Landesaufnahmestelle
Die saarländische Landesaufnahmestelle Lebach ist die einzige Erstaufnahmeeinrichtung (landeseigene Aufnahmeeinrichtung, § 44 Asylgesetz) und Gemeinschaftsunterkunft (§ 53 Asylgesetz) für Asylbewerber, abgelehnte Asylbewerber und unerlaubt eingereiste Ausländer im Saarland und Teil der Zentralen Ausländerbehörde des Landesverwaltungsamtes im Geschäftsbereich des Ministeriums für Inneres, Bauen und Sport. Die Einrichtung umfasst ein zusammenhängendes Areal von ca. 89.000 qm mit derzeit 45 Unterkunftsgebäuden und 20 Funktionsgebäuden.
Alle in Deutschland ankommenden Asylsuchenden müssen sich unmittelbar bei oder unmittelbar nach ihrer Ankunft bei einer staatlichen Stelle melden. Melden sich Menschen bei ihrer Einreise asylsuchend, so leitet die zuständige Grenzbehörde die Asylsuchenden an die nächstgelegene Erstaufnahmeeinrichtung weiter. Im Inland kann das Asylgesuch bei einer Sicherheitsbehörde (z.B. Landespolizei), einer Ausländerbehörde oder einer Erstaufnahmeeinrichtung geäußert werden. Alle Asylsuchenden werden zunächst in den nächstgelegenen Erstaufnahmeeinrichtungen des jeweiligen Bundeslandes aufgenommen. Anhand des Königsteiner Schlüssels wird jedem Bundesland eine eigene Aufnahmequote zugewiesen. Diese liegt im Saarland bei rund 1,2 % aller neu in Deutschland ankommenden Asylsuchenden. Hiermit wird eine angemessene und gerechte Verteilung innerhalb Deutschlands gewährleistet.
Die Erstaufnahme bezeichnet den ersten Zeitraum der Unterbringung von neu angekommenen asylsuchenden Personen. Alle Bundesländer sind verpflichtet solche Einrichtungen vorzuhalten. Das Asylverfahren selbst wird vom Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (BAMF) durchgeführt, die Außenstellen des BAMF befinden sich zumeist in direkter Nähe der Erstaufnahmeeinrichtungen der Länder.
Asylsuchende sind verpflichtet, bis zu sechs Wochen und längstens bis zu 18 Monate (Familien mit Kindern maximal 6 Monate) in der Erstaufnahmeeinrichtung zu wohnen. Ist das Asylverfahren dann noch nicht abgeschlossen, sollen sie in der Regel in Gemeinschaftsunterkünften leben. Eine Ausnahme gilt für Personen aus sogenannten sicheren Herkunftsländern, diese sind verpflichtet bis zum Abschluss ihres Asylverfahrens in der Erstaufnahmeeinrichtung zu wohnen.
Die Landesaufnahmestelle Lebach nimmt in weiteren Schritten landesweite Steuerungsaufgaben wahr, wie z.B. die verfahrensorientierte Zuweisung von Asylbewerberinnen und Asylbewerber in die saarländischen Kommunen.
Um die verschiedensten sozialen Bedarfe abzudecken und die jeweils benötigte Expertise zu gewährleisten, arbeitet die Landesaufnahmestelle in der Zentralen Ausländerbehörde mit externen Institutionen und Anbietern (z.B. Wohlfahrtsverbände, Jugendämtern, Frauenunterstützungseinrichtungen, Beratungseinrichtungen, Selbsthilfeorganisationen und Initiativen) zusammen. Bereits im Rahmen der Aufnahme informiert die Landesaufnahmestelle über die vorhandenen Beratungsdienste von unterstützenden Organisationen auf dem Gelände. Die Bewohnerinnen und Bewohner können die Beratungs- und Betreuungsdienste der Wohlfahrtsverbände aufsuchen, so bieten der Caritasverband, das Diakonische Werk und das Deutsche Rote Kreuz eine Vielfalt beratender Unterstützung sowie Förder-, Betreuungs- und Freizeitmaßnahmen für Kinder sowie Maßnahmen zur Sprachförderung für Erwachsene an.
Die Aufgabenwahrnehmung erfolgt wie folgt:
Aufnahme, Unterbringung und Verteilung
Asylsuchende werden nach ihrer Ankunft zunächst in der Erstaufnahmeeinrichtung der Landesaufnahmestelle Lebach aufgenommen, versorgt und untergebracht. Unmittelbar im Anschluss erfolgt die Registrierung der Person. Es erfolgt eine erkennungsdienstliche Behandlung mit Aufnahme von biometrischen und biographischen Daten. Diese werden im Ausländerzentralregister (AZR) gespeichert. Gleichzeitig erfolgt ein Abgleich mit bereits vorhandenen Daten in nationalen und europäischen Registern. Hierbei wird unter anderem geprüft, ob es sich um einen Erst-, Folge- oder sogar Mehrfachantrag auf Asyl handelt.
