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Netzzugang

Betreiber von Energieversorgungsnetzen haben nach § 20 Abs. 1 Satz 1 Energiewirtschaftsgesetz (EnWG) jedermann nach sachlich gerechtfertigten Kriterien diskriminierungsfrei Netzzugang zu ihren Energieversorgungsnetzen zu gewähren. Dies ist eine zentrale Regelung des EnWG.

Aufgrund der Besonderheiten beim Zugang zu Energienetzen gibt es auch hinsichtlich des Netzzugangs spezielle Verordnungen, in denen der Zugang zu den Strom- und Gasnetzen geregelt ist (Stromnetzzugangsverordnung – StromNZV und Gasnetzzugangsverordnung - GasNZV).

Netzzugangsverweigerungen stellen einen Missbrauch im Sinne von § 30 EnWG dar, sofern sie nicht sachlich gerechtfertigt sind.

Die Bundesnetzagentur hat über die rechtlichen Anforderungen hinausgehende Festlegungen zum diskriminierungsfreien Netzzugang getroffen.

Diese Festlegungen sind von allen Netzbetreibern einzuhalten. Verstöße können von den Regulierungsbehörden als Missbrauch geahndet werden.