| Ministerium für Wirtschaft, Innovation, Digitales und Energie | Wirtschaft

Geldwäscheprävention im Nichtfinanzsektor

Aktueller Hinweis

Sanktionen gegen Russland

Transaktionen mit bestimmten Personen und Einrichtungen

Das Ministerium für Wirtschaft, Innovation, Digitales und Energie des Saarlandes weist auf die Sanktionen der Europäischen Union gegen Russland sowie auf die Hinweise der Financial Intelligence Unit (FIU), der Geldwäschespezialeinheit des Zolls, hin. Untersagt sind ab sofort Transaktionen mit Personen und Einrichtungen, die auf den Sanktionslisten der Europäischen Union stehen. Liegt ein Verdacht vor, dass Geschäfte mittels Strohmännern erfolgen sollen, so muss dies unverzüglich der FIU gemeldet werden. Bei Verstößen drohen Bußgelder bis zu einer Million Euro.

Weitergehende Informationen erhalten Sie auf der Website der Financial Intelligence Unit (FIU):

https://www.zoll.de/DE/FIU/Aktuelles-FIU-Meldungen/2022/fiu_sanktionen_gegen_russland.html?nn=290366

Die Liste mit den betroffenen Personen und Einrichtungen erhalten Sie hier:

https://www.consilium.europa.eu/en/policies/sanctions/restrictive-measures-ukraine-crisis/

Das Gesetz über das Aufspüren von Gewinnen aus schweren Straftaten (Geldwäschegesetz - GwG) soll verhindern, dass Unternehmen für Geldwäsche oder Terrorismusfinanzierung missbraucht werden. Hier gelangen Sie direkt zum Geldwäschegesetz.

Unter Geldwäsche versteht man das Einschleusen von illegal erwirtschafteten Vermögenswerten in den legalen Wirtschaftskreislauf mit dem Ziel, die wahre Herkunft zu verschleiern. Zur Verhinderung der Geldwäsche müssen die Unternehmen in bestimmten, im Gesetz genannten Fällen Informationen über die Identität ihrer Vertragspartner einholen (Know-your-Customer-Prinzip = Kenne deinen Kunden). Sie müssen eine Risikoanalyse durchführen, ihre Geschäftsbeziehungen auf Auffälligkeiten überwachen und interne Sicherungsmaßnahmen treffen, um Anhaltspunkte für Geldwäsche zu erkennen.

Das Bundesministerium der Finanzen hat die Nationale Risikoanalyse (NRA) zur Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung veröffentlicht. Die Analyse dient dazu, bestehende sowie zukünftige Risiken beim Bekämpfen von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung in Deutschland zu erkennen und diese zu mindern. Das Risikobewusstsein soll bei allen Akteuren, im öffentlichen wie im privatwirtschaftlichen Bereich, weiter geschärft und der Informationsaustausch weiter intensiviert werden. Direkt zur Website der NRA

Risikoorientierte Maßnahmen

Die erforderlichen Maßnahmen sollen nicht nach einem starren Regelwerk, sondern risikoorientiert ergriffen werden. Anhand einer individuellen Analyse soll der Verpflichtete die konkret für seine Geschäftstätigkeit und Geschäftspartner typischen Risiken erkennen und den Missbrauch zu Geldwäschezwecken durch geeignete Maßnahmen verhindern. Einzelheiten können Sie den am Ende der Seite beigefügten Informationsblättern entnehmen.

Ob diese Pflichten erfüllt werden, wird durch die jeweilige Aufsichtsbehörde überwacht. Für die meisten Unternehmen des Nichtfinanzbereiches ist die zuständige Aufsichtsbehörde durch Landesrecht zu bestimmen.

Zuständigkeiten

Die nachfolgende Übersicht stellt dar, welche Unternehmen im Nichtfinanzsektor als Verpflichtete gelten und welche Aufsichtsbehörde jeweils zuständig ist.

Verpflichtete nach § 2 Absatz 1 GWG und zuständige Aufsichtsbehörde nach § 50 GWG:

  • Nr. 6: Bestimmte Finanzunternehmen - Aufsicht: Landesverwaltungsamt
  • Nr. 7: Versicherungsunternehmen - Aufsicht: Die jeweils zuständige Versicherungsaufsicht
  • Nr. 8: Versicherungsvermittlerinnen und Versicherungsvermittler - Aufsicht: Landesverwaltungsamt
  • Nr. 10: Rechtsanwälte, Kammerrechtsbeistände, Patentanwälte - Aufsicht: zuständige Kammer
  • Nr. 10: Notare - Aufsicht: Präsident des Landgerichts
  • Nr. 11: Nicht verkammerte Rechtsbeistände - Aufsicht: Landesverwaltungsamt
  • Nr. 12: Wirtschaftsprüfer - Aufsicht: Wirtschaftsprüferkammer
  • Nr. 13: Dienstleister für Gesellschaften und Treuhandvermögen oder Treuhänder - Aufsicht: Landesverwaltungsamt
  • Nr. 14: Immobilienmaklerinnen und Immobilienmakler - Aufsicht: Landesverwaltungsamt
  • Nr. 15: Veranstalter und Vermittler von Glücksspielen - Aufsicht: zuständige Erlaubnisbehörde
  • Nr. 16: Personen, die mit Gütern handeln (“Güterhändler”) - Aufsicht: Landesverwaltungsamt

Verordnung über Zuständigkeiten nach dem Geldwäschegesetz

Kontakt im Landesverwaltungsamt Saarland

Sachgebiet 1.5 Glücksspiel- und Spielhallenrecht, Geldwäschegesetz

Am Markt 7
66386 St. Ingbert

Kontakt im Ministerium

Referat E/3: Gewerberecht, Geldwäscheprävention
Geldwäsche

Franz-Josef-Röder-Str. 17
66119 Saarbrücken

Kontakt ausschließlich für Verdachtsmeldungen

Kontakt zur Financial Intelligence Unit (FIU)

Generalzolldirektion Financial Intelligence Unit (FIU)

51030 Köln