Thema: Kommunale Kooperation
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Personenstand, Standesamt

Möglichkeit von Trauungen durch hierauf spezialisierte Standesbeamte

Das Personenstandsrecht kennt seinem Wesen nach grundsätzlich nur den umfassend ausgebildeten und zuständigen Standesbeamten. Diesen hat der Bundesgesetzgeber im Blick, wenn gemäß § 2 Abs. 1 Personenstandsgesetz (PStG) Beurkundungen und Beglaubigungen für Zwecke des Personenstandswesens nur von hierzu bestellten Urkundspersonen (Standesbeamten) vorgenommen werden. Zu Standesbeamten dürfen nach § 2 Abs. 3 PStG nur nach Ausbildung und Persönlichkeit geeignete Beamte und Angestellte bestellt werden. Für Eheschließungen ist darüber hinaus § 14 PStG maßgeblich, der die Vornahme der Amtshandlung und die Beurkundung der Niederschrift durch einen Standesbeamten vorsieht.

Die in der saarländischen Verordnung zur Ausführung des Personenstandsgesetzes aufgenommene Bürgermeisterregelung ist historisch gewachsen. Es handelt sich um eine gewohnheitsrechtlich  von der Mehrzahl der Bundesländer praktizierte  Ausnahmeregelung, die grundsätzlich nicht auf weitere Personen anwendbar ist. Eine Bestellung von Standesbeamten mit eingeschränkten Befugnissen nur für Eheschließungen und für die Begründung von Lebenspartnerschaften ist daher über die in der Ausführungsverordnung getroffene Regelung für Bürgermeister und Bürgermeisterinnen hinaus nicht möglich.

Keine Bedenken bestehen gegen eine Ernennung von Standesbeamten, die sich auf Trauungen spezialisieren. Sie müssen die Bestellungsvoraussetzungen für Standesbeamte erfüllen (§ 3 der saarländischen Verordnung zur Ausführung des Personenstandsgesetzes) und um einen Widerruf der Bestellung zu vermeiden, muss darauf geachtet werden, dass diese regelmäßig Einträge in die Personenstandsregister (Beurkundungen mit der elektronischen Signaturkarte) vornehmen und innerhalb eines Zeitraums von 3 Jahren an einer fachbezogenen Fortbildungsveranstaltung teilnehmen. Die fachlichen Kenntnisse dieser spezialisierten Traubeamten vor Ort sind bedeutsam, da diese in der Lage sein müssen, bei Trauungen kurzfristig und spontan auftretende rechtliche Probleme selbstständig zu lösen. Daher ist es - nicht zuletzt auch vor dem Hintergrund der erforderlichen fachlichen Qualifikation - sinnvoll, diese Beamten im Rahmen der Gesamtpersonalkonzeption auch für besondere Vertretungsfälle im zentralen Standesamt vorzusehen. Dies erbringt auch zusätzliche Synergieeffekte. 

 

Möglichkeit zur Bestellung von Standesbeamten aus Kooperationsgemeinden in einem gemeinsamen Standesamtsbezirk

Bei einer Standesamtskooperation mit einem gemeinsamen Standesamtsbezirk werden die Aufgaben der bisherigen Standesämter auf die Gemeinde mit dem Sitz des Standesamtes (Sitzgemeinde) übertragen. Die Bestellung der bisherigen Standesbeamten erlischt spätestens mit der Gründung eines gemeinsamen Standesamtsbezirks.

Die Bestellung der Standesbeamten für den gemeinsamen Standesamtsbezirk obliegt als Teil der Organisation des Standesamts ab dem Zeitpunkt des Inkrafttretens ausschließlich der Sitzgemeinde. Eine Bestellung durch die abgebenden Gemeinden - mit Ausnahme der Bestellung der Bürgermeister und Bürgermeisterinnen - ist ausgeschlossen.

Es ist personenstandsrechtlich jedoch grundsätzlich möglich, auch Mitarbeiter der Kooperationsgemeinden, die nicht Sitz des Standesamtsbezirks sind, zu Standesbeamten des gemeinsamen Standesamtsbezirks zu ernennen und damit ein Tätigwerden in allen Kooperationsgemeindegebieten zu ermöglichen.

Sie werden im Rahmen personalrechtlicher Instrumente der Personalbereitstellung, zum Beispiel durch Abordnung, für die Sitzgemeinde tätig.

 Im Saarland steigt die Zahl der gemeinsamen Standesamtsbezirke im Rahmen der interkommunalen Kooperation stetig.

Weitere Infos finden Sie unter Kompendium