Geltungsbereich
Die Tarifverträge weisen grundsätzlich einen räumlichen, fachlichen und persönlichen Geltungsbereich aus: Tarifverträge setzen auf der einen Seite allgemeine Standards und gestalten andererseits die Arbeitswelt in ihrer jeweiligen Besonderheit entscheidend mit. Das, was auf den ersten Blick unübersichtlich erscheint, birgt ein Regelwerk, mit dem die Verhandlungsparteien auf die besonderen Arbeitsbedingungen eines Wirtschaftszweiges eingehen.
Fachlicher Geltungsbereich
Der fachliche Geltungsbereich richtet sich nach dem Wirtschaftszweig, für den der jeweilige Tarifvertrag gelten soll. Manchmal bezieht er sich auf große Wirtschaftszweige, wie z.B. auf die Metall- und Elektroindustrie, er kann sich aber ebenso auf kleine Sparten beziehen, wie z.B. auf das Schneiderhandwerk. Einen Überblick zu den verschiedenen Wirtschaftszweigen bieten die Internetseiten der Bundesvereinigung der Deutschen Arbeitgeberverbände (BDA) und des Deutschen Gewerkschaftsbundes(DGB).
Räumlicher Geltungsbereich
Tarifverträge können auf folgenden Ebenen gelten: in ganz Deutschland, auf Länderebene, auf der Ebene aller alten oder aller neuen Bundesländer, für mehrere Länder, für Teile eines Landes oder auf örtlicher Ebene.
Persönlicher Geltungsbereich
Tarifverträge gelten für gewerbliche Arbeitnehmer/innen, für Angestellte und für Auszubildende. Manteltarifverträge gelten zunehmend sowohl für Arbeiter/innen und Angestellte gemeinsam. Tarifverträge über Einstufungsregelungen und Entgelte unterscheiden oft zwischen den beiden Berufsgruppen. Sie enthalten genaue Beschreibungen der unterschiedlichen Lohn- und Gehaltsgruppen, je nach Aufgaben- und Tätigkeitsbereich. Wegen der fortschreitenden Angleichung der Arbeitsplatzbedingungen für gewerbliche Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer sowie Angestellten werden zunehmend Entgelt-Tarifverträge vereinbart, die für beide Berufsgruppen gelten. Zahlreiche Tarifverträge klammern Angestellte aus, deren Aufgabengebiet außerhalb der tariflichen Beschäftigungsgruppen liegt (z.B. Management). Die Tarifverträge gelten grundsätzlich nur für Arbeitnehmer/innen im Sinne des Betriebsverfassungsgesetzes (§ 5 BetrVG).
Geltungsdauer
Die Laufzeiten von Tarifverträgen werden von den Tarifvertragsparteien frei vereinbart. In der Praxis haben sich folgende Vereinbarungen herauskristallisiert:
- Lohn- und Gehaltstarifverträge sowie Tarifverträge über Ausbildungsvergütungen, die in einigen Branchen als Entgelt-Tarifverträge zusammengefasst sind, werden zumeist für eine Laufzeit von zwölf Monaten abgeschlossen. Sie können in einzelnen Branchen allerdings auch für längere Zeiträume gelten oder Stufenregelungen beinhalten.
- Manteltarifverträge gelten in der Regel über mehrere Jahre. Innerhalb ihrer Laufzeit sind allerdings Änderungsvereinbarungen zu besonders vereinbarten Einzelregelungen möglich.