Charta der Grundrechte der EU
Der Europäische Sozialfonds Plus (ESF+) unterstützt Menschen in der Europäischen Union (EU) mit konkreten Maßnahmen bei der Bewältigung wirtschaftlicher und sozialer Herausforderungen. Er stärkt die soziale Dimension der Europäischen Union im Einklang mit der Europäischen Säule sozialer Rechte (ESSR) und fördert den gesellschaftlichen Zusammenhalt in der EU. Damit der ESF+ diese Ziele erreichen kann, müssen die geförderten Maßnahmen im Wertefundament der Europäischen Union verankert sein. Dies gilt insbesondere für die Achtung der Grundrechte.
In der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (GRC) sind die persönlichen, bürgerlichen, politischen, wirtschaftlichen und sozialen Rechte und Freiheiten der Menschen, die in der Europäischen Union leben, festgeschrieben. Sie ist für die Organe und Einrichtungen der EU sowie für nationale Behörden bei der Umsetzung von EU-Recht unmittelbar rechtlich bindend. In den Mitgliedstaaten sind die Grundrechte in den jeweiligen nationalen Rechtssystemen festgeschrieben und werden von nationalen Gerichten durchgesetzt. Zum Beispiel sind in Deutschland viele der in der Charta enthaltenen Grundrechte im Grundgesetz verankert.
Die EU-Grundrechtecharta ist in sieben Kapitel untergliedert:
- Würde des Menschen
- Freiheiten
- Gleichheit
- Solidarität
- Bürgerrechte
- Justizielle Rechte
- Allgemeine Bestimmungen
Hinweise dazu, wie die Charta im Zusammenhang mit ESF+-Projekten berücksichtigt werden kann, enthalten die Leitlinien der Europäischen Kommission zur Sicherstellung der Einhaltung der Charta der Grundrechte bei der Durchführung der Europäischen Struktur- und Investitionsfonds ("ESI-Fonds").
Bei der Planung und Umsetzung von ESF+-Projekten ist die Achtung der Charta der Grundrechte der Europäischen Union gemäß Artikel 15 in Verbindung mit Anhang III der Verordnung (EU) 2021/1060 eine Voraussetzung dafür, dass Mittel aus dem ESF+ zur Verfügung gestellt werden. Alle aus dem ESF+ finanzierten Maßnahmen müssen gemäß Artikel 8 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2021/1057 unter Einhaltung der Charta der Grundrechte ausgewählt und durchgeführt werden. Ein Verstoß gegen die Charta der Grundrechte kann unter Umständen zur Aussetzung von Zahlungen durch die Europäische Union führen.
Die ESF+-Verwaltungsbehörde verpflichtet die an der ESF+-Förderung des Landes Saarland beteiligten Stellen und Begünstigten der Förderung zur Einhaltung der Charta in ihrem jeweiligen Aufgabenbereich. Die Verpflichtung umfasst insbesondere die Wahrung der Gleichheit vor dem Gesetz (Art. 20 GRC), die Gleichheit von Frauen und Männern (Art. 23 GRC), die Nichtdiskriminierung (Art. 21 GRC), die Integration von Menschen mit Behinderung (Art. 26 GRC) sowie den Umweltschutz (Art. 37 GRC) und die Achtung des Schutzes personenbezogener Daten (Art. 8 GRC) im Einklang mit der Datenschutzgrundverordnung als grundlegende Prinzipien und Rechte gemäß der Charta in allen Phasen und Bereichen der Programmumsetzung.
Sofern Sie sich im Zusammenhang mit der Umsetzung eines aus dem ESF+ geförderten Vorhabens in ihren Grundrechten gemäß der Charta als verletzt ansehen, besitzen Sie die Möglichkeit der Beschwerde.
Bitte melden Sie ausschließlich Fälle von Grundrechtsverletzungen, die im Zusammenhang mit Förderungen aus dem ESF+-Programm des Landes Saarland stehen.
Alle Hinweise werden vertraulich behandelt. Bitte beschreiben Sie den Fall möglichst konkret und umfassend und benennen den Namen des Förderansatzes des ESF+-Projektes, an der bzw. an dem Sie teilgenommen haben.
Bitte richten Sie Ihre Beschwerde schriftlich an:
Ministerium für Arbeit, Soziales, Frauen und Gesundheit des Saarlandes
Referat F/2 – Verwaltungsbehörde Europäischer Sozialfonds
Franz-Josef-Röder-Straße 23
66119 Saarbrücken
oder
Referat F/2
Verwaltungsbehörde Europäischer Sozialfonds
Mainzer Straße 34
66111 Saarbrücken
Wichtiger Hinweis: Der Schutz der individuellen Menschenrechte in Deutschland obliegt grundsätzlich den Gerichten. Im deutschen Rechtssystem muss und kann grundsätzlich jeder die Verletzung seiner Rechte selbst gerichtlich geltend machen. Art. 19 Abs. 4 des Grundgesetzes garantiert dafür den Rechtsweg.
Das Beschwerdeverfahren im Zusammenhang mit einem möglichen Verstoß gegen die Charta der Grundrechte bei der Verwaltungsbehörde für den Europäischen Sozialfonds besteht unabhängig von einer möglichen Einreichung einer Klage durch die beschwerdeführende Person. Ein Klageverfahren kann i.d.R. nur die in ihren subjektiven Rechten verletzte beschwerdeführende Person veranlassen.
Downloads
Landesgleichstellungsgesetz - LGG
Weiterführende Links
Beauftragter für Belange von Menschen mit Behinderung
Saarländischer Integrationsrat (SIR)