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Planfeststellungsverfahren für die Wasserstoffleitung Leidingen – Dillingen der Creos Deutschland Wasserstoff GmbH

Im Rahmen der Förderung der Wasserstoffwirtschaft und der Transformation zur grünen Stahlproduktion im Saarland ist der Aufbau eines Wasserstoffleitungsnetzes geplant. Teil dieses Netzes ist die neu zu errichtende etwa 21 Kilometer lange Wasserstoffleitung (DN 600), die das Stahlwerk in Dillingen (ROGESA, die Tochter von Dillinger Hüttenwerke und Saarstahl) mit der bestehenden Pipeline Carling-Perl verbinden soll. Die Creos Deutschland Wasserstoff GmbH plant die neue H2-Leitung Leidingen-Dillingen auf deutscher Seite in einer Länge von ca. 16,5 km. 

Für das Vorhaben wird vom Oberbergamt des Saarlandes ein Planfeststellungsverfahren mit Umweltverträglichkeitsprüfung durchgeführt. 

Bekanntmachung des Oberbergamts des Saarlandes gemäß § 43a, Satz 2 Energiewirtschaftsgesetz im Planfeststellungsverfahren zur Errichtung und zum Betrieb der Wasserstoffleitung Leidingen – Dillingen: 

Bekanntmachung

 

Planfeststellungsverfahren gemäß § 43l Abs. 2 des Energiewirtschaftsgesetzes für die Errichtung und den Betrieb der „CREOS Wasserstoffleitung Leidingen – Dillingen (mosaHYc)“

I.

Die Creos Deutschland Wasserstoff GmbH, Am Zunderbaum 9, 66424 Homburg (Vorhabenträgerin), hat beim Oberbergamt des Saarlandes die Durchführung eines Planfeststellungsverfahrens für die Errichtung und den Betrieb einer Wasserstoffleitung von der deutsch-französischen Grenze ca. 700 m südlich der Ortschaft Leidingen bis zum Werksgelände des Stahlwerks der Roheisengesellschaft (ROGESA) Saar mbH in Dillingen gem. § 43l Abs. 2 des Gesetzes über die Elektrizitäts- und Gasversorgung (Energiewirtschaftsgesetz – EnWG) i.V.m. §§ 72 – 78 des Saarländischen Verwaltungsverfahrensgesetzes (SVwVfG) beantragt. Das Oberbergamt des Saarlandes ist die zuständige Anhörungs- und Planfeststellungsbehörde für das beantragte Vorhaben.

Die Wasserstoffleitung Leidingen-Dillingen ist ein Teilabschnitt des Wasserstoffprojekts „mosaHYc“. Der vom hiesigen Vorhaben umfasste Abschnitt startet ca. 700 m südlich der Ortschaft Leidigen an der deutsch-französischen Grenze, wo gleichzeitig der Übergabepunkt zwischen dem Vorhaben der Vorhabenträgerin und dem Anschlussvorhaben des französischen Gasnetzbetreibers NaTran liegt. Das Vorhaben endet an der Molch-/Absperrstation auf dem Werksgelände des Stahlwerks Dillingen, welches von der ROGESA Saar mbH betrieben wird. Die Wasserstoffleitung dient der Anbindung des Stahlwerks in Dillingen an die bestehende Pipeline „Carling - Perl“ und wird eine Länge von insgesamt ca. 21 Kilometern haben. Auf den deutschen Abschnitt entfallen davon ca. 16,5 km. Die Wasserstoffleitung wird mit einem Durchmesser von DN 600, einem maximalen Betriebsdruck von 70 bar und einer Überdeckung von mindestens 1,2 m errichtet. Ihre Inbetriebnahme ist für das Jahr 2028 geplant.

Antragsgegenstand ist die Errichtung und der Betrieb der dargestellten Wasserstoffleitung.

