Thema: Besoldung, Versorgung und Beihilfe
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Inflationsausgleichzahlung für Tarifbeschäftigte

Die Inflationsausgleichzahlungen werden mit den Entgeltzahlungen für März 2024 am 28.03.2024 ausgezahlt.

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Tarifeinigung vom 09.12.2023 – Inflationsausgleichszahlung

Die Tarifvertragsparteien des öffentlichen Dienstes der Länder haben sich am 09. Dezember 2023 auf die Zahlung einer Inflationsausgleichszahlung nach dem Tarifvertrag über Sonderzahlungen zur Abmilderung der gestiegenen Verbraucherpreise vom 09. Dezember 2023 (Tarifvertrag Inflationsausgleich) verständigt.

 Die einmalige Inflationsausgleichszahlung wird in Höhe von 1.800 € für die Beschäftigten bzw. 1.000,00 € für die tariflichen Auszubildenden, dual Studierenden und Praktikantinnen/Praktikanten gezahlt, wenn das Arbeits-, Ausbildungs-, Studien- oder Praktikantenverhältnis am 09. Dezember 2023 bestanden hat und in der Zeit vom 1. August 2023 bis zum 08. Dezember 2023 an mindestens einem Tag Anspruch auf Entgelt bestanden hat. 

Für die Monate Januar 2024 bis Oktober 2024 werden monatliche Inflationsausgleichzahlungen in Höhe von 120,00 € für die Beschäftigten bzw. 50,00 € für die tariflichen Auszubildenden, dual Studierenden und Praktikantinnen/Praktikanten gezahlt, wenn in dem Bezugsmonat das Arbeits-, Ausbildungs-, Studien- oder Praktikantenverhältnis besteht und an mindestens einem Tag Anspruch auf Entgelt bestanden hat.

Bei Teilzeitbeschäftigung wird die Sonderzahlung anteilig entsprechend dem Teilzeitverhältnis gezahlt. 

Die einmalige Inflationsausgleichzahlung sowie die Zahlungen für die Monate Januar 2024 bis März 2024 werden mit den Gehaltszahlungen für den Monat März 2024 ausgezahlt. Es handelt sich um steuer- und sozialversicherungsfreie Zahlungen nach § 3 Nr. 11c Einkommensteuergesetz.

Dem Anspruch auf Entgelt für die Zahlung der einmaligen und monatlichen Zahlungen sind gleichgestellt:

  • Anspruch auf Entgeltfortzahlung nach § 21 Satz 1 und § 29 TV-L
  • Anspruch auf Krankengeldzuschuss (auch wenn dieser nur der Höhe nach nicht gezahlt wird)
  • Anspruch auf Mutterschutzlohn, Mutterschaftsgeld sowie Mutterschutzzuschuss (§§ 18 – 20 MuSchG)
  • Kinderkrankengeld nach § 45 SGB V oder entsprechende gesetzliche Leistungen
  • Leistungen nach § 56 IfSG (Quarantäne)
  • Pflegeunterstützungsgeld nach § 44a Abs. 3 SGB XI
  • Verletztengeld nach § 45 SGB VII