FAQ zur Umsetzung des WindBG im Saarland
Fragen und Antworten zu den wichtigsten Bereichen bei der Umsetzung des WindBG im Saarland mit dem Saarländischen Flächenzielgesetz (SFZG).
Vorbemerkung
Um die Klimaschutzziele zu erreichen, unabhängiger von Energieimporten zu werden und den wachsenden Strombedarf zu decken, müssen die erneuerbaren Energien schneller als bisher ausgebaut werden. Dabei ist die Windenergie neben der Solarenergie die tragende Säule. Um die Ausbauziele zu erreichen, hat der Bund mit dem Erlass des WindBG den Bundesländern sog. Flächenbeitragswerte zugewiesen. Das Saarland muss demnach bis Ende 2027 1,1 Prozent und bis Ende 2032 1,8 Prozent der Landesfläche für den Bau von Windenergieanlagen zur Verfügung stellen. Da die Ausweisung von Flächen für Windenergieanlagen im Saarland durch die Städte und Gemeinden bzw. den Regionalverband Saarbrücken erfolgt (sie stellen entsprechende Flächennutzungspläne auf), hat das Ministerium für Wirtschaft, Innovation, Digitales und Energie nach Durchführung einer Potenzialstudie festgelegt, wie viel Prozent bzw. Hektar ihrer Gemeindefläche jede der 52 saarländischen Gemeinden planerisch ausweisen muss. In der Summe werden somit im Saarland zwei Prozent der Landesfläche für den Bau von Windenergieanlagen zur Verfügung gestellt (das Plus von 0,2 Prozentpunkten gegenüber dem vom Bund vorgegebenen Wert von 1,8 Prozent ergibt sich aus dem saarländischen Energiefahrplan).
Hinweis:
Die folgenden Fragen und Antworten zu den wichtigsten Aspekten der Neuregelung der Flächenausweisung für Windenergieanlagen dienen nur der ersten Orientierung. Weiterführende, rechtlich einschlägige Ausführungen zu den Regelungen finden sich u.a. in der „Arbeitshilfe zum Vollzug des Gesetzes zur Erhöhung des Ausbaus von Windenergieanlagen an Land“ sowie dem Hintergrundpapier der Fachagentur Windenergie an Land „Windenergieplanung auf kommunaler Ebene“. Von Interesse ist auch eine Praxishilfe, die im Auftrag des Umweltbundesamtes zum Thema Repowering erstellt wurde.
Wir weisen darauf hin, dass die Auswertungen und Bewertungen zur Umsetzung des Windergieflächenbedarfsgesetzes (WindBG) auf der Grundlage der gegenwärtigen Rechtslage erstellt wurden, unter Einbezug des Entwurfs des Saarländischen Flächenzielgesetzes (SFZG). Der Gesetzentwurf wurde am 13.03.2024 in erster Lesung im Landtag behandelt. Sollten sich Änderungen u.a. aufgrund neuer rechtlicher Regelungen auf Bundesebene, aufgrund von bundesweiten Gerichtsurteilen oder im laufenden Gesetzgebungsverfahren des SFZG ergeben, werden wir uns bemühen, Sie auch hierzu zeitnah auf dem Laufenden zu halten.
Warum wurde das WindBG nicht durch die Landesplanung umgesetzt?
Im Saarland obliegt es den Kommunen, den Ausbau der Windenergie auf ihrem Gebiet in eigener Verantwortung, unter Beachtung der rechtlichen Rahmenbedingungen, zu steuern. Die ursprüngliche ausschließliche Steuerung der Windenergienutzung über die Landesraumordnung (Landesentwicklungsplan – LEP) wurde 2011 aufgegeben, um den weiteren Ausbau der Windenergie und eine Errichtung von Windenergieanlagen auch außerhalb der Vorranggebiete für Windenergie zu ermöglichen. Die Landesregierung wird den Verpflichtungen des WindBG und des Energiefahrplans 2030 mit dem Saarländischen Flächenzielgesetz (SFZG) entsprechen, das Teilflächenziele auf kommunaler Planungsebene beinhaltet. Ein Herunterbrechen der Flächenziele auf die Kommunen als Träger der Bauleitplanung durch ein Landesgesetz wird als effektivste und schnellste Möglichkeit eingeschätzt, die für das Saarland umsetzbaren bundesgesetzlich vorgegebenen Flächenbeitragswerte zu erreichen.
Müssen die in den Gemeindegebieten identifizierten Potenzialflächen zwingend ausgewiesen werden?
