Informationen nach § 40 Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuch
1. Warnungen vor Lebensmitteln, Bedarfsgegenständen und kosmetischen Mitteln nach § 40 Abs. 1 Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuch (LFGB)
Auf dem durch das Bundesamt für Verbraucherschutz (BVL) eingerichteten und durch die einzelnen Bundesländer betriebenen bundesweiten Portal lebensmittelwarnung.de (http://lebensmittelwarnung.de) werden im Saarland durch das Landesamt für Verbraucherschutz (LAV) im Einvernehmen mit dem Ministerium für Umwelt und Verbraucherschutz insbesondere Warnungen über Lebensmittel veröffentlicht, von denen mögliche Gesundheitsrisiken ausgehen. Dies können zum Beispiel Lebensmittel sein, die mit Salmonellen oder Fremdkörpern kontaminiert sind oder Lebensmittel, auf deren Verpackung eine Zutat (z. B. Sellerie, Nüsse) nicht gekennzeichnet ist, die bei Allergikern zu Gesundheitsrisiken führen kann. Die hier veröffentlichten Warnungen sind entweder von den Lebensmittelunternehmen oder von der amtlichen Lebensmittelüberwachung veranlasst worden.
Des Weiteren werden auch Warnungen vor Bedarfsgegenständen und kosmetischen Mitteln veröffentlicht. Warnungen vor Bedarfsgegenständen ergehen etwa, wenn eine Höchstmengenüberschreitung von Formaldehyd in Küchenartikeln aus Melanin (Kunststoff) festgestellt wird oder wenn die zulässigen Höchstmengen für Weichmacher in Bedarfsgegenständen überschritten werden.
2. Informationen über Verstöße im Bereich Lebensmittelrecht nach § 40 Abs. 1a LFGB
Aufgrund der letzten Novellierung des LFGB informieren die zuständigen Behörden die Öffentlichkeit unter Nennung des betroffenen Unternehmers bereits im hinreichend begründeten Verdachtsfall über folgende Verstöße im Anwendungsbereich des LFGB:
- Höchstmengenüberschreitungen bei einzelnen Inhaltsstoffen eines Produktes (nach § 40 Abs. 1a Nr. 1 LFGB)
- Verstöße gegen sonstige Vorschriften des LFGB nebst Nebengesetzen, die dem Schutz der Verbraucherinnen und Verbraucher vor Gesundheits- gefährdungen oder vor Täuschung bzw. der Einhaltung hygienischer Anforderungen dienen, insofern ein erheblicher oder wiederholter Verstoß anzunehmen ist, bei dem ein Bußgeld von mindestens 350 € zu erwarten ist (nach § 40 Abs. 1a Nr. 3 LFGB).
Das können beispielsweise Informationen darüber sein, dass Grenzwertüberschreitungen eines Pestizids in einem Lebensmittel oder schwerwiegende Hygienemängel in einem Lebensmittelbetrieb festgestellt wurden. Diese Veröffentlichungen stellen keine Warnung vor den aufgeführten Produkten und Betrieben dar, sondern sollen im Sinne der Markttransparenz eine aktive Information der Verbraucher gewährleisten, die durch ihr Marktverhalten hierauf reagieren können. Wird der Verstoß zwischenzeitlich beseitigt, bzw. der Mangel behoben, so wird dies bei dem jeweiligen Eintrag vermerkt.