Den Startpunkt der Leitung, der ca. 700 m südlich der Ortschaft Leidingen an der deutsch-französischen Grenze liegt, bildet der Übergabepunkt zwischen dem Vorhaben der Vorhabenträgerin und dem Vorhaben des französischen Gasnetzbetreibers NaTran. Von dort aus verläuft die Wasserstoffleitung zunächst nordöstlich in Richtung der Ortschaft Kerlingen. Auf dieser ca. 4,10 km langen Strecke soll die Wasserstoffleitung möglichst geradlinig über landwirtschaftliche Flächen verlaufen. Nach etwa 160 m ist u.a. die Querung des Naturschutzgebiets „Nied“ und des „Ihner Bachs“ in offener Bauweise vorgesehen. Kurz danach soll die Landesstraße 354 in geschlossener Bauweise gequert werden, bevor die Wasserstoffleitung nördlich von der Ortschaft Bedersdorf nach etwa 1,88 km den Kerlinger Bach in offener Bauweise quert. Daraufhin quert die Wasserstoffleitung die Landesstraße 352 und tangiert randlich den Solarpark „Drei Kapuziner“. Im weiteren überwiegend geradlinigen Verlauf passiert die Leitung die Ortschaft Kerlingen im Süden, wo die Ortsverbindungsstraßen „Zur Bannheck“ und „Schulstraße/St. Vallier Straße“ in geschlossener Bauweise unterquert werden. Ein Abstand zur bestehenden Wohnbebauung in Kerlingen von 65 m wird nicht unterschritten.

Hinter Kerlingen soll die geplante Wasserstoffleitung in nördliche Richtung schwenken und östlich des Scheidbergs parallel zu einem vorhandenen Wirtschaftsweg verlaufen. Hinter dem Scheidberg schwenkt der Trassenverlauf nach Osten entlang der vorhandenen Waldgrenze. Etwa bei Trassenkilometer 5,58 ändert die Leitung ihre Richtung nach Norden und verläuft auf gerader Strecke zwischen den Ortschaften Gisingen und St. Barbara bis zur Querung der Landesstraße 355 in geschlossener Bauweise. Nach Querung dieser Landesstraße ist ein Trassenverlauf zunächst in nördlicher Richtung geplant, der dann Richtung Osten in den Oberlimberger Weg verschwenkt.

Am Trassenkilometer 7,10 ist die Errichtung der Armaturenstation Kerlingen – Oberlimberg als einzige Station im Verlauf der Leitung geplant. Der geplante Standort der Armaturenstation Kerlingen – Oberlimberg liegt außerhalb des vorhandenen Naturschutzgebiets. Hinter der Armaturenstation verläuft die geplante Trasse zunächst einen halben Kilometer innerhalb des Straßenkörpers des Oberlimberger Wegs, passiert sodann einen bronzezeitlichen Wall und schwenkt danach nach Süden, wo sie die Ortschaft Oberlimberg südlich passiert. Östlich dieser Ortschaft quert der Trassenverlauf einem Waldweg folgend ein Landschaftsschutzgebiet und steigt bei etwa Trassenkilometer 9,9 vom Plateau den Steilhang in Richtung Landestraße 170 bis zum dort vorhandenen Pendlerparkplatz ab.

Nach diesem Abstieg verläuft die Wasserstoffleitung in südöstliche Richtung parallel zur Autobahn A 8 innerhalb bzw. im Randbereich des Straßenkörpers der Landesstraße 170. Der ebenfalls im Straßenkörper befindliche Entwässerungskanal wird im Verlauf der Strecke einmal durch die Leitung gekreuzt.

