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SGB II – Grundsicherung für Arbeitsuchende

Die Grundsicherung für Arbeitsuchende ist im Sozialgesetzbuch Zweites Buch (SGB II) gesetzlich geregelt. Sie soll dazu beitragen, insbesondere langzeitarbeitslose erwerbsfähige Menschen in Arbeit zu integrieren, damit diese ihren Lebensunterhalt und den ihrer Familie aus eigenen Mitteln und Kräften bestreiten können.

Dazu umfasst die Grundsicherung für Arbeitsuchende im Wesentlichen Leistungen zur Eingliederung in den Arbeitsmarkt sowie zur Sicherung des Lebensunterhaltes. Daneben gewährt das SGB II einen Anspruch auf soziale und kulturelle Teilhabe in Form der Leistungen für Bildung und Teilhabe.

Die Anspruchsvoraussetzungen für den Bezug dieser Leistungen sind im SGB II festgeschrieben. Grundsicherung für Arbeitsuchende können demnach alle hilfebedürftigen erwerbsfähigen Personen im Alter von 15 Jahren bis zum Erreichen der Altersgrenze (gesetzlicher Rentenbeginn) mit gewöhnlichem Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland sowie Personen erhalten, die mit ihnen in einer Bedarfsgemeinschaft leben (§ 7 SGB II).

Verantwortlich für die Leistungserbringung sind die Träger der Grundsicherung für Arbeitsuchende: die Bundesagentur für Arbeit (BA) sowie der Regionalverband Saarbrücken und die saarländischen Landkreise. Die Aufgaben des SGB II werden in den saarländischen Jobcentern wahrgenommen. Die Jobcenter sind entweder als gemeinsame Einrichtung von BA und Kommune (Regionalverband oder Landkreis) oder als zugelassener kommunaler Träger (der Landkreis setzt hier die Grundsicherung für Arbeitsuchende in alleiniger Verantwortung um) organisiert. Für die Zuständigkeit der Jobcenter ist der Wohnort maßgeblich.