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Missbrauchsaufsicht

Die Regulierungsbehörde kann von Amts wegen ein Verfahren gegen einen Betreiber von Energieversorgungsnetzen einleiten, wenn ein Verdacht auf Missbrauch der Marktstellung vorliegt.

Besonderes Missbrauchsverfahren nach § 31 Energiewirtschaftsgesetz (EnWG)

  • Gemäß § 31 Abs. 1 S. 1 EnWG können Personen und Personenvereinigungen, deren Interessen durch ein Verhalten des Netzbetreibers erheblich berührt werden, bei der zuständigen Regulierungsbehörde einen Antrag auf Überprüfung des vermutlich missbräuchlichen Verhaltens des Netzbetreibers stellen.
  • Zuständig ist die Regulierungskammer für das Saarland, soweit ein Netzbetreiber betroffen ist, an dessen Strom- oder Gasversorgungsnetz nicht mehr als 100.000 Kunden unmittelbar oder mittelbar angeschlossen sind, sofern das Netz nicht über das Gebiet des Saarlandes hinaus reicht.
  • Die an den Antrag zu stellenden formalen und inhaltlichen Mindestvoraussetzungen sind in § 31 Abs. 2 S. 1 EnWG festgelegt. Sind diese Voraussetzungen nicht erfüllt, ist der Antrag als unzulässig abzuweisen.
  • Das Verfahren nach § 31 EnWG ist gebührenpflichtig.

Behördliches Missbrauchsverfahren nach § 30 EnWG

  • Gemäß § 30 EnWG kann die Regulierungsbehörde von Amts wegen ein Verfahren gegen einen Betreiber von Energieversorgungsnetzen einleiten, wenn ein Verdacht auf Missbrauch der Marktstellung durch den Netzbetreiber vorliegt.