Thema: Energie
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Härtefallhilfe Energie Saarland

Antragsverfahren beendet.

Kleine und mittlere Unternehmen (KMU), Soloselbständige und Angehörige der freien Berufe, die in 2022 durch besonders stark gestiegene Energiekosten betroffen sind, konnten bis zum 31.10.2023 Unterstützung beantragen. Die vom Land konzipierte Härtefallhilfe Energie Saarland wurde als Billigkeitsleistung aus Haushaltsmitteln des Bundes gewährt und stellte darauf ab, energieträgerunabhängig zu fördern – einschließlich Pellets und Öl.

Am 31. Oktober 2023 ist die Antragsfrist abgelaufen, es können keine neuen Anträge mehr gestellt werden.

Wirtschaftsminister Jürgen Barke: „Eine Unterstützung über alle Energieträger hinweg war uns daher ein wichtiges Anliegen, denn beispielsweise auch bei Pellets und Öl gab es im Jahr 2022 erhebliche Preissteigerungen. Gerade im Saarland sind diese Energieträger weit verbreitet. Auch wenn die Energiepreise in den letzten Wochen wieder deutlich gesunken sind, müssen wir den Betrieben unter die Arme zu greifen, die trotz allem unter deutlichen Kostensteigerungen leiden. Wir wissen in dieser Krise um unsere Verantwortung und lassen unsere Unternehmen dabei nicht allein.“ Mit der Härtefallhilfe Energie Saarland ergänzt die Landesregierung die Maßnahmen des Bundes an der richtigen Stelle, so Barke.

Wichtigste Voraussetzungen zur Antragstellung sind eine Verdreifachung der betrieblichen Energiekosten im Jahr 2022 gegenüber dem Jahr 2021, ein Anteil der betrieblichen Energiekosten am Umsatz von mindestens 6 Prozent im Jahr 2022 und ein durch Energiekostensteigerungen verursachtes negatives Betriebsergebnis im Jahr 2022. Antragsberechtigt sind Unternehmen mit bis zu 500 Beschäftigten und Sitz im Saarland.  

Die Antragstellung ist nicht mehr möglich.

Fragen und Antworten zur Härtefallhilfe Energie Saarland

1. Was ist die Härtefallhilfe Energie Saarland?

Den kleinen und mittleren Unternehmen, Soloselbständigen und Angehörigen der freien Berufe, die Energie für den eigenen betrieblichen Verbrauch kaufen und trotz Strom- und Gaspreisbremse von besonders stark gestiegenen Mehrkosten für Energie betroffen sind, kann durch die Härtefallhilfe Energie Saarland aus Haushaltsmitteln des Bundes aus Gründen der staatlichen Fürsorge zum Ausgleich oder zur Milderung von Schäden und Nachteilen eine Billigkeitsleistung gewährt werden. Ein Härtefall liegt vor, wenn der/die Antragstellende aufgrund von hohen betrieblichen Energiekosten außerordentliche Belastungen zu tragen hat, die absehbar die wirtschaftliche Existenz des Unternehmens bzw. der selbständigen/freiberuflichen Tätigkeit bedrohen.

2. Wer ist antragsberechtigt?

Eine Antragsberechtigung besteht für kleine und mittlere Unternehmen, Soloselbständige und Angehörige der freien Berufe, die bis zum 28.02.2022 gegründet wurden bzw. ihre Geschäftstätigkeit bis zu diesem Tage aufgenommen haben und eine energiekostenbedingte Härte zu verzeichnen hatten.

Bei natürlichen Personen ist hierfür der Tag, an dem die selbständige Tätigkeit erstmalig beim Finanzamt angemeldet wurde, heranzuziehen und bei juristischen Personen der Tag, an dem erstmalig am Rechtsverkehr teilgenommen wurde.

Antragsberechtigt sind Unternehmen mit bis zu 500 Beschäftigten und Sitz im Saarland.  

In den Fällen der nachfolgenden Ausschlusskriterien kann keine Härtefallhilfe Energie Saarland gewährt werden:

Die/der Antragstellende ist ein

  • Kredit- und Finanzinstitut,
  • Energieversorgungsunternehmen,
  • öffentliches Unternehmen,
  • Unternehmen ohne Beschäftigte zum Stichtag 31.12.2022,
  • Soloselbständige/r bzw. Angehörige/r der freien Berufe im Nebenerwerb ohne Beschäftigte oder
  • sanktioniertes Unternehmen.

Darüber hinaus sind auch Unternehmen, die erst nach dem 28.02.2022 gegründet wurden bzw. Soloselbständige/Angehörige der freien Berufe, die ihre Tätigkeit erst nach dem 28.02.2022 aufgenommen haben, ebenso ausgeschlossen wie Unternehmen, Soloselbständige bzw. Angehörige der freien Berufe, für die zum Zeitpunkt der Antragstellung ein Insolvenzverfahren eröffnet ist, ein Eröffnungsantrag für ein Insolvenzverfahren oder eine Insolvenzbeantragungspflicht besteht.

