Allgemeinverbindlichkeit
Mit der Allgemeinverbindlicherklärung wird der Geltungsbereich eines Tarifvertrages auf alle Firmen und Betriebe eines Wirtschaftszweiges sowie die bei ihnen beschäftigten Arbeitnehmer/innen erweitert. Die Vereinbarungen der Tarifparteien werden damit auch für die Arbeitgeber oder Arbeitgeberverbände sowie Arbeitnehmer/innen der Betriebe gültig, die nicht Tarifvertragspartei oder in Arbeitgeberverbänden bzw. Gewerkschaften organisiert sind.
Dieses Instrument darf jedoch nur auf Antrag mindestens einer Tarifvertragspartei und beim Vorliegen bestimmter gesetzlicher Voraussetzungen eingesetzt werden. Voraussetzungen sind:
- Die tarifgebundenen Arbeitgeber beschäftigen mindestens 50 Prozent der unter den Geltungsbereich des Tarifvertrags fallenden Arbeitnehmer und
- ein öffentliches Interesse im Sinne des Tarifvertragsgesetzes liegt vor.
Die AVE erfolgt durch das Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS). Das BMAS kann der obersten Arbeitsbehörde eines Landes (Arbeitsministerium/Senator für Arbeit) für einzelne Fälle das Recht zur AVE oder deren Aufhebung übertragen. Es macht davon Gebrauch, wenn der räumliche Geltungsbereich nicht oder nur unwesentlich über den Bereich eines Landes hinausgeht. Zwingend an dieser Entscheidung beteiligt ist der Tarifausschuss entweder auf der Ebene des Bundes oder des Landes, der sich aus je drei Vertretern der Spitzenorganisationen der Arbeitgeber und der Arbeitnehmer zusammensetzt.
Die AVE dient der Gestaltung und Anpassung der Arbeitsvertragsbedingungen - einerseits zur Sicherung der Wettbewerbsfähigkeit der Unternehmen und andererseits zur Sicherung von Mindeststandards für die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer . Die AVE hat sich besonders als Ergänzung und Sicherung der Tarifautonomie bei der Durchsetzung von branchenspezifischen Tarifvertragsnormen bewährt - z. B. gemeinsame Einrichtungen der Tarifvertragsparteien, wie die Sozialkassentarifverträge und Tarifverträge zur Alterssicherung im Baugewerbe. Darüber hinaus gewährleistet sie ähnliche Bedingungen für die Konkurrenz am Markt und sozial angemessene Arbeitsbedingungen in sogenannten Nischen.
Informations- und Bezugsmöglichkeiten
- Das Verzeichnis der gültigen und für allgemeinverbindlich erklärten Tarifverträge ist auf der Website des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales veröffentlicht. Es wird vierteljährlich aktualisiert.
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Allgemeinverbindlich erklärte Tarifverträge müssen von den Arbeitgeberverbänden und Gewerkschaften, die sie abgeschlossen haben, zum Selbstkostenpreis abgegeben werden. Anschriften und Ansprechpartner finden sich bei BDA, DGB und Einzelgewerkschaften.