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Abteilung 1: Kommunal- und Hoheitsangelegenheiten

Die Zuständigkeit der Abteilung 1 des Landesverwaltungsamts umfasst folgende Aufgabenbereiche

  • Allgemeine Kommunalaufsicht

  • Kommunale Finanzaufsicht, wirtschaftliche Betätigungen

  • Überörtliche Prüfung

  • Standesamtsaufsicht

  • Glücksspiel- und Spielhallenrecht, Geldwäschegesetz

Kommunalaufsicht, Standesamtaufsicht, Glücksspielrecht

Die Abteilung 1, Kommunalaufsicht und Standesamtsaufsicht, nimmt die bisher von den Landräten, dem Stadtverbandspräsidenten und dem damaligen Ministerium für Inneres, Bauen und Sport wahrgenommenen Aufgaben der unteren Kommunalaufsichtsbehörde wahr. Auch das Gemeindeprüfungsamt, das bislang ebenfalls beim Ministerium ressortierte, ist seit dem 1. Januar 2008 beim Landesverwaltungsamt angesiedelt. Zudem fällt die Aufsicht über die Standesämter in den Aufgabenbereich dieser Abteilung.

Sportwetten

Bei der Veranstaltung und der Vermittlung von Sportwetten (dem Betrieb einer Wettannahmestelle) sind vorrangig die Regelungen des Staatsvertrages zum Glücksspielwesen in Deutschland (Glücksspielstaatsvertrag -GlüStV-) sowie im Saarland des Saarländischen Gesetzes zur Ausführung des Staatsvertrages zum Glücksspielwesen in Deutschland (AG GlüStV-Saar) zu beachten.

Diese haben zum Ziel,

  • das Entstehen von Glücksspielsucht und Wettsucht zu verhindern und die Voraussetzungen für eine wirksame Suchtbekämpfung zu schaffen,
  • durch ein begrenztes, eine geeignete Alternative zum nicht erlaubten Glücksspiel darstellendes Glücksspielangebot den natürlichen Spieltrieb der Bevölkerung in geordnete und überwachte Bahnen zu lenken sowie der Entwicklung und Ausbreitung von unerlaubten Glücksspielen in Schwarzmärkten entgegenzuwirken,
  • den Jugend- und den Spielerschutz zu gewährleisten,
  • sicherzustellen, dass Glücksspiele ordnungsgemäß durchgeführt, die Spieler vor betrügerischen Machenschaften geschützt, die mit Glücksspielen verbundene Folge- und Begleitkriminalität abgewehrt werden und
  • Gefahren für die Integrität des sportlichen Wettbewerbs beim Veranstalten und Vermitteln von Sportwetten vorzubeugen.

Leitlinien zum Vollzug im Bereich Sportwetten während des laufenden Konzessionsverfahrens:

Leitlinien

 Das Saarland (SL) hat bei den Beratungen zu den Vollzugsleitlinien neben Baden-Württemberg (BW), Berlin (BE), Sachsen (SN) und Sachsen-Anhalt (ST) folgende Protokollerklärung abgegeben:

„BE, SL, BW, ST und SN verstehen die Leitlinie ausschließlich als Ermessensleitlinien für die Vollzugsreihenfolge in einer Übergangszeit mit dem Ziel, gegen besonders schwere Rechtsverstöße vorrangig vorzugehen. Auch wenn das Verhalten eines Sportwettanbieters nicht unter einem unter Nr. III genannten Sachverhalt zu subsumieren ist, schließt dies einen Rechtsverstoß und ein behördliches Einschreiten nicht aus.“


Soweit die nach alledem zu beachtenden materiellen Anforderungen eingehalten werden, kann seitens der zuständigen Behörden von einem aufsichtlichen Einschreiten einstweilen abgesehen werden.
Damit besteht kein Anspruch auf spätere Erteilung einer Erlaubnis, es besteht insoweit kein Vertrauensschutz.