Da die Härtefallhilfe Energie Saarland nachrangig ist zu anderen Hilfen, die der Entlastung von gestiegenen betrieblichen Energiekosten dienen, kann die Hilfe nicht bzw. insoweit nicht gewährt werden, als dass andere Hilfen zur Entlastung von gestiegenen betrieblichen Energiekosten greifen. Die Inanspruchnahme der Hilfe ist nicht ausschlaggebend, sondern die grundsätzliche Antragsberechtigung.

Kostensteigerungen, die bereits Grundlage anderer gewährter Hilfen waren, können nicht zusätzlich Bestandteil des Antrags auf Härtefallhilfe Energie Saarland sein.

Im Falle der Inanspruchnahme einer Hilfe aus dem Energiekostendämpfungsprogramm (EKDP) des Bundes kann ebenfalls keine Härtefallhilfe Energie Saarland gewährt werden.

3. Welche Voraussetzungen müssen erfüllt sein?

Für das Vorliegen einer energiekostenbedingten Härte müssen die nachfolgenden Voraussetzungen erfüllt werden:

3.1 Verdreifachung der betrieblichen Energiekosten

Anhand der betriebswirtschaftlichen Auswertung (BWA) oder der Einnahmen-Überschussrechnung (EÜR) muss mindestens eine Verdreifachung der betrieblichen Energiekosten vom Jahr 2021 zum Jahr 2022 festzustellen sein.

Sofern eine Vorsteuerabzugsberechtigung besteht, sind die Netto-Kosten zugrunde zu legen.

Unternehmen, Soloselbständige und Angehörige der freien Berufe, die ihre Geschäftstätigkeit erst nach dem 31.12.2020 und vor dem 01.03.2022 aufgenommen haben, können zur Ermittlung der betrieblichen Energiekosten im Jahr 2021 den Referenzpreis des jeweiligen Energieträgers für das Jahr 2021 zugrunde legen (Sonderregelung).

EnergieträgerReferenzpreis 2021 (netto)
Heizöl0,60 EUR/l
Flüssiggas0,48 EUR/l
Holzpellets0,23 EUR/kg
Holzhackschnitzel 20 % WG0,10 EUR/kg
Holzbriketts0,26 EUR/kg
Scheitholz80,- EUR/RM (Raummeter)
Kohle0,30 EUR/kg

3.2. Energieintensität

Die Energieintensität muss sich im Jahr 2022 auf mind. sechs Prozent belaufen, was sich anhand der BWA/EÜR als Anteil der betrieblichen Energiekosten am Umsatz feststellen lässt.

3.3. negatives EBITDA

Im Jahre 2022 muss ein energiekosteninduzierter, operativer Verlust vorgelegen haben. Dieser liegt vor bei einem negativen Ergebnis vor Abschreibungen, Zinsen und Steuern (EBITDA) in der Gewinn- und Verlustrechnung oder EÜR. Im Falle eines positiven EBITDA besteht kein Anspruch auf die Härtefallhilfe Energie Saarland.

3.4 positive Fortführungsprognose

Mit einer Selbstauskunft im Rahmen der Antragstellung ist zu versichern, dass zum Zeitpunkt der Antragstellung der Fortbestand des Unternehmens bzw. der selbständigen/freiberuflichen Tätigkeit unter Berücksichtigung der beantragten Härtefallhilfe Energie Saarland gesichert erscheint und keine Aufgabe des Geschäftsbetriebs bzw. der selbständigen/freiberuflichen Tätigkeit in diesem Zeitraum vorgesehen ist.

4. Wie hoch ist die Härtefallhilfe?

Die Höhe der Härtefallhilfe Energie Saarland berechnet sich aus der betrieblichen
Energiekostensteigerung im Vergleich der Jahre 2021 und 2022 abzüglich der im Rahmen der Überbrückungshilfe IV erstatteten betrieblichen Kosten für Elektrizität, Heizung, Kälte und Gas (Bestandteil der Kostenposition 07) sowie abzüglich der erhaltenen Rückvergütungen für den Monat Dezember 2022 (Dezember-Soforthilfe für Gas und Fernwärme).

Die Härtefallhilfe Energie Saarland darf jedoch die Höhe des negativen EBITDA 2022 nicht übersteigen und ist auf 200.000,- EUR begrenzt. Für den Fischerei- und
Aquakultursektor und die Primärproduktion landwirtschaftlicher Erzeugnisse beläuft sich die max. Höhe der Härtefallhilfe Energie Saarland auf 20.000,- EUR. Diese Obergrenzen gelten auch im Falle eines Unternehmensverbunds.

Ferner dürfen die beihilferechtlichen Obergrenzen gemäß der BKR-Bundesregelung
Kleinbeihilfen 2022 nicht überschritten werden. Hierbei müssen insbesondere
beantragte/erhaltene Leistungen nach dem Erdgas-Wärme-Soforthilfegesetz, dem
Strompreisbremsegesetz und dem Erdgas-Wärme-Preisbremsengesetz berücksichtigt werden. Die Einhaltung der beihilferechtlichen Obergrenze hat die/der Antragstellende im Antragsformular zu versichern.