Nach ca. 1,2 km verlässt die Leitung die Landesstraße, schwenkt ab und quert den Altarm der Saar in offener Bauweise mittels eines Dükers. Sodann führt der geplante Trassenverlauf im Süden um das Autobahndreieck Saarlouis herum. Zwischen den anschließenden Trassenkilometern 12,0 bis ca. 16,4 unterquert die Wasserstoffleitung die Autobahn A 620, die Saar und die Bundesstraße 51. Nach dieser Unterquerung verläuft die Wasserstoffleitung in Parallellage zu einer bestehenden DN-200-Gasleitung der Vorhabenträgerin, wobei auf einer Strecke von ca. 30 m das Landschaftsschutzgebiet „Rodener Saarwiesen“ gequert wird. Die Parallelführung gibt den weiteren Trassenverlauf bis zum Stahlwerk Dillingen vor. Bei Trassenkilometer 14,28 kreuzt die Wasserstoffleitung die Autobahn A 8 und die DN-200-Gasleitung der Vorhabenträgerin in geschlossener Bauweise und folgt der Bestandsleitung sodann auf nun nördlicher Seite. Nach der Unterquerung der Bundesstraße 51 verläuft die geplante Wasserstoffleitung zunächst für ca. 0,9 km innerhalb des Straßenkörpers der Henry-Ford-Straße, knickt bei Trassenkilometer 16,1 ab und verläuft zwischen dem vorhandenen Wall und einem bestehenden Lagergebäude bis sie nach Querung des Walls und der Werksbahn der Dillinger Hütte sowie mehreren Bestandsleitungen in geschlossener Bauweise mit einer Gesamtlänge von ca. 16,5 km die Armaturen- und Molchstation Dillingen auf dem Werksgelände des Stahlwerks Dillingen erreicht.

Teil des Vorhabens sind auch die baubedingt temporär geplanten Baufeldzuwegungen, die Logistikwege sowie die Rohrlagerplätze. Eine auf dem Werksgelände des Stahlwerks Dillingen geplante Gasdruckregel- und Messanlage ist nicht Gegenstand des hiesigen Planfeststellungsverfahrens.

Für die Errichtung und den Betrieb der Wasserstoffleitung Leidingen – Dillingen sieht die Planung der Vorhabenträgerin die weit überwiegend lediglich vorübergehende Inanspruchnahme von im Eigentum Dritter stehender Grundstücke durch die geplanten Baumaßnahmen vor. Im Bereich der geplanten Armaturenstation Kerlingen – Oberlimberg und dem für den Betrieb der Leitung benötigten Schutzstreifen sollen Grundstücke dauerhaft in Anspruch genommen werden.

Für die Errichtung und den Betrieb der Wasserstoffleitung Leidingen – Dillingen ist die Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung gesetzlich nicht zwingend gefordert. Allerdings ist gem. § 7 Abs. 1 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG) i.V.m. Ziffer 19.2.3 der Anlage 1 des UVPG für die Errichtung und den Betrieb einer Gasversorgungsleitung im Sinne des EnWG mit einer Länge zwischen 5 km und 40 km und einem Durchmesser von mehr als 300 mm eine allgemeine Vorprüfung des Einzelfalls zur Feststellung der UVP-Pflicht vorzunehmen. Nach § 43l Abs. 2 Satz 2 EnWG findet die Ziffer 19.2 der Anlage 1 des UVPG auf Wasserstoffnetze entsprechend Anwendung. Die Wasserstoffleitung Leidingen – Dillingen fällt mit einer geplanten Länge von ca. 21 Kilometern (etwa 16,5 km auf deutscher Seite) und einem Durchmesser von DN 600 unter den Anwendungsbereich der Ziffer 19.2.3 der Anlage 1 des UVPG, sodass im Grundsatz eine allgemeine Vorprüfung des Einzelfalls durchzuführen wäre. Diese allgemeine Vorprüfung konnte jedoch gem. § 7 Abs.  3 Satz 1 UVPG entfallen, da die Vorhabenträgerin die freiwillige Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung im Hinblick auf das hiesige Vorhaben beantragt und das Oberbergamt des Saarlandes das Entfallen der Vorprüfung gem. § 7 Abs. 3 Satz 2 UVPG als zweckmäßig erachtet hat, sodass für die Wasserstoffleitung Leidingen – Dillingen gem. § 7 Abs. 3 Satz 2 UVPG eine Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen ist.

II.

1. Gemäß § 43l Abs. 1 Satz 1 EnWG umfasst der Begriff der Gasversorgungsleitung in Teil 5 des EnWG auch Wasserstoffnetze. Für das Planfeststellungsverfahren sind die §§ 72 bis 78 des Verwaltungsverfahrensgesetzes nach Maßgabe des EnWG anzuwenden (§ 43 Abs. 4 EnWG). Die Maßgaben sind entsprechend anzuwenden, soweit das Verfahren landesrechtlich durch ein Verwaltungsverfahrensgesetz geregelt ist (§ 43 Abs. 5 EnWG). Vorliegend sind damit die Maßgaben des EnWG anzuwenden.