Das MWIDE empfiehlt den kommunalen Planungsträgern sich bei der Ausweisung von Windenergiegebieten an den durch die Potenzialstudie ermittelten Potenzialflächen zu orientieren.
Hierfür stellt das MWIDE den kommunalen Planungsträgern die Ergebnisse der Flächenpotenzialstudie zur Verfügung.
In diesem Zusammenhang sei noch einmal darauf hingewiesen, dass die gemeindebezogene Flächenpotenzialstudie des MWIDE auf einer verifizierten und kleinräumigen Datenbasis basiert, die auch landesspezifische Faktoren berücksichtigt. Dabei wurden Kriterien definiert, die die Ausweisung von Flächen für die Windenergienutzung aus planerischen, gesetzlichen oder technischen Gründen ausschließen oder aber auf flächenbezogene Nutzungsrestriktionen hinweisen. In diesem Kontext wird insbesondere auch auf die Konfliktdatenbank mit ihren Ausführungen als Teil der Flächenpotenzialstudie hingewiesen.
Können bereits ausgewiesene Windenergiegebiete auf das kommunale Teilflächenziel angerechnet werden?
Ja, bereits ausgewiesene Flächen für Windenergienutzung können angerechnet werden. Allerdings ist eine Anrechnung von verschiedenen, kumulativ zu erfüllenden Voraussetzungen abhängig:
- Bei der anrechenbaren Fläche muss es sich um ein ausgewiesenes Windenergiegebiet handeln,
- der hierfür erforderliche Bauleitplan muss wirksam bzw. rechtskräftig sein und
- für die ausgewiesene Fläche müssen standardisierte Daten geografischer Informationssysteme (GIS-Daten) vorliegen.
In welchem Umfang können bereits ausgewiesene Flächen, die Gegenstand eines Bauleitplans sind, der eine Höhenbeschränkung enthält, angerechnet werden?
Flächen, die in Plänen ausgewiesen werden, die nach dem 01.02.2023 wirksam werden und Höhenbegrenzungen enthalten, sind im Sinne der gesetzlichen Regelung nicht auf den Flächenbeitragswert anzurechnen (§ 4 Abs. 1 Satz 5 WindBG). Für frühere Bestandspläne gilt im Umkehrschluss, dass diese trotz bestehender Höhenbeschränkungen auf die Flächenziele angerechnet werden können. Die Regelung trifft keine Bestimmung über die Möglichkeit, Höhenbeschränkungen zu treffen, sondern betrifft allein die Anrechenbarkeit.
Können auch Flächen angerechnet werden, die keine Windenergiegebiete sind?
Ja, es können auch Flächen angerechnet werden, die keine Windenergiegebiete sind. Das ist jedoch nur für die Flächen der Fall, die im Umkreis von einer Rotorblattlänge um die Windenergieanlage liegen. Eine Anrechnung kann nur stattfinden, wenn
- der kommunale Planungsträger dies in dem Beschluss über den Bauleitplan feststellt und
- solange die Anlage in Betrieb ist.
Achtung: Flächen, die keine Windenergiegebiete sind, können lediglich auf das kommunale Teilflächenziel, das bis zum 31.12.2030 zu erreichen ist, angerechnet werden. Eine Anrechnung auf das kommunale Teilflächenziel bis zum 31.12.2027 ist nicht möglich.
In welchem Umfang können bereits ausgewiesene Flächen angerechnet werden?
Bereits ausgewiesene Flächen sind grundsätzlich in vollem Umfang auf die kommunalen Teilflächenziele anzurechnen. Rotor-innerhalb-Flächen sind hingegen nur anteilig auf das kommunale Teilflächenziel anrechenbar. Hierfür ist mittels Analyse der standardisierten Daten geografischer Informationssysteme (GIS-Daten) flächenscharf der einfache Rotorradius abzüglich des Turmfußradius einer Standardwindenergieanlage an Land von den Grenzen der ausgewiesenen Fläche abzuziehen. Der Rotorradius einer Standardwindenergieanlage an Land abzüglich des Turmfußradius wurde zu diesem Zweck mit einem Wert von 75 Metern gesetzlich festgesetzt.
Die ausgewiesene Fläche kann nur einmalig auf das kommunale Teilflächenziel angerechnet werden. Eine Doppelanrechnung ist nicht möglich.
Können auch über das zugewiesene kommunale Teilflächenziel hinaus weitere Flächen ausgewiesen werden?
Ja. Bei den kommunalen Teilflächenzielen handelt es sich um Mindestvorgaben, die auch überschritten werden dürfen.
Können die über den zugewiesenen Flächenzielewert hinaus ausgewiesenen Flächen an andere Gemeinden übertragen werden?
Eine Übertragung von Flächen von einer Gemeinde zu einer anderen Gemeinde ist grundsätzlich möglich. Voraussetzung hierfür ist, dass sich eine Gemeinde durch Vertrag mit einer anderen Gemeinde verpflichtet, mehr Fläche als im SFZG gefordert (Flächenüberhang) für die Windenergie an Land bereitzustellen und diesen Vertrag dem MWIDE bis zum 31.12.2025 unter Bezifferung des Flächenüberhangs in Hektar übermittelt. Das kommunale Teilflächenziel der beteiligten Gemeinden darf sich dabei jeweils höchstens um 50 % mindern oder erhöhen.
Welche Flächen können auf das Teilflächenziel bis 2027 angerechnet werden?
Grundsätzlich können alle Flächen auf das kommunale Teilflächenziel bis zum 31.12.2027 angerechnet werden, mit der Ausnahme von Flächen, die keine Windenergiegebiete sind. Diese Flächen können lediglich auf das kommunale Teilflächenziel bis zum 31.12.2030 angerechnet werden.
Wer ist zuständig für die Genehmigung von Flächennutzungsplänen?
Zuständige Behörde für die Genehmigung von Flächennutzungsplänen ist das Ministerium für Inneres, Bauen und Sport.
Bedürfen auch Änderungen oder Ergänzungen von Flächennutzungsplänen der Genehmigung?
Ja. Auch Änderungen und/oder Ergänzungen von Flächennutzungsplänen bedürfen der Genehmigung durch das Ministerium für Inneres, Bauen und Sport.
Was passiert, wenn das zugewiesene kommunale Teilflächenziel bis zum 31.12.2030 nicht erreicht wird?
Grundsätzlich kann festgehalten werden, dass mit Erreichen des kommunalen Teilflächenziels bis zum 31.12.2030 die Rechtsfolge des § 249 Abs. 2 BauGB eintritt. Vorhaben nach § 35 Abs. 1 Nr. 5 BauGB, die der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Windenergie dienen, sind danach im Außenbereich außerhalb der Windenergiegebiete nicht mehr gemäß § 35 Abs. 1 Nr. 5 BauGB privilegiert zulässig, sondern als sonstige Vorhaben gem. § 35 Abs. 2 BauGB anzusehen.
Im Ergebnis sind die genannten Vorhaben infolge der nicht mehr gegebenen Privilegierung i.d.R. unzulässig, da durch das Vorhaben meist mindestens die Eigenart der Landschaft oder ihr Erholungswert beeinträchtigt wird.
Sollte das kommunale Teilflächenziel bis zum 31.12.2030 nicht erreicht worden sein, werden die Rechtsfolgen des § 249 Abs. 7 Satz 1 BauGB ausgelöst, ohne dass es einer gesonderten Feststellung bedarf. Zunächst entfallen nach § 249 Abs. 7 Satz 1 Nr. 1 BauGB die Rechtsfolgen des § 249 Abs. 2 BauGB, soweit diese bereits eingetreten sind. Weiterhin können Windenergieanlagen nach § 249 Abs. 7 Satz 1 Nr. 2 BauGB Ziele der Raumordnung, Darstellungen von Flächennutzungsplänen und sonstige Maßnahmen der Landesplanung nicht mehr entgegengehalten werden.
Während Planinhalte zugunsten von Windenergieanlagen nicht angetastet werden, werden sämtliche planerischen Hindernisse in Flächennutzungs- und Raumordnungsplänen für die Vorhabenzulassung für unbeachtlich erklärt. Demzufolge richtet sich die Vorhabenzulassung allein nach § 35 Abs. 1 BauGB. Dabei können jegliche Darstellungen in Flächennutzungsplänen oder Erfordernisse der Raumordnung Vorhaben, die der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Windenergie dienen, nicht entgegengehalten werden. Es ist jedoch nach wie vor zu prüfen, ob der Windenergieanlage im Einzelfall öffentliche Belange, wie sie beispielhaft in § 35 Abs. 3 Satz 1 BauGB aufgezählt werden, entgegenstehen. Die Belange können berücksichtigt werden, soweit sie auch unabhängig von den unbeachtlichen Plänen bestehen. An das Ergebnis der planerischen Abwägung innerhalb dieser Pläne ist die Zulassungsbehörde jedoch nicht mehr gebunden.
Die Rechtsfolgen des § 249 Abs. 7 Satz 1 BauGB gelten weiter, bis deren Einhaltung erneut festgestellt wird; dann entfallen sie automatisch („Sobald und solange“). Nach einer erneuten Feststellung gem. § 6 Abs. 1 und 2 SFZG, die regelmäßig zeitlich mit der Zielerreichung zusammenfallen dürfte, treten stattdessen wiederum die Rechtsfolgen des § 249 Abs. 2 BauGB ein.
Gibt es Sonderregelungen für das sog. Repowering von Anlagen, also den Ersatz von alten Windenergieanlagen durch neue und leistungsstärkere Anlagen?
Ja, gibt es. Soweit das Erreichen des kommunalen Teilflächenziels festgestellt wird, spätestens aber mit Ablauf des 31.12.2027, sind Repowering-Vorhaben auch außerhalb von ausgewiesenen Windenergiegebieten privilegiert, es sei denn, die Grundzüge der Planung werden dabei nicht berührt. Dies gilt allerdings nur, sofern der Standort der Anlage nicht in einem Natura 2000-Gebiet oder einem Naturschutzgebiet liegt. Nach Ablauf der Frist bzw. wenn das jeweilige kommunale Teilflächenziel erreicht wurde und damit die Rechtsfolge des § 249 Abs. 2 BauGB eintritt, ist ein Repowering von Anlagen außerhalb ausgewiesener Windenergiegebiete nicht mehr möglich.
Was sind Beschleunigungsgebiete (Erneuerbare-Energien-Richtlinie RED III der EU)?
In den Beschleunigungsgebieten entfallen die Umweltverträglichkeits- und Artenschutzprüfung auf der Projektebene. Stattdessen werden sie für das gesamte Gebiet bereits auf Planebene vorgenommen. Die Richtlinie ist am 20.11.2023 in Kraft getreten. Die Mitgliedstaaten müssen die neuen Vorgaben der RED III innerhalb von 18 Monaten ab Inkrafttreten der Richtlinie in nationales Recht umsetzen.
Das BMWK möchte alle bisherigen Windenergiegebiete als Beschleunigungsgebiete definieren. Damit würden für alle geltenden Bauleitpläne der Gemeinden folgende Bestimmungen gelten:
Genehmigungen für neue Windenergie- und Solaranlagen dürfen maximal 12 Monate dauern. Für Repowering Projekte dürfen die Genehmigungen maximal 3 Monate dauern.
Beim Artenschutz verschieben sich die Prioritäten. Der Populationsschutz wird gegenüber dem Schutz individueller Tiere priorisiert.
Wie wird die Feststellung des Erreichens meines kommunalen Teilflächenziels überprüft?
Gem. § 1 WindBG ist Ziel des Gesetzes, den beschleunigten Ausbau der Windenergie an Land zu fördern, damit im Interesse des Klima- und Umweltschutzes die Transformation zu einer nachhaltigen und treibhausgasneutralen Stromversorgung möglich wird. Damit besteht für die Planungsträger die Notwendigkeit, geeignete Flächen für die Windenergienutzung zu ermitteln.
Nach Einreichen des Flächennutzungsplans zwecks Genehmigung beim Ministerium für Inneres, Bauen und Sport erfolgt, sofern die Anrechnungsnorm des WindBG angewendet wurde, eine Überprüfung der rechtmäßigen Anwendung derselben. Des Weiteren wird ein Abgleich der im Flächennutzungsplan ausgewiesenen Windenergiegebietsfläche mit den Ergebnissen der Flächenpotenzialstudie des Landes durchgeführt. Bei einer Flächenausweisung auf einem von der Potenzialstudie ermittelten Gebiet mit einem Konfliktrisikowert (KRW), ist vom kommunalen Planungsträger mit Einreichen des Flächennutzungsplans ein einschlägiger Nachweis zur positiven Umsetzung des Windenergiegebiets (Umsetzungsnachweis) zu erbringen. Der Umsetzungsnachweis muss dabei insbesondere eine Stellungnahme von den Trägern öffentlicher Belange beinhalten, die nach der Kriterientabelle des MWIDE für die Restriktionen auf dem Gebiet verantwortlich sind.