Als Nachweis über die Registrierung erhalten die asylsuchenden Menschen einen sogenannten Ankunftsnachweis.
Nach der Registrierung wird u. a. auch unter Berücksichtigung der vorgenannten Quote festgestellt, ob die jeweilige Person im Saarland verbleiben kann oder in ein anderes Bundesland verteilt wird. Verbleibt die Person im Saarland wird diese in der Landesaufnahmestelle Lebach untergebracht, andernfalls erhält diese eine Aufforderung zur Weiterreise in das für die Bearbeitung des Antrages zuständige Bundesland.
Den registrierten und im Saarland verbleibenden Personen wird eine Unterkunft in der Landesaufnahmestelle Lebach zugewiesen, weiter werden sie einer medizinischen Erstuntersuchung gemäß § 62 Asylgesetz (AsylG) zugeführt.
Die Stellung des Asylantrages erfolgt unmittelbar auf dem Gelände bei der zuständigen Außenstelle des Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (BAMF). Weitere Informationen zum Ablauf des deutschen Asylverfahrens finden Sie auf der Internetseite des BAMF:BAMF - Bundesamt für Migration und Flüchtlinge - Ablauf des Asylverfahrens
Leistungsgewährung
Mittellose Ausländerinnen und Ausländer, die in der Landesaufnahmestelle in Lebach untergebracht sind, erhalten Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz (AsylbLG). Dieses sichert den notwendigen Bedarf und regelt die Versorgung. Die Leistungen nach dem AsylbLG lehnen sich an die des Sozialgesetzbuches an, befinden sich jedoch auf einem niedrigeren Niveau.
Die Bewohnerinnen und Bewohner der Landesaufnahmestelle erhalten:
- Leistungen des sogenannten notwendigen Bedarfs für Ernährung, Unterkunft, Heizung, Kleidung, Gesundheits- und Körperpflege, Gebrauchs- und Verbrauchsgüter im Haushalt,
- Leistungen des sogenannten notwendigen persönlichen Bedarfs zur Deckung persönlicher Bedürfnisse im Alltag (Bargeld bzw. das sogenannte Taschengeld),
- Leistungen bei Krankheit, Schwangerschaft und Geburt,
- bei besonderen Umständen auch weitere Leistungen, die vom Einzelfall abhängen und als einmalige Leistung gezahlt werden,
- ergänzend können Leistungen nach dem Gesetz über Bildung und Teilhabe beantragt werden.
Die Leistungen des notwendigen Bedarfs (Unterkunft, Lebensmittel, Hygieneartikel und Bekleidung) werden in der Aufnahmeeinrichtung als Sachleistungen gewährt. Die medizinische Versorgung ist durch die Ausgabe von Krankenbehandlungsscheinen für niedergelassene Ärzte gesichert.
Das sogenannte Taschengeld beinhaltet unter anderem Leistungen für Verkehr, Nachrichtenübermittlung und Freizeit. Es wird in bar ausgezahlt.
Die Leistungen nach dem AsylbLG sind in Regelbedarfsstufen unterteilt. Diese grenzen einen bestimmten Personenkreis ein und legen die entsprechenden Leistungen fest, wie zum Beispiel für Alleinstehende, Ehepartner und Kinder in unterschiedlichen Altersgruppen.
Technischer Dienst
Neben der Bewerkstelligung der Ein- und Auszüge von Bewohnerinnen und Bewohnern der Landesaufnahmestelle nebst stetiger Überwachung der Einhaltung der Hausordnung zeichnet der Technische Dienst für vielfältige Aufgabenbereiche verantwortlich, die wesentlich zum Funktionieren der Abläufe innerhalb der Landesaufnahmestelle Lebach beitragen:
Hierzu zählen exemplarisch:
- die Sachleistungs- und Verpflegungsausgabe inklusive der Lager- und Materialverwaltung,
- Schlosser-, Sanitär-, Heizungs-, Installation-, Maler- und Elektroarbeiten inklusive der Arbeitsvorbereitung und Materialbeschaffung im gesamten Areal der Landesaufnahmestelle Lebach,
- umfangreiche allgemeine Hausmeisterarbeiten,
- die Durchführung von Fahrdiensten (Material- und Personentransport)
- der Einsatz und die Aufsicht der gemeinnützig Arbeitenden sowie der Bundesfreiwilligendienstleistenden
Erreichbarkeiten: