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Verbraucherinformationsgesetz (VIG)

Rechtsgrundlagen und Verfahren der Verbraucherinformation durch das Landesamt für Verbraucherschutz (LAV)

1. Allgemeines zum VIG

Seit dem 01.05.2008 gilt das Verbraucherinformationsgesetz (VIG). Nach dem VIG hat jede natürliche oder juristische Person Anspruch auf Zugang zu Informationen über Erzeugnisse im Sinne des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches (LFGB). Dieser Anspruch ist von keinem besonderen Interesse oder einer eigenen Betroffenheit abhängig.
Am 1. September 2012 wurde der Anwendungsbereich des Verbraucherinformationsgesetzes ausgeweitet. Konnten die Verbraucherinnen und Verbraucher bisher von der zuständigen Behörde, im Saarland das Landesamt für Verbraucherschutz (LAV), nur Informationen über Lebensmittel, Futtermittel und Bedarfsgegenstände (z. B. Kleidung, Spielwaren, Kosmetika, Reinigungsmittel) erhalten, so gelten die Auskunftsansprüche ab dem 1. September auch für alle technischen Verbraucherprodukte im Sinne des Produktsicherheitsgesetzes (z. B. Haushaltsgeräte, Heimwerkerartikel, Möbel), und zwar gegenüber der Gewerbeaufsicht im Landesamt für Umwelt- und Arbeitsschutz.
Folgende Informationen sind vom Anspruch auf freien Zugang nach dem VIG im Zuständigkeitsbereich des LAV umfasst (§ 2 Abs. 1 S. 1 VIG):
Daten über:

  • unzulässige Abweichungen von Anforderungen des  Lebensmittelrechts sowie Maßnahmen und Entscheidungen, die im Zusammenhang mit solchen Verstößen getroffen worden sind;
  • Gefahren oder Risiken für Gesundheit und Sicherheit, die von einem Erzeugnis im Sinne des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches  ausgehen;
  • die Zusammensetzung von Erzeugnissen und Verbraucherprodukten, ihre Beschaffenheit, die physikalischen, chemischen und biologischen Eigenschaften einschließlich ihres Zusammenwirkens und ihrer Einwirkung auf den Körper, auch unter Berücksichtigung der bestimmungsgemäßen Verwendung oder vorhersehbaren Fehlanwendung,
  • Kennzeichnung, Herkunft, Verwendung sowie das Herstellen oder das Behandeln von Erzeugnissen sowie Abweichungen von Rechtsvorschriften über diese Merkmale und Tätigkeiten;
  • Ausgangsstoffe und die bei der Gewinnung der Ausgangsstoffe angewendeten Verfahren;
  • Überwachungsmaßnahmen oder andere behördliche Tätigkeiten oder Maßnahmen zum Schutz von Verbraucherinnen und Verbrauchern, einschließlich der Auswertung dieser Tätigkeiten und Maßnahmen, sowie Statistiken über festgestellte Verstöße gegen in § 39 Abs. 1 S. 1 des LFGB genannte Vorschriften, soweit die Verstöße sich auf Erzeugnisse beziehen.

2. Antragstellung beim LAV

Zentrale Stelle für alle Anfragen für die Bereiche des LFGB - außer Futtermittel und Wein - ist das Landesamt für Verbraucherschutz (LAV), Abteilung C, Amtstierärztlicher Dienst, Lebensmittelüberwachung, Konrad-Zuse-Straße 11, 66115 Saarbrücken, Fax-Nr.: 0681/9978-4549.
Ihr Antrag kann formlos an das LAV als zuständige Behörde (s. o.) gerichtet werden. Machen Sie bitte hinreichend bestimmte Angaben, über welchen Sachverhalt Sie sich genau informieren möchten und welche Auskunft Sie wünschen. Eine Begründung des Antrages ist nicht erforderlich. Geben Sie bitte auch Ihre Anschrift und evt. Telefonnummer für ggf. erforderliche Rückfragen an.
Anfragen zu Futtermittel und Wein sind an Abteilung B des Ministeriums für Umwelt und Verbraucherschutz zu richten.
Auch unabhängig von einem Antrag kann das LAV nach § 6 I Satz 2 VIG Informationen über das Internet zugänglich machen.