Bei dem Abgleich mit den in der Potenzialstudie gekennzeichneten Ausschlussgebieten ist zu unterscheiden, ob der Ausschluss aufgrund landesweit angenommener Vorgaben besteht (z.B. Ausschluss 75 Meter-Puffer zur Landesgrenze oder 400 Meter-Puffer um Einrichtungen im Außenbereich) oder auch bundesgesetzliche Vorgaben für bestehende Windenenergie- bzw. Beschleunigungsgebiete greifen und der Ausschluss der Potenzialstudie damit „nur“ für neue Flächennutzungspläne ausschlaggebend ist (in ausgewiesenen Windenergiegebieten, die bereits eine Strategische Umweltprüfung durchlaufen haben, entfällt im Genehmigungsverfahren die Pflicht der Umweltverträglichkeitsprüfung und der artenschutzrechtlichen Prüfung). In allen anderen Fällen, die in der Potenzialstudie als Ausschluss definiert sind, wird diese Fläche entsprechend in Abzug gebracht. Je nach Ausgestaltung reduziert sich dabei die auf das kommunale Teilflächenziel anzurechnende Fläche vollständig oder anteilig.
Die Berechtigung zu und Notwendigkeit dieser Prüfung ergibt sich für die Länder auf der Grundlage des EEG und des WindBG. Im Rahmen der Berichterstattung nach § 98 Abs. 1 EEG ist ein kontinuierliches Monitoring zum Stand der Umsetzung der Flächenziele mit einer jährlichen Berichterstattung der Bundesregierung zur Bewertung des Umsetzungsstandes des WindBG vorgesehen.
Bei der Flächenausweisung auf kommunaler Ebene sollte entsprechend sichergestellt werden, dass ein von den Ländern gegebenenfalls vorgegebenes kommunales Teilflächenziel erreicht wird und dazu Flächen ausgewiesen werden, die keine Zielverfehlung befürchten lassen. Die ausgewiesenen Flächen sollten also tatsächlich für die Windenergie nutzbar sein und im Rahmen der Bauleitplanung wirksam ausgewiesen werden. Aus Sicht des Gesetzgebers soll für die Flächenausweisung eine vergleichende Betrachtung zur Eignung sonstiger Flächen gerade nicht mehr erforderlich sein (§ 249 Abs. 6 Satz 2 BauGB) und insoweit ausreichen, dass die planerische Methodik und das Ergebnis nachvollziehbar sind (Quelle: Windenergieplanung auf kommunaler Ebene , S. 18). Das Erreichen des Flächenbeitragswertes setzt nämlich, ebenso wie früher das Kriterium des „substanziell Raum Verschaffens“ voraus, dass die ausgewiesenen Gebiete für die Windenergie nutzbar sind, da andernfalls die rückwirkende Verfehlung des Flächenbeitragswertes droht (siehe Kapitel 3.2.2, ebenda, S. 21).
Die gerichtliche Verwerfung eines Plans führt dazu, dass dieser mit Rechtskraft der gerichtlichen Entscheidung von Anfang an unwirksam ist. Die Flächenbeitragswerte wären damit also grundsätzlich i.S.d. § 4 Abs. 2 Satz 1 WindBG verfehlt. Das Eintreten der Rechtsfolge des § 249 Abs. 7 BauGB wird aber durch eine gesetzliche Übergangsfrist zunächst für ein Jahr ab Rechtskraft der Entscheidung aufgeschoben, in welcher der im Plan ausgewiesenen Flächen weiterhin anrechenbar bleiben (§ 4 Abs. 2 Satz 2 WindBG).
Sind bei den kommunalen Teilflächenzielen schon bestehende Anlagen und Flächen eingerechnet?
Nein. Bestehende Windenergieanlagen und bereits ausgewiesene Flächen wurden für die Ermittlung des kommunalen Teilflächenziels nicht berücksichtigt. Sie sind aber grundsätzlich auf das kommunale Teilflächenziel anrechenbar, soweit die Voraussetzungen den § 4 WindBG erfüllt sind.
Wie können die Shapefiles und Geopackages geöffnet werden?
Die Shapefiles und Geopackages können mit diversen Planungsprogrammen oder der kostenlosem Open-Source-Software QGiS geöffnet werden. Shapefiles (.shp) und Geopackage (GPK Datei) sind in der EU ein vorgegebenes Standardformat. Diese Dateiformate müssen die Kommunen zukünftig auch bereitstellen.
Wie erfolgt die Neu-Ausweisung von Flächen (Windenergiegebieten) in den Städten und Gemeinden bzw. dem Regionalverband Saarbrücken zur Erfüllung der kommunalen Teilflächenziele?
