bäckerhandwerk und viele andere. Die Unternehmen beschäftigen in der Regel Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter aus den unterschiedlichsten Berufen, die in ihrem Zweig erforderlich sind. Sie alle unterliegen dann den Tarifvereinbarungen dieses Wirtschaftszweiges. Für einen Elektriker, der zum Beispiel in der Automobilherstellung arbeitet, gelten die Tarifverträge der Metallindustrie, arbeitet er bei einer Gemeinde oder einem, dann sind die Tarifverträge des Öffentlichen Dienstes für sein Arbeitsverhältnis maßgebend.

Die Tarifverhandlungen werden sowohl auf regionaler Ebene, auf Länderebene oder länderübergreifend auf der Ebene von Tarifregionen als auch für das gesamte Bun-desgebiet geführt. Dies ist ebenso wie der organisatorische Aufbau der Arbeitgeberverbände bzw. Innungen und Gewerkschaften von Branche zu Branche unterschiedlich.

Die für die Gestaltung der Tarifpolitik, die Weiterentwicklung des Tarifrechtes und den Abschluss der Flächentarifverträge in erster Linie maßgebenden Arbeitgeber- und Arbeitnehmervertretungen haben Zusammenschlüsse auf Bundesebene gebildet (Dachverbände). Es sind dies im Einzelnen:

  • Die Bundesvereinigung der Deutschen Arbeitgeberverbände in Berlin - BDA:  Der BDA ist die Spitzenorganisation der Arbeitgeberverbände, in der sich fast alle Arbeit-geberverbände der Industrie und des Handwerks (Innungen und Innungsverbände) der Bundesrepublik Deutschland zusammengeschlossen haben.
  • Der Deutsche Gewerkschaftsbund - DGB: Die tarifpolitisch maßgebenden Einzelgewerkschaften - z. B. Vereinte Dienstleistungsgewerkschaft - ver.di, Industriegewerkschaft Bergbau, Chemie und Energie - IGBCE, Industriegewerkschaft Bauen, Agrar, Umwelt und IG Metall - sind im DGB zusammengeschlossen.