Thema: Windenergie
| Ministerium für Umwelt, Klima, Mobilität, Agrar und Verbraucherschutz | Immissionsschutz

Bekanntmachung des Landesamtes für Umwelt- und Arbeitsschutz gemäß § 10 Abs. 3 Bundes-Immissionsschutzgesetz (BImSchG) zur Errichtung und zum Betrieb von einer Windenergieanlage der Juwi AG in Perl Renglischberg

Die Juwi AG, Energie-Allee 1, 55286 Wörrstadt hat am 30. September 2020, beim Landesamt für Umwelt- und Arbeitsschutz die Genehmigung nach § 4 BImSchG i.V.m. § 10 BImSchG für die Errichtung und den Betrieb einer Windenergieanlage (Vestas V 150, 5,6 MW Leistung, Nabenhöhe 166 m, Rotordurchmesser 150 m) beantragt:

 

 

Stadt/Gemeinde

Gemarkung

Flur

Flurstücke

WEA 1

Perl

Sinz

17

47/4

 

Das geplante Vorhaben bedarf der Genehmigung nach § 4 Abs. 1 BImSchG i.V.m. § 1 der Vierten Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (Verordnung über genehmigungsbedürftige Anlagen – 4. BImSchV). Zuständige Genehmigungsbehörde ist das Landesamt für Umwelt- und Arbeitsschutz.

Über das Vorhaben wird gemäß § 10 BImSchG im förmlichen Genehmigungsverfahren mit Öffentlichkeitsbeteiligung entschieden.

Unselbstständiger Teil der im Genehmigungsverfahren durchzuführenden Prüfungen ist die Beurteilung der Umweltverträglichkeit des Vorhabens nach dem Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG).

Die geplante Inbetriebnahme ist für das Jahr 2023 vorgesehen.

Der Genehmigungsantrag der Juwi AG vom 30. September 2020 wird hiermit gemäß § 10 Abs. 3 BImSchG öffentlich bekannt gemacht.

 

Wegen der COVID-19-Pandemie erfolgt die Auslegung gemäß § 3 des Gesetzes zur Sicherstellung ordnungsgemäßer Planungs- und Genehmigungsverfahren während der COVID-19-Pandemie im Internet. Der Genehmigungsantrag und die dazugehörigen Unterlagen können in der Zeit vom 09.12.2021 bis einschließlich zum 10.01.2022 unter UVP-Verbund eingesehen werden.

 

In begründeten Ausnahmefällen kann nach vorheriger Terminabsprache unter 0681-8500 1286 der Genehmigungsantrag im Landesamt für Umwelt- und Arbeitsschutz, Don-Bosco-Straße 1, 66119 Saarbrücken eingesehen werden. Eine Kurzbeschreibung des Vorhabens zur Mitnahme wird bereitgelegt.

Bei der Einsichtnahme sind die jeweils gültigen Hygieneregeln bezüglich der COVID-19-Pandemie einzuhalten.

Etwaige Einwendungen gegen das Vorhaben können bis einschließlich 10.02.2022 schriftlich oder elektronisch (E-Mail an: lua@lua.saarland.de) erhoben werden. Die Einwendungen sollen begründet werden. Die jeweilige Einwendung muss den Namen und die leserliche Anschrift des Einwendungsführers tragen.

Auf Verlangen eines Einwendungsführers werden dessen Name und Anschrift vor der Bekanntgabe seiner Einwendung gegenüber der Antragstellerin und den beteiligten Behörden unkenntlich gemacht, wenn diese zur ordnungsgemäßen Durchführung des Genehmigungsverfahrens nicht erforderlich sind.

Mit Ablauf der Einwendungsfrist sind für das Genehmigungsverfahren alle Einwendungen ausgeschlossen, die nicht auf besonderen privatrechtlichen Titeln beruhen.

Werden gegen das Vorhaben formgerecht Einwendungen erhoben, hat die Genehmigungsbehörde nach Ablauf der Einwendungsfrist nach § 10 Abs. 6 BImSchG zu entscheiden, ob zur Erörterung der Einwendungen eine gemeinsame Besprechung mit der Antragstellerin und den Einwendungsführern durchgeführt wird. Diese Entscheidung wird rechtzeitig öffentlich im Amtsblatt des Saarlandes, in dem Lokalteil Merzig-Wadern der Saarbrücker Zeitung und im Internetportal des Landesamtes für Umwelt- und Arbeitsschutz bekannt gemacht.

Sollte die Genehmigungsbehörde die Durchführung eines Erörterungstermins für notwendig erachten, werden die formgerecht erhobenen Einwendungen voraussichtlich am 17.03.2022 ab 10 Uhr im großen Sitzungssaal des Landesamtes für Umwelt- und Arbeitsschutz, Don-Bosco-Str. 1, 66119 Saarbrücken, öffentlich erörtert.

Vorbehaltlich der Durchführung des vorgenannten Erörterungstermins wird darauf hingewiesen, dass die formgerecht erhobenen Einwendungen auch bei Ausbleiben des Antragstellers oder von Personen, die Einwendungen erhoben haben, erörtert werden.

Der Erörterungstermin dient dazu, die rechtzeitig erhobenen Einwendungen zu erörtern, soweit dies für die Prüfung der Genehmigungsunterlagen von Bedeutung sein kann. Er soll denjenigen, die Einwendungen erhoben haben, Gelegenheit geben, ihre Einwendungen zu erläutern.

Die Zustellung der Entscheidung über die Einwendungen kann durch öffentliche Bekanntmachung ersetzt werden.

 

Saarbrücken, 24.11.2021

Landesamt für Umwelt- und Arbeitsschutz

Im Auftrag

Dr. Joachim Sartorius