Wie auch schon bei der Ausweisung von Wind-Konzentrationszonen müssen die Städte und Gemeinden bzw. der Regionalverband Saarbrücken dafür ihren (Teil-)Flächennutzungsplan neu aufstellen bzw. fortschreiben. Aus den Flächen des theoretischen Potenzials, das für jede Gemeinde im Saarland durch das Land ermittelt worden ist, also der Flächenkulisse, kann die Kommune bzw. der Regionalverband Saarbrücken dann entscheiden, wo sie Windenergiegebiete ausweisen will.
Entscheidend ist, dass sie mindestens so viele Flächen ausweist, wie das durch Landesgesetz vorgegeben ist. Solche gemeindespezifischen Teilflächenziele gab es bei der bisherigen Konzentrationsflächenplanung nicht. Wichtig ist: Es dürfen keine Flächen ausgewiesen werden, die gar nicht für die Windenergienutzung geeignet sind.
Neu ist jetzt, dass auch die Gemeinden, die bisher auf eine Steuerung der Windenergie auf ihrem Gemeindegebiet verzichtet haben, verpflichtet sind, Windenergiegebiete auszuweisen. Dies geschieht durch Flächennutzungspläne. Ein Flächennutzungsplan bzw. dessen Änderung wird in einem genau vorgeschriebenen Verfahren aufgestellt und von den kommunalen Räten beschlossen. Anschließend muss dieser Plan dem Ministerium für Inneres, Bauen und Sport zur Genehmigung vorgelegt werden.
Wieso wurde im Rahmen der Potenzialstudie ein Ausschluss von 75 Metern entlang der Landesgrenze vorausgesetzt und gilt dieser auch auf kommunaler Ebene?
Für die landesweite Ermittlung der Flächenbeitragswerte wurde auch im Saarland ein Puffer von einer Rotorblattlänge (75 Meter) zur Landesgrenze als Ausschlussgebiet umgesetzt. Damit wird gewährleistet, dass grenznahe Windenergiegebiete unter Berücksichtigung der Rotor-out-Regelung vollumfänglich auf die jeweiligen Flächenzielwerte angerechnet werden können. Bestehende Windenergiegebiete mit älteren Anlagen, deren Rotorlänge weniger als 75 Meter beträgt, können innerhalb des Ausschlussgebietes entlang der Grenze liegen.
Die kommunalen Planungsträger können, unter Berücksichtigung und Nachweis der Zulässigkeit eines Überragens von Rotorblättern über die Grenzen des Nachbarlandes und der Nachbarstaaten, von einem Einhalten des Ausschlusses Abstand nehmen.
Wieso wurde im Rahmen der Potenzialstudie ein Ausschluss von 600 Metern um Siedlungsgebiete (Innenbereich) gelegt und gilt dieser auch auf kommunaler Ebene?
Im Rahmen der Flächenpotenzialstudie wurde für die landesweite Ermittlung der Flächenbeitragswerte ein Puffer von 600 Metern rund um die Gemeinden und Städte des Saarlandes als Ausschlussgebiet vorausgesetzt. Aufgrund der sehr hohen Bedeutung der Wohnnutzung im Innenbereich sowie der Empfindlichkeit gegenüber der Lärmbelastung und bedrängender Wirkung durch Windenergieanlagen, wird die Nutzung im Abstand kleiner 600 Meter regelmäßig ausgeschlossen.
Bestehende Windenergiegebiete mit älteren Anlagen und entsprechender niedriger Höhe können innerhalb dieses Bereichs liegen. Auch zukünftig können grundsätzlich, sofern rechtlich zulässig, neue Windenergieanlagen in diesem Bereich entstehen. Der Ausschluss ist somit eine Annahme, jedoch keine Verpflichtung. Der kommunale Planungsträger muss vielmehr im Planungsverfahren prüfen, wie weit Windenergieanlagen an die Bebauung heranrücken können. Diese Prüf- und Nachweispflicht gilt auch für bestehende Flächen bei Vorhaben des Repowerings.
Mit zunehmender Entfernung nimmt die Lärmbelastung und bedrängende Wirkung durch Windenergieanlagen ab. Im Abstand von 600 bis 800 m wird dennoch von einem hohen Konfliktrisiko ausgegangen. Damit werden nur 20 Prozent der Flächen innerhalb dieses 200 Meter-Bereichs als umsetzbare Flächen in die Flächenbeitragswerte miteinbezogen.
Bei Fragen hierzu können Sie sich an die unten stehende Funktionsadresse wenden.
Referat F/1
Energiepolitik und Energiewende
Franz-Josef-Röder-Straße 17
66119 Saarbrücken