2.1 Antragsbearbeitung

Das LAV entscheidet über Ihren Antrag in der Regel innerhalb einer Frist von einem Monat nach Antragseingang. Werden Belange Dritter betroffen, so ist diesen Gelegenheit zur Stellungnahme (Anhörung) zu geben. Die Frist zur Entscheidung über die Informationsgewährung verlängert sich dadurch auf 2 Monate nach § 5 II VIG.

2.2 Entscheidung über Ihren Antrag

Regelmäßig vor Ablauf der oben genannten Fristen erhalten Sie einen Bescheid darüber, ob Ihnen die gewünschten Informationen gewährt werden. Bei der Entscheidung des LAV sind aber die Ausschluss-und Beschränkungsgründe nach § 3 VIG besonders zu beachten.
Bei den Gründen, die zu einer Beschränkung oder einer Ablehnung Ihres Antrages führen, handelt es sich im Einzelnen um nachstehend aufgeführte Gründe.

2.2.1 Ein Anspruch auf Zugang zu Daten besteht wegen entgegenstehender öffentlicher Belange nicht bei Informationen,

die nachteilige Auswirkungen auf internationale Beziehungen, militärische oder sicherheitsempfindliche Belange haben

  • die die Vertraulichkeit der Beratung von Behörden berühren oder eine erhebliche Gefahr für die öffentliche Sicherheit darstellen können;
  • während der Dauer eines Verwaltungsverfahrens, eines Gerichtsverfahrens, eines strafrechtlichen Ermittlungsverfahrens, eines Disziplinarverfahrens, eines Gnadenverfahrens oder eines ordnungswidrigkeitsrechtlichen Verfahrens hinsichtlich der Informationen, die Gegenstand des Verfahrens sind, es sei denn, es handelt sich um Informationen nach § 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 oder 2 oder das öffentliche Interesse an der Bekanntgabe überwiegt;
  • bei deren Bekanntwerden fiskalische Interessen der um Auskunft ersuchten Stelle (hier das LAV) beeinträchtigt oder Dienstgeheimnisse verletzt werden können;
  • die im Rahmen einer Dienstleistung entstanden sind, die das LAV auf Grund einer privatrechtlichen Vereinbarung außerhalb des gesetzlich zugewiesenen Aufgabenbereiches des Verbraucherschutzes erbracht hat;
  • hinsichtlich unzulässiger Abweichungen gegen das Lebens- und Futtermittelrecht, die in der Regel vor mehr als 5 Jahren seit der Antragstellung entstanden sind.


2.2.2 Ein Anspruch auf Zugang zu Daten besteht wegen entgegenstehender privater Belange nicht bei Informationen, soweit

Zugang zu personenbezogenen Daten beantragt wird,

  • der Schutz des geistigen Eigentums, insbesondere Urheberrechte, dem Informationsanspruch entgegensteht;
  • durch die begehrten Informationen Betriebs- oder Geschäftsgeheimnisse, insbesondere Rezepturen, Konstruktions- oder Produktionsunterlagen, Informationen über Fertigungsverfahren, Forschungs- und Entwicklungsvorhaben sowie sonstiges geheimnisgeschütztes technisches oder kaufmännisches Wissen, offenbart würden oder
  • Zugang zu Informationen beantragt wird, die dem LAV auf Grund einer durch Rechtsvorschrift angeordneten Pflicht zur Meldung oder Unterrichtung mitgeteilt worden sind ; dies gilt auch, wenn das meldende oder unterrichtende Unternehmen irrig angenommen hat, zur Meldung oder Unterrichtung verpflichtet zu sein.


2.2.3 Ein Antrag auf Erteilung einer Information soll abgelehnt werden,

soweit er sich auf Entwürfe zu Entscheidungen sowie Arbeiten und Beschlüsse zu ihrer unmittelbaren Vorbereitung bezieht, es sei denn, es handelt sich um die Ergebnisse einer Beweiserhebung, ein Gutachten oder eine Stellungnahme von Dritten;