Gemäß § 43a Satz 2 EnWG wird die Auslegung des Plans dadurch bewirkt, dass die Dokumente auf der Internetseite der für die Auslegung zuständigen Behörde zugänglich gemacht werden. Die Planunterlagen stehen daher in der Zeit

vom 25.08.2025 bis einschließlich 24.09.2025

für die Dauer eines Monats auf der Internetseite des Oberbergamtes des Saarlandes unter

www.saarland.de/wasserstoffleitung

der Öffentlichkeit zur Einsichtnahme zur Verfügung.

 

Daneben werden die auf der vorstehend genannten Internetseite zur Verfügung gestellten Planunterlagen jeweils über eine Verlinkung auf den Internetseiten der Kreisstadt Saarlouis, der Gemeinde Wallerfangen, der Gemeinde Rehlingen-Siersburg und der Stadt Dillingen/Saar zugänglich gemacht.

Die von der Vorhabenträgerin eingereichten Planunterlagen umfassen:

  • Erläuterungsbericht,
  • Übersichts- und Lagepläne, Schemata Armaturenstation Leidingen, Kerlingen – Oberlimberg und zur Armaturen- und Molchstation Dillingen sowie Trassen-, Regel- und Detailpläne sowie Trassenlängenschnitt,
  • Erläuterungsbericht Baulogistik/Wegenutzungsplan (samt Übersichtskarte und Wegenutzungsplan),
  • Bauwerks-, Stations- und Kreuzungsverzeichnis und dazugehörige Lagepläne und Querschnitte,
  • Rechtserwerbsverzeichnis und Rechtserwerbspläne,
  • UVP-Bericht einschließlich allgemeinverständlicher, nichttechnischer Zusammenfassung und Ausführungen zur Wasserrahmenrichtlinie,
  • Landschaftspflegerischer Begleitplan einschließlich Bestands- und Konfliktplänen sowie Ziel und Maßnahmenplänen,
  • Artenschutzrechtlicher Fachbeitrag,
  • Natura 2000-Verträglichkeitsuntersuchungen,
  • Wasserrechtliche Anträge einschließlich dazugehörendem Erläuterungsbericht und Übersichtsplan,
  • Naturschutzrechtliche Anträge auf Befreiung nach § 67 BNatSchG und auf Ausnahmegenehmigung nach § 30 BNatSchG,
  • Straßenrechtliche Anträge auf Befreiung nach § 9 FStrG einschließlich Lageplan und Trassenlängsschnitt im Bereich der A8 und A620,
  • Strom- und schifffahrtspolizeiliche Genehmigungsunterlagen einschließlich Antrag und Kreuzungsdetailplan der Saar,
  • Bodenschutzkonzept und Geotechnischer Bericht.

Auf Verlangen eines Beteiligten wird ihm eine alternative, leicht zu erreichende Zugangsmöglichkeit zur Verfügung gestellt (§ 43a Satz 3 EnWG). Dies ist in der Regel die Übersendung eines gängigen elektronischen Speichermediums, auf dem die auszulegenden Unterlagen gespeichert sind (z. B. ein USB-Stick). Für begründete Einzelfälle steht bei den Gemeinden ein Exemplar der Antragsunterlagen in Papierform zur Einsichtnahme zur Verfügung. Das Verlangen ist während der Dauer der Auslegung an das Oberbergamt des Saarlandes zu richten (Oberbergamt des Saarlandes, Am Bergwerk Reden 10, 66578 Schiffweiler, poststelle.bergamtsb@bergverwaltung.saarland.de ; Tel.: +49 681 501-4811).

2. Jeder, dessen Belange durch das Vorhaben berührt werden, kann gemäß § 73 Abs. 4 Satz 1 SVwVfG i.V.m. § 21 Abs. 2 u. Abs. 3 Satz 1 UVPG bis einen Monat nach Ablauf der Auslegungsfrist, d.h. spätestens bis

einschließlich zum 24.10.2025

bei den folgenden Behörden schriftlich oder zur Niederschrift Einwendungen gegen den Plan erheben:

  • Oberbergamt des Saarlandes, Am Bergwerk Reden 10, 66578 Schiffweiler,
  • Kreisstadt Saarlouis, Großer Markt 1, 66740 Saarlouis
  • Gemeinde Wallerfangen, Fabrikplatz, 66798 Wallerfangen
  • Gemeinde Rehlingen-Siersburg, Bouzonviller Platz, 66780 Rehlingen-Siersburg
  • Stadt Dillingen/Saar, Merziger Straße 51, 66763 Dillingen

Die Abgabe von Einwendungen und Stellungnahmen zur Niederschrift vor Ort erfordert eine vorherige Terminabsprache bei

dem Oberbergamt des Saarlandes telefonisch unter 0681/501-4811 oder per E-Mail unter poststelle.oberbergamt@bergverwaltung.saarland.de (Öffnungszeiten nach Vereinbarung)

der Kreisstadt Saarlouis telefonisch unter 06831 443-338 oder per E-Mail unter bauleitplanung@saarlouis.de

der Gemeinde Wallerfangen telefonisch unter 06831 6809-0 oder per E-Mail unter info@wallerfangen.de

der Gemeinde Rehlingen-Siersburg telefonisch unter 06835 508-415 oder per E-Mail unter bauamt@rehlingen-siersburg.de

der Stadt Dillingen/Saar telefonisch unter 06831 709-279 oder per E-Mail unterbauamt@dillingen-saar.de

Einwendungen und Stellungnahmen in elektronischer Form per E-Mail sind nur zulässig, wenn die Einwendungen oder Stellungnahme mit einer qualifizierten elektronischen Signatur versehen ist (§ 3a Abs. 2 Satz 2 SVwVfG).

Für Vereinigungen i.S.v. § 73 Abs. 4 Satz 5 SVwVfG gelten die vorstehenden Vorgaben für die Abgabe von Stellungahmen entsprechend.

Die bis einschließlich zum 24.10.2025 laufende Einwendungsfrist ist eine gesetzliche Frist und kann nicht verlängert werden. Zur Fristwahrung ist der Tag des Eingangs der Einwendung oder Stellungnahme bei der Behörde maßgeblich, nicht das Datum des Poststempels. Der Eingang von Einwendungen und Stellungnahmen wird nicht bestätigt.

Einwendungen und Stellungnahmen gegen das Vorhaben müssen den geltend gemachten Belang und das Maß seiner Beeinträchtigung erkennen lassen. Einwendungsschreiben sollen zudem Vor- und Zunamen, die volle Anschrift und die eigenhändige Unterschrift des Einwenders enthalten, dies gilt in entsprechender Weise für Vereinigungen i.S.v. § 73 Abs. 4 Satz 5 SVwVfG.

Bei Einwendungen und Stellungnahmen, die von mehr als 50 Personen auf Unterschriftslisten unterzeichnet oder in Form vervielfältigter gleichlautender Texte eingereicht werden (gleichförmige Eingaben), ist auf jeder mit einer Unterschrift versehenen Seite ein Unterzeichner mit Namen, Beruf und Anschrift als Vertreter der übrigen Unterzeichner zu bezeichnen. Vertreter kann nur eine natürliche Person sein. Gleichförmige Eingaben, die die genannten Angaben nicht deutlich sichtbar enthalten oder dem Erfordernis, dass Vertreter nur eine natürliche Person sein kann, nicht entsprechen, können unberücksichtigt bleiben (§ 17 Abs. 1 und 2 sowie § 72 Abs. 2 SVwVfG).

Mit Ablauf der Einwendungs- und Stellungnahmefrist sind alle Einwendungen und Stellungnahmen, die nicht auf besonderen privatrechtlichen Titeln beruhen, gemäß § 73 Abs. 4 Satz 3 und 6 SVwVfG i.V.m. § 21 Abs. 4 Satz 1 UVPG für dieses Planfeststellungsverfahren ausgeschlossen.

Es wird darauf hingewiesen, dass eingegangene Einwendungen und Stellungnahmen nach § 43a Satz 1 Nr. 2 Hs. 1 EnWG der Vorhabenträgerin und den von ihr Beauftragten zur Verfügung gestellt werden. Die datenschutzrechtlichen Bestimmungen sind gemäß § 43a Satz 1 Nr. 2 Hs. 2 EnWG zu beachten. Auf Verlangen eines Einwenders sollen dessen Name und Anschrift unkenntlich gemacht werden, wenn diese Angaben zur ordnungsgemäßen Durchführung des Verfahrens nicht erforderlich sind (§ 43a Satz 1 Nr. 2 Hs. 3 EnWG). Auf diese Möglichkeit wird hiermit hingewiesen.

3. Nach dem Ablauf der Einwendungs- und Stellungnahmefrist wird das Oberbergamt des Saarlandes, wenn Einwendungen oder Stellungnahmen eingereicht wurden, über die Durchführung eines Erörterungstermins gemäß § 73 Abs. 6 Satz 1 SVwVfG entscheiden. Ein Erörterungstermin findet gemäß § 43a Satz 1 Nr. 3 Satz 2 EnWG nicht statt, wenn Einwendungen gegen das Vorhaben nicht oder nicht rechtzeitig erhoben worden sind, die rechtzeitig erhobenen Einwendungen zurückgenommen worden sind, ausschließlich Einwendungen erhoben worden sind, die auf privatrechtlichen Titeln beruhen oder alle Einwender auf eine Erörterung verzichten. Darüber hinaus kann das Oberbergamt des Saarlandes gemäß § 43a Satz 1 Nr. 3 Satz 1 EnWG auf die Durchführung eines Erörterungstermins verzichten.

4. Findet ein Erörterungstermin statt, wird dieser gemäß § 73 Abs. 6 Satz 2 SVwVfG mindestens eine Woche vorher ortsüblich bekannt gemacht. Die Behörden, die Vorhabenträgerin sowie diejenigen, die Einwendungen erhoben oder Stellungnahmen abgegeben haben, werden gemäß § 73 Abs. 6 Satz 3 SVwVfG von dem Erörterungstermin gesondert benachrichtigt. Sind außer der Benachrichtigung der Behörden und der Vorhabenträgerin mehr als 50 Benachrichtigungen vorzunehmen, können diese gemäß § 73 Abs. 6 Satz 4 SVwVfG durch öffentliche Bekanntmachung ersetzt werden. Bei Ausbleiben eines Beteiligten in dem Erörterungstermin kann auch ohne ihn verhandelt werden. Der Erörterungstermin ist nicht öffentlich.

Entschädigungsansprüche werden, soweit über sie nicht in der Planfeststellung dem Grunde nach zu entscheiden ist, nicht in dem Erörterungstermin, sondern in einem gesonderten Entschädigungsverfahren behandelt.

5. Kosten, die durch die Einsichtnahme in die Planunterlagen, die Erhebung von Einwendungen, die Abgabe von Stellungnahmen, die Teilnahme am Erörterungstermin oder für einen Bevollmächtigten entstehen, werden nicht erstattet.

6. Über die Zulässigkeit des Vorhabens und die erhobenen Einwendungen und abgegebenen Stellungnahmen wird nach Abschluss des Anhörungsverfahrens durch das Oberbergamt des Saarlandes entschieden. Als mögliche Entscheidungen kommen die Zulassung des Vorhabens — ggf. verbunden mit Schutzanordnungen und sonstigen Nebenbestimmungen — durch Erlass eines Planfeststellungsbeschlusses oder die Ablehnung des Antrags auf Planfeststellung in Betracht. Der Planfeststellungsbeschluss wird der Vorhabenträgerin zugestellt. Im Übrigen wird der Planfeststellungsbeschluss öffentlich bekanntgegeben, indem er für die Dauer von zwei Wochen auf der Internetseite der Planfeststellungsbehörde mit der Rechtsbehelfsbelehrung zugänglich gemacht wird und zusätzlich mit seinem verfügenden Teil und der Rechtsbehelfsbelehrung sowie einem Hinweis auf die Zugänglichmachung im Internet in örtlichen Tageszeitungen, die in dem Gebiet, auf das sich das Vorhaben voraussichtlich auswirken wird, verbreitet sind, bekanntgemacht wird (§ 43b Abs. 1 Nr. 3 EnWG).