5. Wer übernimmt die Antragstellung?

Der Antrag ist grundsätzlich durch die/den Vertreter/in des Unternehmens, die/den Soloselbständige/n bzw. Angehörige/n der freien Berufe einzureichen. Die Einbindung einer/s prüfenden Dritten (Steuerberater/in, Wirtschaftsprüfer/in, vereidigte/r Buchprüfer/in oder Rechtsanwältin/Rechtsanwalt) ist verpflichtend. Insbesondere das Vorliegen der Antragsvoraussetzungen hat sie/er zu bescheinigen. Die Bescheinigung und Erklärungen des prüfenden Dritten sind im ausgedruckten Antragsformular abzugeben. Das Formular ist von der/m prüfenden Dritten zu unterzeichnen.

Die Kosten der Bescheinigung durch die/den prüfende/n Dritte/n können im Falle einer positiven Entscheidung über den Antrag auf Härtefallhilfe Energie Saarland mit einer Billigkeitsleistung aus Landesmitteln in Höhe von bis zu 250,- EUR unterstützt werden. Diese Unterstützung ist im Antrag geltend zu machen und wird im Falle der Bewilligung des Antrags auf Härtefallhilfe Energie Saarland summiert mit der bewilligten Härtefallhilfe Energie Saarland an die/den Antragstellenden überwiesen. Der finanzielle Ausgleich hat zwischen Antragstellendem und prüfender/m Dritten zu erfolgen.

Im Falle einer Ablehnung des Antrags auf Härtefallhilfe Energie Saarland, wird auch keine Billigkeitsleistung zur Minderung der Kosten für die Bescheinigung der/des prüfenden Dritten gewährt.

6. Wie läuft das Antrags-/ und Bewilligungsverfahren ab?

  • Das Antrags-/ und Bewilligungsverfahren wird ausschließlich elektronisch durchgeführt.
  • Der Antrag ist über das Online-Formular einzureichen.
  • Eine postalische Antragstellung oder eine solche per Telefax oder E-Mail ist ausgeschlossen.
  • Bitte beachten Sie die oben beschriebenen Hinweise zur Antragseinreichung:
  • Die/Der Antragstellende erhält eine Empfangsbestätigung durch die Bewilligungsstelle innerhalb von drei Arbeitstagen per E-Mail.
  • Es ist grundsätzlich nur eine Antragstellung je Unternehmen, Unternehmensverbund, Soloselbständigem bzw. Angehörigem der freien Berufe möglich. Einzige Ausnahme bilden die Sozialunternehmen (gemeinnützige Unternehmen), die je Betriebsstätte einen Antrag stellen dürfen unter Einhaltung der beihilferechtlichen Vorgaben.
  • Im Falle verbundener Unternehmen muss der Sitz der obersten vorgeschalteten Einheit des Unternehmensverbunds im Saarland sein. Der Unternehmensverbund ist vollständig im Antrag darzustellen, der Härtefallhilfe Energie Saarland können jedoch nur die im Saarland liegenden Betriebsstätten zugrunde gelegt werden.
  • Die Bewilligungsstelle, das Ministerium für Wirtschaft, Innovation, Digitales und Energie, ist sowohl für die Entscheidung über den Antrag, den Erlass des Bewilligungsbescheids sowie für die gesamtheitliche Abwicklung der Härtefallhilfe Energie Saarland zuständig.

Die Antragstellung hat bis zum 31.10.2023 zu erfolgen. Die Bearbeitung später eingehender Anträge ist ausgeschlossen.

7. Wie läuft die Auszahlung ab?

Der Antragsteller hat den Eingang des Bewilligungsbescheids per E-Mail an bewilligungsstelle@wirtschaft.saarland.de zu bestätigen. Im Anschluss daran wird die Auszahlung der Härtefallhilfe Energie Saarland auf das im Antrag angegebene Konto veranlasst. Im Antrag ist zwingend die für die im Antrag angegebene Steuernummer beim Finanzamt hinterlegte Kontoverbindung anzugeben. Die/der Antragstellende hat dies im Vorfeld der Antragstellung sicherzustellen, da eine Änderung der Antragsdaten nach Antragstellung ausgeschlossen ist. 

8. Muss ich eine Schlussabrechnung einreichen?

Eine Schlussabrechnung ist nicht erforderlich. Die Bewilligungsstelle behält sich aber vor, auch im Nachgang zur Bewilligung stichprobenartige Überprüfungen durchzuführen.

Kontakt

Bewilligungsstelle Härtefallhilfe Energie Saarland

Franz-Josef-Röder-Str. 17
66119 Saarbrücken

Zur Bearbeitungsdauer je Antrag können wir keine konkreten Angaben machen. Auch sind keine individuellen Rückfragen oder Sachstandsfragen möglich. Wir versichern Ihnen jedoch, dass wir auf Basis des unbürokratischen Antrags- und Prüfverfahrens vollständig ausgefüllte Anträge schnellstmöglich zur Auszahlung bringen.

Die Richtlinie, sowie die ausführlichen FAQ und Datenschutzhinweise finden Sie unter Publikationen.