  • bei vertraulich übermittelten oder erhobenen Informationen;
  • wenn durch das vorzeitige Bekanntwerden der Erfolg bevorstehender behördlicher Maßnahmen gefährdet würde,
  • soweit durch die Bearbeitung des Antrags die ordnungsgemäße Erfüllung der Aufgaben der Behörde beeinträchtigt würde,
  • bei wissenschaftlichen Forschungsvorhaben einschließlich der im Rahmen eines Forschungsvorhabens erhobenen und noch nicht abschließend ausgewerteten Daten, bis diese Vorhaben wissenschaftlich publiziert werden.Ein missbräuchlich gestellter Antrag ist ebenfalls abzulehnen. Dies ist insbesondere der Fall, wenn der Antragsteller bereits über die begehrte Information verfügt.
    Sollte die Beschaffung der gewünschten Information aus allgemein zugänglichen Quellen (beispielsweise durch aktive Information durch das LAV, durch die Presse, usw.) möglich sein, kann Ihr Antrag ebenfalls abgelehnt werden. Es erfolgt aber ein Hinweis auf diese Quelle.


Bei jeder Antragstellung erhalten Sie einen Bescheid durch das LAV. Dieser Bescheid stellt fest, ob Ihnen der Auskunftsanspruch zusteht. Liegen keine Informationen zu Ihrem Begehren zum Zeitpunkt der Antragstellung beim LAV vor, so haben Sie keinen Anspruch auf Informationsgewährung. Das LAV hat keine Untersuchungs-, Ermittlungs- oder Nachforschungspflicht, wenn die erwünschten Daten nicht vorliegen. Hierüber werden Sie dann aber informiert und nach Möglichkeit an die zuständige Behörde weitergeleitet.
Die gewünschten Auskünfte erhalten Sie im Fall der Antragsstattgabe jedoch erst, wenn der Bescheid über den Auskunftsanspruch bestandskräftig ist, das heißt, nicht mehr mit Rechtsbehelfen angegriffen werden kann, es sei denn, es handelt sich im beschleunigten Verfahren um Auskünfte über unzulässige Abweichungen von Anforderungen des Lebensmittelrechts im  Sinne des § 2 I Nr. 1 VIG.
Grundsätzlich sind vor Entscheidung über den Antrag betroffene Unternehmer anzuhören. Auch ist die Entscheidung über den Antrag dem Betroffenen immer bekannt zu geben sowie zumindest ein ausreichender Zeitraum zur Einlegung von Rechtsbehelfen einzuräumen, der in den genannten Abweichungsfällen14 Tage nicht überschreiten soll; im Regelfall aber ist ein rechtskräftiger, ggf. gerichtlich bestätigter Bescheid über die Informationsweitergabe vor selbiger erforderlich.
Die gewünschten Informationen können Ihnen schließlich nach § 6 VIG durch Auskunft, Akteneinsicht oder in sonstiger Weise nach pflichtgemäßem Ermessen des LAV zugeleitet werden. . Wünschen Sie dabei eine bestimmte Form, wird das LAV diesem Ansinnen regelmäßig, jedenfalls im vertretbaren Maß zu entsprechen.
Im Falle der Ablehnung Ihres Antrages werden Ihnen die Ablehnungsgründe mitgeteilt. Sie haben dann die Möglichkeit, hiergegen einen Rechtsbehelf einzulegen und die Rechtmäßigkeit dieses ablehnenden Bescheides gerichtlich überprüfen zu lassen.

2.3  Kosten (gem. § 7 VIG)

Für Amtshandlungen der Behörden nach diesem Gesetz werden vorbehaltlich des nachfolgenden Satzes kostendeckende Gebühren und Auslagen erhoben. Der Zugang zu Informationen nach § 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 (unzulässige Abweichungen von Vorgaben des LFGB nebst Nebengesetzen) ist bis zu einem Verwaltungsaufwand von 1 000 Euro kostenfrei, der Zugang zu sonstigen Informationen bis zu einem Verwaltungsaufwand von 250 Euro. Sofern der Antrag nicht kostenfrei bearbeitet werden kann, werden Sie über die voraussichtliche Höhe der Kosten vorab informiert. Sie haben dann im Bedarfsfall die Möglichkeit, Ihren Antrag zurücknehmen oder einzuschränken.
Bitte vermerken Sie auf Ihrem Antrag, ob nur kostenlose Informationen gewünscht sind oder ob Sie mit der Erhebung von Gebühren einverstanden sind. Geben Sie eventuell eine gewünschte Höchstgrenze an, bei deren Überschreiten Rücksprache mit Ihnen gehalten werden soll.