7. Von Beginn der Auslegung der Pläne an tritt für die betroffenen Flächen eine Veränderungssperre nach § 44a Abs. 1 EnWG in Kraft. Darüber hinaus steht ab diesem Zeitpunkt der Vorhabenträgerin ein Vorkaufsrecht an den vom Plan betroffenen Flächen zu (§ 44a Abs. 3 EnWG).

III.

Aufgrund der seit dem 25.05.2018 anwendbaren Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) wird darauf hingewiesen, dass im Rahmen der Beteiligung der Öffentlichkeit im o. g. Planfeststellungsverfahren die erhobenen Einwendungen und darin mitgeteilten personenbezogenen Daten ausschließlich für das Planfeststellungsverfahren gespeichert und verarbeitet werden. Die persönlichen Daten werden benötigt, um den Umfang der Betroffenheit der Einwender beurteilen zu können. Sie werden so lange gespeichert, wie dies unter Beachtung der gesetzlichen Aufbewahrungsfristen für die Aufgabenerfüllung erforderlich ist. Die Stelle, die die Daten erhebt, darf die Daten an die Planfeststellungsbehörde und an von ihr beauftragte Dritte sowie an die Vorhabenträgerin und von ihr beauftragte Dritte zur Auswertung der Einwendungen weitergeben. Insoweit handelt es sich um eine erforderliche und somit rechtmäßige Verarbeitung aufgrund einer rechtlichen Verpflichtung gemäß Artikel 6 Absatz 1 Satz 1 lit. c) DSGVO in Verbindung mit § 4 Abs. 1 des Saarländischen Datenschutzgesetzes. Sofern der Name und die Anschrift des Einwenders für die ordnungsgemäße Durchführung des Verfahrens nicht erforderlich sind, sollen Name und Anschrift auf Verlangen des Einwenders vor der Weitergabe der Einwendung an die Vorhabenträgerin oder von ihr beauftragte Dritte unkenntlich gemacht werden.

Werden personenbezogene Daten verarbeitet, so hat der Betroffene das Recht, Auskunft über die zu seiner Person gespeicherten Daten zu erhalten (Artikel 15 DSGVO). Anträge auf Auskunft zu den erhobenen personenbezogenen Daten im Planfeststellungsverfahren sind zu richten an das Oberbergamt des Saarlandes, Am Bergwerk Reden 10, 66578 Schiffweiler. Sollten unrichtige personenbezogene Daten verarbeitet werden, steht dem Betroffenen ein Recht auf Berichtigung zu (Artikel 16 DSGVO). Liegen die gesetzlichen Voraussetzungen vor, so kann die Löschung oder Einschränkung der Verarbeitung verlangt sowie Widerspruch gegen die Verarbeitung eingelegt werden (Artikel 17, 18 und 21 DSGVO).

Hinsichtlich der Informationen nach Artikel 12 bis 14 DSGVO über die Verarbeitung personenbezogener Daten wird auf die für das Oberbergamt des Saarlandes geltenden Hinweise zum Datenschutz verwiesen. Die Hinweise zum Datenschutz sind im Internet unter

Datenschutz

einsehbar.

 

IV.

Der Text dieser Bekanntmachung kann auch auf der Internetseite des Oberbergamtes des Saarlandes unter

www.saarland.de/wasserstoffleitung

eingesehen werden. Diese Bekanntmachung wird zudem im zentralen UVP-Portal veröffentlicht.

Schiffweiler, den 08.08.2025

Oberbergamt des Saarlandes

Anhörungs- und Planfeststellungsbehörde

Im Auftrag

Mölleney (Bergdirektor)